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Beihefte online

Andrea Weindl *


Inhaltsverzeichnis
Europäische Handelsverträge – Friedensinstrument zwischen Kommerz und Politik

Gliederung: 1. Einleitung
2. Die Anfänge der europäischen Handelsverträge
3. Eine Sonderform des Handelsvertrags: Die Kapitulation
4. Der Handelsaufschwung zu Beginn des 16. Jahrhunderts
5. Der Handelsvertrag als diplomatisches Instrument
6. Der Handelsvertrag als innen- und außenpolitisches Kampfmittel
7. Der außereuropäische Handel
8. Schlussbetrachtung
9. Literatur

Anmerkungen
Zitierempfehlung

Text:
1. Einleitung

Der Handelsvertrag ist ein in Genese, Zielsetzung und Bedeutung besonders interessantes Instrument der Friedenssicherung. Denn in seinen historischen Ursprüngen diente der Handelsvertrag weniger der Schaffung oder Bewahrung von Frieden zwischen zwei verschiedenen Herrschaftsbereichen, sondern er sicherte die Versorgung eines Herrschaftsbereiches mit im Land nicht herstellbaren Gütern. Dagegen versprach man der Gegenseite, die ursprünglich weniger als staatlich organisierte Macht auftrat, sondern aus mehr oder weniger locker verbundenen Kaufmannsgruppen oder einzelnen Kaufleuten bestand, bestimmte Privilegien und Rechtssicherheit. Erst die Übertragung von Rechten und Privilegien lockerer Personenverbände auf staatliche Einheiten ermöglichte die Nutzung des Handelsvertrags als Friedensinstrument, das die Schaffung von Frieden zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern mit der Durchsetzung weitergehender politischer und ökonomischer Ziele verband; zugleich führte diese Übertragung zu dem etwas uneindeutigen Charakter von Handelsverträgen.

Es mag an der Mehrdeutigkeit des Handelsvertrages liegen, dass bis dato eine durchgängige historische Untersuchung des Phänomens fehlt. Wirtschaftshistoriker setzen mit ihren Untersuchungen oft erst nach der Umsetzung freihändlerischen Gedankenguts, also nach dem Handelsvertrag von 1786 zwischen Frankreich und England, an; für die Zeit davor scheint der Blick auf die Entwicklung des Handelsvertrags als Friedensinstrument vielfach durch den Antagonismus zwischen Frankreich und England verstellt, der, bis 1786 auch auf wirtschaftlichem Gebiet ausgetragen, dem Protektionismus Vorschub leistete. Dabei wurden alle den Handelsvertrag bestimmenden Merkmale bereits im 16. und 17. Jahrhundert voll ausgebildet, so dass eine Untersuchung der Genese dieses Vertragstyps durchaus als lohnenswert erscheint.

Im Allgemeinen regelten die Verträge wechselseitige Handelsfreiheit, den Zugang zu Häfen, ungehinderte Ein- und Aus- oder Durchfuhr, Vereinbarungen zum Handel mit den Feinden des Vertragspartners, Zollhöhen und -erleichterungen, Niederlassungsfreiheit für die Angehörigen der Handelspartner, das Recht auf den Erwerb von Grundbesitz, auf Berufsausübung oder auf Errichtung von Gewerbebetrieben, Rechtsschutz, Gewissensfreiheit, Ausweisung von Friedhöfen und Erbsicherung für im Gastland verstorbene Kaufleute sowie die konsularische Vertretung. Wie noch zu zeigen sein wird, konnten aber vor allem die Vereinbarungen, die bis ins kleinste Detail z.B. die Abfertigungsmodalitäten am Zoll oder die Festsetzung und Bekanntgabe der Zollsätze regelten, die entscheidenden sein im europäischen Wettbewerb um die besten Bedingungen auf bestimmten Handelsplätzen.

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Der folgende Artikel zeichnet die Entwicklung bi- und multilateraler Handelsvereinbarungen von ihren Ursprüngen bis zum bereits erwähnten Vertrag von 1786 nach. Der Schwerpunkt muss dabei sicherlich auf der Frühen Neuzeit liegen, als sich der Handelsvertrag in ein echtes politisches Instrument verwandelte. Im vorliegenden Rahmen können sicherlich nicht alle jemals geschlossenen Handelsabkommen untersucht werden. Auch wäre eine derartige Aufzählung bei aller Divergenz der einzelnen Verträge zwar umfassend, aber über die Entwicklung des Vertragstyps wenig aussagekräftig. Vielmehr sollen einzelne Verträge, die Wendepunkte in der Entwicklung der Handelsverträge markieren oder allgemein zulässige Schlüsse ermöglichen, exemplarisch behandelt werden. Parallel dazu gilt es, die Rahmenbedingungen, welche die Herausbildung dieses Vertragstyps begünstigten, genauer zu umreißen. So kann hier zwar nicht die Entwicklung des europäischen Handels im Einzelnen nachgezeichnet werden, doch müssen zumindest einige Entwicklungslinien, insoweit sie mit der Weiterentwicklung von Handelsverträgen in Verbindung stehen, Erwähnung finden.

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2. Die Anfänge der europäischen Handelsverträge

Die Privilegienvergabe an einzelne Kaufleute oder Kaufmannsgruppen mag so alt sein wie der Fernhandel selbst. Bereits im Altertum bildete sich zur Sicherung zwischenstaatlicher Handelsverbindungen die Praxis heraus, fremden Kaufleuten und Agenten gewisse Privilegien und eine Sondergerichtsbarkeit, sei es durch Richter des Gastlandes oder durch eine der fremden Gruppe angehörigen Person einzuräumen. Auch wenn es sich bei diesen Vereinbarungen nicht um völkerrechtliche Verträge zwischen politischen Einheiten handelte, sondern um seitens eines Machthabers gewährte Privilegien an Personen oder Gruppen, die nicht oder nur eingeschränkt übertragbar waren, stellten diese Abmachungen doch die Vorbilder für den Inhalt späterer zwischenstaatlicher Verträge.[1]

Die entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung von einfachen Privilegien hin zu den vielseitigen und differenzierten Handelsverträgen der Neuzeit war die staatliche Verdichtung der verschiedenen Herrschaftsgebiete zu administrativ durchorganisierten Territorialstaaten mit abgeschlossenen Zollgebieten und eigener handelspolitischer Zielsetzung. Gleichzeitig existierten auch die einseitigen Privilegienerteilungen weiter, die Fürsten und Fürstinnen oftmals als Einnahmequellen dienten. So kannten das Spätmittelalter und die Frühe Neuzeit ein Nebeneinander von einfachen, schriftlich festgelegten Handelsprivilegien und tatsächlichen zwischenstaatlichen Verträgen, die die Handelsusancen zwischen verschiedenen staatlichen Einheiten festlegten. Nur letztere erlangten völkerrechtliche Bedeutung und so sollen nur diese hier einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.

Noch im Mittelalter wurden Bündnis- oder Friedensverträge oft durch einen Artikel zum Handel ergänzt, der recht allgemein Freihandel vereinbarte. Freihandel meinte damals allerdings nicht viel mehr, als dass den Untertanen eines anderen Staates keine separat ausgestellten Seebriefe für ihren Handel abverlangt wurden. Dennoch konnte ein Souverän die Ein- oder Ausfuhr jedes erdenklichen Produktes nach Gutdünken verbieten oder seinen eigenen Untertanen oder privilegierten Kompanien reservieren. Juristischen Schutz für Ausländer gab es unter der schlichten Freihandelsformel so gut wie keinen. Bei der Fortentwicklung des Handelsvertrags ging es nun darum, personell erteilte Privilegien in zwischenstaatliches Recht zu überführen, so dass diese Privilegien oder Handelskonditionen Verhandlungsmasse in der internationalen Diplomatie wurden und ihre (Nicht-)Einhaltung über den Zustand der Beziehungen zweier oder mehrerer Länder zueinander mitbestimmte.

Der Fernhandel innerhalb des christlichen Europa wurde während des Mittelalters vorwiegend über Messen abgewickelt. Der Zugang zu diesen Messen sowie die Geschäftsabwicklung wurden durch die Ausbildung einer speziellen Handelsgesetzgebung geschützt sowie durch Privilegienvergabe der Herrschaftsträger (Fürsten oder Stadtstaaten) zu Gunsten gebietsfremder Kaufleute geregelt.[2] Während sich die Privilegien für einzelne Kaufleute eines anderen Herrschaftsgebietes meist auf die Erlaubnis zur Ein- oder Ausfuhr eines Gutes in einer bestimmten Menge oder über einen bestimmten Zeitraum erstreckten, sicherten solche für ganze Kaufmannsgruppen eines anderen Landes, für die so genannten »Nationen«, den Angehörigen der jeweiligen Gruppe bestimmte Rechte und Freiheiten im Gastland für einen längeren oder unbestimmten Zeitraum zu. Auf diese Weise sollte die Versorgung mit nur im Ausland erhältlichen Gütern gesichert werden. Einzelprivilegien blieben personenbezogen; Privilegien für Kaufmannsgruppen wurden zunehmend zum Politikum zwischen unabhängigen politischen Einheiten. Neben Kaufmannsgruppen aus einem Herkunftsland sicherten sich Städtebünde wie die Hanse Handelsrechte und Privilegien. Im 13. und 14. Jahrhundert bildeten diese zum größten Teil vertraglich festgeschriebenen Handelsgarantien die Grundlage der weiten Wirtschaftsbezüge der Hanse.

Diese Organisationsform galt vor allem für das christliche Europa und so weitete sich der Handel parallel zu den Eroberungen des Christentums im Mittelmeerraum aus. In Verbindung mit der Ausweitung des italienischen Handels nach Byzanz, insbesondere nach den Kreuzzügen und der Errichtung des Lateinischen Kaiserreichs, kam es zu den ersten zwischenstaatlichen Handelsverträgen,[3] und auch nach Ende der lateinischen Herrschaft regelte Byzanz seine Beziehungen zu den Mittelmeeranrainern anhand von Handelsverträgen.[4]

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3. Eine Sonderform des Handelsvertrags: Die Kapitulation

Bei den Eroberungen des östlichen Mittelmeerraums durch das Osmanische Reich blieb der Austausch zwischen den unterschiedlichen Kulturräumen Islam und Christentum vorwiegend den Angehörigen ethnischer Minderheiten wie Armeniern und Juden oder auch Griechen überlassen. Zwar federten die italienischen Stadtrepubliken die Eroberungen des Osmanischen Reiches im Mittelmeer durch den Abschluss verschiedener Handelsabkommen ab, die ihnen Eigengerichtsbarkeit zubilligten,[5] doch insgesamt ging der Handel durch italienische Kaufleute im östlichen Mittelmeerraum zurück und die Italiener verlagerten ihren Schwerpunkt nach Nordeuropa und auf die Iberische Halbinsel.[6] Immerhin entwickelte sich aus den Abmachungen mit dem Osmanischen Reich eine ganz eigene Variante von Handelsabkommen. Die in der Frühen Neuzeit so genannten Kapitulationen wurden mit außerhalb des europäischen Rechtskreises stehenden, den bis zum 19. Jahrhundert als »pays hors de chrétienité« bezeichneten Staaten, abgeschlossen.

Die zunächst von orientalischen Herrschern als einseitige Privilegiengewährung verstandenen Abkommen nahmen mit der Zeit den Charakter völkerrechtlich bindender Verträge an.[7] Insbesondere der Vertrag zwischen Frankreich und dem Osmanischen Reich von 1535 / 941 (nach islamischer Jahreszählung)[8] gilt als grundlegend für die Entwicklung der Kapitulationen. Zentraler Bestandteil des Vertrages war die Eigen- oder Konsulargerichtsbarkeit, welche die zum Teil großen Unterschiede zwischen christlicher und moslemischer Rechtsauffassung überbrücken helfen sollte und so den Handel zwischen verschiedenen Kulturen erst ermöglichte. Auf Grundlage dieses Abkommens, das zu Lebzeiten Suleimans des Prächtigen Gültigkeit behalten sollte,[9] und einiger bestätigender Folgeabkommen nahm Frankreich das Schutzrecht für die Katholiken innerhalb des osmanischen Staatsgebiets in Anspruch, ein Recht, das es ab 1617 mit Österreich teilte. Die weitestreichende Kapitulation wurde zwischen Frankreich und dem Osmanischen Reich 1740 geschlossen.[10] Sie sollte auf ewig gelten und räumte dem französischen Gesandten Vorrang vor seinen europäischen Kollegen ein. Wenngleich dieser Vertrag der letzte war, der als Kapitulation bezeichnet wurde, diente er zahlreichen Folgeverträgen europäischer Mächte mit nicht-christlichen Staaten als Vorbild. Denn ähnliche Probleme stellten sich nicht nur im Austausch mit dem Islam, sondern auch mit dem Fernen Osten, und sogar innerhalb Europas kam es nach der Reformation zu ähnlichen Fragestellungen. Doch während die Kapitulation noch bis ins 18. Jahrhundert durchaus als ein Rechtsinstrument angesehen werden kann, das man im Bemühen entwickelte, die Gräben zwischen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu überbrücken und so den Handel zwischen Ost und West erst zu ermöglichen, verkam die Vertragsform im Laufe des 19. Jahrhunderts immer mehr zu einem Instrument des informellen Kolonialismus.[11]

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4. Der Handelsaufschwung zu Beginn des 16. Jahrhunderts

Insgesamt nahm der Fernhandel zu Beginn der Frühen Neuzeit aufgrund verschiedener sich gegenseitig verstärkender Umstände zu. Technologische Verbesserungen[12] im ausgehenden 15. Jahrhundert hatten zu einer Diversifikation der Tuchproduktion in Europa geführt, so dass sich die Nachfrage nach Rohstoffen für diesen Wirtschaftszweig erhöhte. Der wirtschaftliche Aufschwung sorgte für frei werdende bäuerliche Arbeitskraft, die in den städtischen Produktionszyklus miteinbezogen werden konnte, und vergrößerte die Konsumentenschar. Dazu kam eine Änderung der Kleidungssitten, so dass verstärkt leichtere und billigere Tuche oder Baumwollstoffe nachgefragt wurden. Schließlich sorgte die europäische Expansion für neue Rohstoffe und neue Konsumenten.

Die Produktion zwischenstaatlich vermarktbarer Güter, die zum Einen breite Bevölkerungsschichten mit Lohnarbeit, zum Anderen über den Fernhandel die entstehenden Staaten mit Einnahmen in Form von Zöllen und Abgaben versorgte, entwickelte sich zum ökonomischen Rückgrat der jungen europäischen Territorialstaaten. Das bedeutete, dass sowohl der Ankauf von im eigenen Land nicht herstellbaren Rohstoffen als auch der Absatz der fertigen Produkte in einem im Vergleich zum Mittelalter weitaus größeren Ausmaß gesichert werden musste. Gerade in den so genannten Handelsnationen entschied die Sicherung der Handelsverbindungen über die Machtposition von Fürsten und Souveränen und entwickelte sich so zur Voraussetzung für die Wahrnehmung von Gestaltungsspielräumen in der Politik.[13] Das erklärt die Zunahme der Zahl der Handelsverträge und ihre Verfeinerung als diplomatisches Instrument im Verlauf der Frühen Neuzeit.

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So ist es auch kein Zufall, dass Frankreich über die bereits erwähnte Kapitulation mit dem Osmanischen Reich 1535 versuchte, die italienische Vorherrschaft im Levantehandel aufzubrechen. Denn das aufstrebende Osmanische Reich fragte europäische Produkte nach und versorgte im Gegenzug Europa mit begehrten Rohstoffen und Gewürzen aus der Levante und Südostasien.[14] Doch der Vertrag zwischen Franz I. und Suleiman II. dem Großen ging über die Bedeutung für den Handel hinaus. Begleitet wurde er nämlich durch ein Bündnis, das gegen den Kaiser gerichtet war, und so mag dieses Vertragswerk nicht nur beispielgebend für ein Abkommen mit nicht-christlichen Staaten gewirkt haben, sondern auch für die enge Verquickung zwischen Politik und Kommerz. Wenngleich diese Verträge wegen der osmanischen Bedrohung der europäischen Vorposten im östlichen Mittelmeer Europa skandalisierten, hielt dies zahlreiche andere Staaten nicht davon ab, in der Folge ähnliche Verträge mit dem Osmanischen Reich oder mit dessen nordafrikanischen Vasallen zu schließen.[15]

Obwohl sich auch innerhalb des christlichen Europas der Handelsvertrag in etwa zeitgleich zu den bereits beschriebenen Abkommen mit den »Pais hors de la Chrétienté« ausbildete, nahm er doch eine geradezu entgegengesetzte Entwicklung. Denn aufgrund der erstarkenden Staatsgewalt wurde das Personalitätsprinzip des Rechtes zugunsten des Territorialitätsprinzips nach und nach beseitigt und alle Fremden dem Handelsrecht und der eigenen Gerichtsbarkeit unterworfen. Es gab zwar immer wieder Versuche, Sonderrechte und Sondergerichtsbarkeit gegenüber einem schwächeren Vertragspartner durchzusetzen, doch im Laufe des Ringens um ein Mächtegleichgewicht verschwanden auch diese Ansätze. Über diese Beschneidung von Rechten konnte der Handel gerade wegen des Abschlusses eines Handelsvertrags (oder von Handelsartikeln in einem Friedens- oder Bündnisvertrag) behindert oder zugunsten politischer Ziele umgesteuert werden.

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So bedeutete beispielsweise der 1489 zwischen Kastilien und England geschlossene Vertrag von Medina del Campo, der den jeweils fremden Kaufleuten die Beachtung der lokalen Gesetze und Abgaben vorschrieb, de facto die Abschaffung einiger Privilegien spanischer Kaufleute. Deren Hauptgeschäft mit den britischen Inseln war jahrzehntelang die Einfuhr französischen Waids gewesen. Eine englische Navigationsakte ebenfalls aus dem Jahr 1489 behielt die Einfuhr von Waid aus Toulouse heimischen Schiffen vor, eine Regelung, die auf den Ausbau der bis dahin eher schwachen englischen Handelsflotte abzielte. So fanden die spanischen Kaufleute kaum englische Schiffe, um ihre Geschäfte weiterzuführen. Ihre starke Stellung in London ging zurück.[16] Die Auseinandersetzungen zwischen Spanien und Frankreich in den letzten Jahren des 15. Jahrhunderts verdeutlichen die besondere Bedeutung der englischen Allianzpolitik für die Auseinandersetzungen auf dem Kontinent, die immer wieder gegen ökonomische Zielsetzungen abgewogen werden mussten – ein Handlungs- und Diplomatiemuster, das für die meisten europäischen Staaten in der Frühen Neuzeit mit wechselnden Besetzungen prägend blieb. Zum Einen spielte England eine zentrale strategische Rolle für die spanische Kriegsführung gegen Frankreich, zum Anderen fürchteten die Spanier im Falle der englischen Neutralität den Verlust der eigenen Handelsverbindungen. Als nach dem Eintritt Ferdinands von Aragón in die Heilige Liga England die Neutralität bewahrte, wiesen die Katholischen Könige ihren Botschafter in England an, auf eine Entscheidung hinsichtlich eines Vertragsabschlusses beziehungsweise der Ratifizierung von Medina del Campo zu dringen, da neutrale englische Kaufleute den Spaniern den Handel mit Frankreich aus der Hand nähmen. Je länger dieser Zustand dauerte, umso mehr schädigte das nicht nur die spanischen Kaufleute, sondern nützte auch den englischen, so dass man dort in Zukunft einen endgültigen Vertrag noch weiter hinauszögern würde.[17]

Als Beispiel für einen Handelsvertrag zwischen zwei Handelspartnern mit relativ einfachen, bilateralen Austauschbeziehungen und gleichgerichteten Interessen auf beiden Seiten kann der so genannte Magnus Intercursus von 1496 zwischen den Niederlanden und England gelten. Prägend für den wirtschaftlichen Austausch zwischen den beiden Gebieten war gegen Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts vor allem der Export ungefärbten Tuches aus England, das in Flandern veredelt wurde. Der Magnus Intercursus gab dieser Austauschbeziehung einen rechtlichen Rahmen und blieb trotz kleinerer Streitigkeiten und Zusatzverträgen in den Jahren 1506 und 1515 bis zum Einfuhrstopp von 1563 in Kraft, als der Aufstand der niederländischen Nordprovinzen das Verhältnis zwischen England und den inzwischen Spanischen Niederlanden nachhaltig veränderte.

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5. Der Handelsvertrag als diplomatisches Instrument

Die Nutzung von Handelsverträgen als diplomatisches Instrument, dessen Bedeutung über den ökonomischen Zweck weit hinausging, kann beispielhaft am wechselhaften Schicksal der portugiesischen Staatlichkeit und ihrer Bündnispolitik ermessen werden, die vor allem über den Handel gesteuert wurde. Aufgrund der frühen Expansion des Landes bei gleichzeitig relativ geringer eigener Größe und Einwohnerzahl waren Portugals Entdeckungen und Seehandel immer von der Präsenz ausländischer Kaufleute abhängig. Sie sorgten für die nötige Kapitalzufuhr, für den Import von in Afrika und später in Asien und Amerika verhandelbaren Produkten sowie für den Export der überseeischen Güter in die europäischen Länder. Bis zur Thronunion mit Spanien konnte diese Notwendigkeit in althergebrachter Weise, nämlich über die Vergabe von Privilegien und Lizenzen geregelt werden. Zu Diskussionen kam es erstmals, als der bereits erwähnte Aufstand der Niederländer die Welthandelsstadt Antwerpen beeinträchtigte, so dass die nordwesteuropäischen Kaufleute gezwungen waren, für den Ankauf der begehrten außereuropäischen Produkte die überseeischen Häfen selbst anzulaufen und die portugiesischen Monopole zu verletzen –[18] mit dem Argument, dass die Freizügigkeit des Handels auch außereuropäische Territorien einschließe. Allerdings gingen diese gegen Portugal gerichteten Handelsargumente spätestens nach der Thronunion mit Spanien 1580 im größeren Kampf der Niederländer, Engländer und Franzosen gegen Spanien und das Haus Habsburg auf. Wo immer man Spanien in Übersee treffen konnte, betraf das nun auch eigentlich portugiesisches Hoheitsgebiet, so dass sich zum Beginn des portugiesischen Unabhängigkeitskampfes 1640 mehrere von Portugal reklamierte Besitzungen in den Händen vor allem von Niederländern und Engländern befanden.[19]

Für die Erringung und Bewahrung seiner Unabhängigkeit blieb Portugal, zumindest bis zu deren endgültiger Anerkennung durch Spanien im Jahr 1667 immer von ausländischer diplomatischer und militärischer Unterstützung abhängig. Da ein Bündnis mit Portugal für den Vertragspartner wenig militärische Unterstützung versprach, war man nur gegen Handelskonzessionen bereit, sich für die portugiesische Sache stark zu machen. Zwangsläufig konnten hierfür keine Einzelprivilegien genügen; der Handel avancierte zur völkerrechtlichen Verhandlungsmasse, der nicht allein bi- oder multilaterale Austauschbeziehungen regelte, sondern als diplomatisches Instrument im Ringen der Staaten um die europäische Vorherrschaft genutzt wurde. Obwohl die portugiesischen Überseegebiete vor allem durch die holländische Seemacht angegriffen wurden, erschienen die Generalstaaten durch ihren anhaltenden Kampf um ihre Unabhängigkeit von den spanischen Habsburgern als natürliche Verbündete im Kampf um die portugiesische Unabhängigkeit. So schlossen beide Länder im Juni 1641 einen Handelsvertrag, den sie mit einem Waffenstillstand in Übersee und einem Beistandspakt in Europa verbanden. In diesem Abkommen akzeptierte die portugiesische Seite erstmals, wenn auch nur vorläufig, niederländische Kolonien und Handelsposten in von Portugal reklamierten Gebieten und tauschte dagegen militärische Unterstützung in Europa.[20]

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Neben den Generalstaaten boten sich noch weitere mit den Habsburgern verfeindete Mächte an, die portugiesische Unabhängigkeit zu unterstützen. Spanien begleitete seine militärischen Auseinandersetzungen mit Handelsembargos, in der Annahme, dass vor allem die über Spanien und Portugal gehandelten Überseeprodukte entscheidend im Kampf um wirtschaftliche Vorherrschaft waren. Für Spaniens Feinde lag es daher nahe, die spanischen Embargos über die Anerkennung des Herzogs von Bragança im Tausch gegen Handelsrechte in Portugal aufzubrechen. So vereinbarte Frankreich mit Portugal eine Allianz, die, wenn auch recht allgemein formuliert, die Etablierung des Handels wie vor der Thronunion vorsah. Nur wenig später schloss Schweden einen Handelsvertrag mit Portugal, der gegenseitige Handelsfreiheiten gewährte. In Artikel 15 dieses Abkommens vereinbarte man sogar Eigengerichtsbarkeit bei Streitigkeiten der jeweils fremden Gruppe untereinander.[21] Doch nicht nur Auseinandersetzungen mit Spanien veranlassten die europäischen Staaten zur Unterstützung der portugiesischen Sache. Die durch den portugiesisch-niederländischen Vertrag eröffnete Möglichkeit der friedlichen Nutzung der eigenen Kolonien durch die Niederländer rief deren ärgste wirtschaftliche Rivalen auf den Plan. Trotz günstiger Handelsverträge mit Spanien war es den Engländern bis dahin nicht gelungen, ein Abkommen über außerhalb Europas liegende Gebiete zu erzielen, weder eine Anerkennung dieser Gebiete, noch die Erlaubnis über den Unterhalt legaler Handelsverbindungen mit diesen Gebieten. So schloss Karl I. von England mit dem Herzog von Bragança im Jahre 1642 ebenfalls ein Abkommen, in dem ihm althergebrachte Handelsprivilegien zugestanden wurden.[22]

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Die Bedeutung der Abkommen ging für alle Unterzeichnenden dieser bilateralen Vertragsserie weit über den Handel hinaus. Für Johann von Bragança zählte zunächst die förmliche Anerkennung als Johann IV. von Portugal, ein Titel, der ihm im- oder explizit[23] von seinen Vertragspartnern durch die Intitulatio der Verträge gewährt wurde. Für alle Vertragspartner gemeinsam bedeutete ein blühender Handel mit Portugal neben dem direkten Zugriff auf Überseeprodukte eine Schwächung der spanischen Macht, über diesen Zugriff mit zu entscheiden. Die Vereinigten Provinzen der Niederlande konnten vor allem ihre brasilianischen Kolonien nur unter friedlichen Bedingungen wirtschaftlich ausbauen. Bei aller Vorherrschaft im europäischen (Welt-)Handel hatten die spanischen Embargos die niederländischen Handelstätigkeiten stark beeinträchtigt und große Teile des Zwischenhandels auch mit Kolonialprodukten waren von den Engländern übernommen worden.[24] Das portugiesisch-niederländische Abkommen lief nun vor allem englischen Interessen entgegen. England befand sich mit Spanien im Frieden und hatte bereits seit dem Ende des niederländisch-spanischen Waffenstillstands 1621 weite Teile des europäischen Handels mit der Iberischen Halbinsel übernehmen können. Der Vertrag zwischen den Vereinigten Provinzen und Portugal erlaubte nun nicht nur den Niederländern die freie Einfuhr von Zucker aus ihren brasilianischen Kompanien, er verpflichtete Portugal auch, bei eigenem Mangel niederländische Schiffe für den Brasilienhandel zu mieten oder zu kaufen und vereinbarte eine vorläufige Besitzstandswahrung aller Kolonien. Damit wurde den Niederländern erlaubt, Kolonialwaren zu günstigeren Konditionen zu importieren, als die Engländer sie in ihrem erneuerten Handelsvertrag mit Spanien von 1630[25] erhalten hatten, ein Umstand, der dem englischen Handel nachhaltig schaden musste.[26] Allerdings befand sich England mit Spanien im Frieden und eine Anerkennung eines von Spanien als Rebellen betrachteten Fürsten als König von Portugal hieß, diesen Frieden zu brechen, was wiederum die von Spanien zugestandenen Handelsverbindungen aufs Spiel setzte. Auf der anderen Seite befand sich Karl I. von England durch den englischen Bürgerkrieg selbst in desolater politischer Lage. Ihm musste bewusst sein, dass eine Anerkennung des Bragançaherzogs als König von Portugal zwangsläufig zur Verärgerung seines spanischen Verbündeten führen würde, doch der englische König war sich wohl darüber im Klaren, dass Spanien ihm nicht unter allen Umständen das Königtum zu garantieren gewillt war, und dass es aufgrund der eigenen innenpolitischen Lage dazu auch gar nicht in der Lage war. Für den Augenblick konnte die spanische Politik gegen die Anerkennung weder militärisch noch politisch etwas unternehmen.[27] Hinzu kam, dass die prospanischen Kräfte am englischen Hof im Laufe des Jahres 1641 an Boden verloren. Die Aufnahme von Verhandlungen mit Portugal entsprach folglich der innerenglischen Machtverschiebung zu Ungunsten der Spanier.[28] Außerdem kann der Vertrag mit Portugal als der Versuch Karls I. gewertet werden, sich indirekt die Unterstützung sowohl kolonialunternehmerischer Kräfte, die eng mit seinen Gegnern im Parlament zusammenarbeiteten, als auch die der alten Kaufmannseliten zu sichern. Dass er sich für seine innenpolitischen Auseinandersetzungen Hilfe von Portugal erwartete, ist eher unwahrscheinlich; die aufständischen Portugiesen waren mit der Sicherung ihrer Macht beschäftigt. Die eher schwache Machtposition der englischen Seite zeigt sich schließlich in der Formulierung des Vertrages. Die Engländer erhielten zwar einen Artikel, der ihnen erlaubte, auch kriegswichtige Waren nach Kastilien zu transportieren sowie eine Meistbegünstigungsklausel, die ihren Status recht allgemein demjenigen der Holländer anpasste, doch konnte man keine Zugeständnisse hinsichtlich außereuropäischer Territorien erringen. Sowohl die Verhandlungen über Ostindien als auch diejenigen über Afrika wurden vertagt.[29]

Ebenso wenig konnten die Portugiesen verpflichtet werden, bei eigenem Mangel englische Schiffe für die Brasilienflotte zu pachten, das Privileg, das man den Holländern eingeräumt hatte. Hierüber sollte eine noch zu ernennende Kommission abschließend verhandeln. Steuer- und Zollsätze wurden mit keinem Wort in dem Vertrag erwähnt. Die Artikel über religiöse und kaufmännische Freiheiten wurden im Wesentlichen den Vereinbarungen zwischen Spanien und England von 1604 beziehungsweise früheren englischen Privilegien in Portugal nachempfunden.

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6. Der Handelsvertrag als innen- und außenpolitisches Kampfmittel

Bereits dieses etwas ausführlichere Beispiel weist darauf hin, dass Handelsverträge im 17. Jahrhundert aufgrund der politischen Umbrüche in Europa an Komplexität gewannen. Gleichsam als Gegenbeispiel, für das Scheitern starker Handelspositionen ohne staatliche Verdichtung, lässt sich die Hanse anführen. Denn immer weniger tolerierten die europäischen Staaten fremde Verpflichtungen und darüber hinaus besaß die Hanse für die europäischen Mächte im 17. Jahrhundert kaum noch politisches Gewicht.[30] So gelang der Hanse zwar noch der Abschluss eine Reihe von Handelsverträgen, doch diese konnten kaum mit darüber hinaus weisenden Zielen kombiniert werden.[31]

Wo z.B. der Magnus Intercursus, wenngleich als bilateraler völkerrechtlicher Vertrag verfasst, einfache, klar strukturierte Austauschbeziehungen regelte und über 60 Jahre Gültigkeit behalten sollte, gestalteten die staatliche Verdichtung der verschiedenen Herrschaftsgebiete zu Territorialstaaten, ihre wachsende dynastische Verflechtung untereinander und der Kolonialhandel, der in seinem Ausgangsmoment von den Iberischen Staaten reklamiert wurde, die Handelsbeziehungen der europäischen Staaten völlig um. Denn zum Einen führte die Diversifikation des Handels zur Herausbildung verschiedener Interessengruppen innerhalb eines Staates, so dass ein Handelsvertrag über den Umweg des europäischen Bündnissystems beinahe automatisch eine bestimmte Gruppe bevorzugte beziehungsweise einer anderen schadete. So schadete im oben genannten Beispiel der englische Vertrag mit Portugal von 1642 Englands alt eingesessenen Merchant Adventurers, die mit den Spanischen Niederlanden ihren Handel trieben, während er den neuen Kräften des kolonialen Unternehmertums, deren Ziel die Brechung des spanischen Monopolsystems sein musste, nutzte. Denn tatsächlich führten der oben genannte Vertrag und weitere Folgeverträge zu Schwierigkeiten für englische Kaufleute in den Gebieten der spanischen Habsburger. Dazu kam, dass Handelsverträge zwischen völkerrechtlich gleichberechtigten Partnern auf Gegenseitigkeit abzielten. Den wirtschaftspolitischen Anschauungen aller europäischen Staaten gemein war jedoch das Abzielen auf eine positive Handelsbilanz. Diese versuchte man vor allem durch den Schutz der heimischen Industrien zu erlangen, was dem Abschluss von Handelsverträgen zum Teil diametral entgegen stand. So ersehnten beispielsweise englische Tuchweber und -händler das Öffnen des französischen Marktes über einen Handelsvertrag mindestens ebenso stark, wie es die Unternehmer der noch jungen Seidenindustrie aus Angst vor der übermächtigen französischen Konkurrenz fürchteten. Das Ringen um den Ausgleich derartig entgegengesetzter Interessen innerhalb der verschiedenen Staaten bestimmte lange Zeit die polit-ökonomischen Diskussionen um den Abschluss von Handelsverträgen. Noch dazu sah man außenpolitische Stärke aus einer starken internationalen Handelsposition entspringen. Ziel zahlreicher Handelsvereinbarungen war folglich nicht das Durchsetzen freihändlerischer Ideen, sondern eine optimale Positionierung der eigenen Kaufleute auf den internationalen Märkten. Als optimal galt nicht ein für alle möglichst freizügiges System, sondern die Besserstellung gegenüber anderen »nationalen« Gruppierungen.

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Dies erklärt zum Teil die komplizierten, detailreichen Regelungen einzelner Handelsartikel. Denn um über einen Handelsvertrag auszuschließen, dass andere Kaufleute als die eigenen über einen in der Zukunft abzuschließenden Vertrag mit einem Drittstaat auf einem bestimmten Markt besser gestellt würden, hatte sich die Meistbegünstigungsklausel entwickelt. Sie sollte dem Vertragspartner die gleichen Vorteile wie dem meistbegünstigten Vertrags- beziehungsweise Handelspartner sichern. So waren in den spanischen Handelsabkommen mit den Vereinigten Provinzen 1648 und mit Frankreich 1659 jeweils Meistbegünstigungsklauseln vereinbart worden. Als nun England 1667 seinen Handel mit Spanien auf eine neue Vertragsgrundlage stellte, musste es darum gehen, sich gegenüber den niederländischen und französischen Konkurrenten Vorteile zu verschaffen. Man verfiel darauf, über eine durch die spanischen Behörden kaum korrekt durchsetzbare Zollabwicklung dem englischen Schmuggel Tür und Tor zu öffnen. Denn während öffentlich angeschlagene Zollsätze für die Kaufleute aller Nationen relativ leicht vergleichbar waren, eröffneten sich die Vorteile bei der Zollabwicklung nicht jedwedem Beobachter.[32] In der Praxis standen nicht jedem Kaufmann die Vertragstexte zur Verfügung.

In der Folge der Zunahme von Handelsvereinbarungen entwickelten die frühneuzeitlichen europäischen Staaten ein ausgeklügeltes und phantasievolles System nichttarifärer Handelshemmnisse zur Umgehung einzelner Artikel. Unterband ein Handelsvertrag die Erhebung prohibitiver Zollsätze oder den Erlass von Einfuhrverboten, rekurrierten die frühneuzeitlichen Staaten oftmals entweder auf den Seuchenschutz, der den Zutritt von Waren aus bestimmten Gegenden unterband[33] oder auf die Luxusgesetzgebung, die über das Verbot des Konsums bestimmter Waren die wirtschaftliche Entwicklung zu steuern suchte. Während im 15. und 16. Jahrhundert diese Art Gesetzgebung noch das vom Souverän als schädlich angesehene Durcheinandergeraten der Stände verhindern sollte, erhielt sie im 17. und 18. Jahrhundert eine rein wirtschaftliche Ausrichtung.[34]

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So geht der wohl bekannteste, weil prägnanteste Handelsvertrag der Frühen Neuzeit auf eine derartige Luxusgesetzgebung zurück. England hatte sich im Zuge des portugiesischen Kampfes um die Unabhängigkeit im Handelsvertrag von 1654 und Heiratsvertrag von 1661[35] hervorragende Handelsmöglichkeiten am portugiesischen Markt gesichert und Portugal nahm vor allem englisches Tuch für den iberischen und amerikanischen Markt ab. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts begann die merkantilistisch ausgerichtete portugiesische Administration, eine heimische Tuchproduktion aufzubauen und schützte diesen aufkeimenden Wirtschaftszweig über besagte Luxusgesetzgebung, denn Zollhöhen beziehungsweise ein Verbot der Zollerhöhung ohne englische Zustimmung waren im Vertrag von 1654 festgelegt worden. Gleichzeitig litt das portugiesische Hauptexportgut Wein auf dem englischen Markt unter der französischen Konkurrenz, der zum Einen geschmacklich bevorzugt wurde, zum Anderen niedrigeren Zollsätzen sowie günstigeren Frachtraten unterlag. Die Förderung des Zuckeranbaus auf niederländischen, französischen und englischen Plantagen verschärfte das Problem einer negativen portugiesischen Handelsbilanz ebenso, wie sie englische Kaufleute um ihre Position am portugiesischen Markt insgesamt fürchten ließ.[36] Als die Alliierten in den Auseinandersetzungen des beginnenden Spanischen Erbfolgekriegs Portugal über ein Bündnis aus der Allianz mit Frankreich und Spanien lösten, begleitete der englische Verhandlungsführer Methuen diesen Vertrag deshalb mit einem Handelsabkommen. In zwei knappen Artikeln wurde vereinbart, die Tucheinfuhr aus England wieder zuzulassen, wie zu jener Zeit, bevor die entsprechende Pregmática den Import verboten hatte. Dagegen verpflichtete sich die englische Seite, für die Einfuhr portugiesischen Weins ein Drittel weniger Steuern als für französischen zu erheben. Sollte diese Regelung jemals verletzt werden, stünde es den Portugiesen frei, die Einfuhr englischen Tuchs erneut zu untersagen.

Dieser Vertrag wird ob seiner Prägnanz als der exakteste und bekannteste Wirtschaftsvertrag der Frühen Neuzeit, wenn nicht aller Zeiten, angesehen. Gleichzeitig ist wohl kaum ein Vertrag in der polit-ökonomischen Literatur so umstritten. Während der Vertrag für die einen als »Meisterstück scheinheiliger Gaunerei«[37] des englischen Handelsbürgertums gilt – ein Diktum, das vor allem von Marxisten und Dependenztheoretikern, aber auch von der nationalistischen portugiesischen Geschichtsschreibung gerne aufgenommen wurde –,[38] sehen eher der klassischen Tradition verbundene Wissenschaftler die Vorteile zu gleichen Teilen auf beiden Seiten. Adam Smith wähnte die Vorteile des Vertrages sogar allein auf portugiesischer Seite, hatten die Engländer doch von nun an Wein zu konsumieren, der ihnen nicht schmeckte, teurer war und von weiter her als der französische gebracht werden musste. Das Beispiel des Austauschs von Wein gegen Tuch zwischen Portugal und England diente Ricardo schließlich ein halbes Jahrhundert später zur Entwicklung seiner Theorie der komparativen Kostenvorteile, die bei derartig gelagerten Handelsbeziehungen Gewinner auf beiden Seiten ausmacht.

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7. Der außereuropäische Handel

Eine gesonderte Betrachtung verdient sicherlich der Komplex des außereuropäischen Handels und dessen Regelung im europäischen Vertragswesen. Nachdem Portugiesen und Spanier nach der Absegnung ihrer Einflussgebiete durch den Papst ihre Handelsmonopole postuliert und administrativ umgesetzt hatten, blieb der Handel mit den außereuropäischen Gebieten Kastiliern und Portugiesen vorbehalten, die gezwungen waren, ihre Handelstätigkeiten über Sevilla beziehungsweise Lissabon abzuwickeln.[39] Neben den Monopolverletzungen aufgrund der Ausweitungen der kriegerischen Auseinandersetzungen auf Kolonialgebiete drängten natürlich mit den erstarkenden Handelsflotten auch Angehörige von mit den Iberern in Frieden lebenden Staaten auf die außereuropäischen Märkte. Während in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts kaum die Notwendigkeit bestand, Überseegebiete in europäische Friedensschlüsse mit einzubeziehen, fand man später in mündlichen Vereinbarungen zwischen Spanien und Frankreich eine Formel, die den Frieden auf europäisches Gebiet begrenzte und jenseits gedachter Linien, die mehrmals neu bestimmt wurden, das Recht des Stärkeren entscheiden ließ. Seit 1634 hatte sich weitgehend die von Kardinal Richelieu gezogene Linie durchgesetzt, die entlang des alten Nullmeridians durch die kanarische Insel Ferro lief.[40] Dazu trat in einigen Verträgen die Regelung, die Schifffahrt in außereuropäische Gebiete »in uso e observancia«, d. h. nach Gebrauchsrecht zu gestatten, wobei es für die Erschließung neuer Anlaufplätze theoretisch der Gegenseite überlassen blieb, zu beweisen, dass vor dem zuletzt geschlossenen Vertrag bereits ein Untertan des eigenen Staates den betreffenden Platz angelaufen hatte. In der Praxis fuhr Spanien allerdings fort, je nach Kräfteverhältnis Seefahrer im spanischen Herrschaftsbereich wegen Piraterie zu verfolgen. Andererseits argumentierten auch die Spanier je nach Bedarf mit dem Argument des »no peace beyond the line«. Nachhaltig aufgeweicht wurde dieses Prinzip mit dem bereits erwähnten zehnjährigen Waffenstillstand zwischen Portugal und den Niederlanden von 1641 und vor allem mit dem Westfälischen Frieden, in dem Spanien die holländischen Überseegebiete anerkennen musste. In Nachfolge der Niederländer gewannen jedoch im Laufe des 17. Jahrhunderts auch Engländer, Franzosen, Dänen, Schweden und sogar Brandenburger Stützpunkte in Afrika, Amerika oder Asien und alle bemühten sich, den Handel mit diesen Stützpunkten oder Kolonien ihren eigenen Untertanen zu reservieren. Schlechterdings konnte ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Konsolidierung der eigenen Kolonien von Spanien (und Portugal)[41] und später allen Kolonialmächten nicht mehr die Aufhebung des Handelsmonopols gefordert werden, ohne aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit sein eigenes zu gefährden. Hinzu kam, dass man über den Mechanismus der Meistbegünstigungsklausel die Konkurrenz von Dritten fürchtete. Gleichzeitig musste aber wegen der scharfen Konkurrenz zwischen den Seemächten jede Anerkennung außereuropäischer Gebiete durch Spanien und Portugal beinahe schon zwangsläufig Bemühungen Dritter nach sich ziehen, ihre Beziehungen mit den Kolonialmächten neu zu ordnen.

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Diese Zusammenhänge verliehen einzelnen Handelsmonopolen eine besondere Bedeutung, vor allem dem so genannten Asiento de Negros. Mit dem Verlust Portugals hatte Spanien wegen mangelnder eigener Handelsstützpunkte in Afrika den Zugriff auf schwarze Arbeitskräfte verloren, so dass die Erlaubnis zur Versorgung Spanisch Amerikas mit diesen Arbeitskräften, der Asiento de Negros, zum umkämpften Monopol unter Europas Handelsnationen avancierte. Zunächst vergab die spanische Krone den Asiento an einzelne Handelshäuser, die mit den europäischen Überseekompanien Verträge über Lieferkontingente abschlossen. Aufgrund der Vormachtstellung der Holländer im interkontinentalen Handel blieb es über weite Teile des 17. Jahrhunderts der niederländischen Westindienkompanie (WIC) vorbehalten, das Gros der Sklaven von Afrika nach Spanisch Amerika zu liefern. Gegen Ende des Jahrhunderts verfiel die Vormachtstellung der WIC etwas und so belieferten in den 1690ern Niederländer, Engländer, Franzosen und kleinere Händler gemeinsam die portugiesische Companhia de Cacheu, die zwar seit 1696 den Asiento hielt, selbst aber kaum in der Lage war, die im Kontrakt vereinbarte Anzahl an Sklaven zu liefern. Nach der Besteigung des spanischen Throns durch Philipp von Anjou wurde 1703 der Asiento de Negros den Franzosen überschrieben. Die Vereinbarung schloss kategorisch jede andere Nation von dem Handel aus und reservierte den Franzosen zudem das Recht, alle amerikanischen Waren als Bezahlung zu akzeptieren und diese auch außerhalb der Westindienflotte nach Europa zu transportieren. Das gefährdete nicht nur den mühsam mit Spanisch-Amerika aufgebauten legalen oder illegalen Direkthandel der Seemächte, sondern auch den Handel mit Spanien. Die Engländer ließen sich beispielsweise den Absatz ihrer Tuchwaren in Spanien mit amerikanischen Waren bezahlen, ebenso wie sie jahrzehntelang von den französisch-spanischen Auseinandersetzungen profitiert hatten, indem sie die in Amerika und für die Seefahrt unabdingbare französische Leinwand nach Spanien lieferten. Die französisch-spanische Vereinbarung ließ die übrigen Mächte nachhaltig um ihre durch Amerika erweiterten Absatzmärkte in Spanien fürchten. So erhielt der Asiento de Negros nicht nur für den Ausbruch des Spanischen Erbfolgekriegs eine große Bedeutung, eine wichtige Rolle sollte er auch auf den Friedensverhandlungen zu Utrecht spielen.

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Im März 1713 unterzeichnete der spanische König einen neuen, von den Briten entworfenen Asiento de Negros, der das Recht auf die Belieferung Amerikas mit Sklaven erstmals in den Rang eines Staatsvertrags erhob. Eine Verletzung der Rechte der Vertragsnehmer, d.h. der englischen South Sea Company, würde in Zukunft dem Bruch eines zwischenstaatlichen Vertrages gleichkommen, dessen Erfüllung zwei Monarchen durch ihre Unterschrift garantierten. Neben der Belieferung Amerikas mit Sklaven gestattete man den Asentisten, jährlich ein Schiff von 500 Tonnen mit europäischen Waren zu beladen und zu Messezeiten in Amerika zu verkaufen, da man, wie es hieß, um die hohen Verluste wusste, die ein Asiento de Negros gemeinhin mit sich brachte. Damit verschaffte sich Großbritannien Zutritt zum spanischen Monopolsystem, ohne dass dieses System für alle geöffnet werden musste. Kurioserweise drängten nun die Generalstaaten ihrerseits nicht auf eine Teilhabe, sondern ließen die Beibehaltung des spanischen Monopolsystems in ihrem Friedens- und Handelsvertrag mit Spanien mit der Ausnahme eben jenes Asiento festschreiben.[42] Bei abnehmender Seemacht erschien es der Handelsnation günstiger, den Status quo zu belassen, als über die Abschaffung des Monopols alle Nationen am Überseehandel zu beteiligen. In ihrem Friedensvertrag mit Frankreich vereinbarten die Niederländer, dass die Franzosen keine anderen Handelsvorteile mit Spanien und Spanisch-Amerika in Anspruch nehmen dürften, als diejenigen, die sie zu Zeiten Karls II. besessen hätten oder die, welche allen anderen auch gewährt würden.[43]

Tatsächlich erwies sich vor allem das Recht des annual ship in britischen Augen als lohnenswert, da die Regelung zahlreiche Schmuggelmöglichkeiten eröffnete[44] und immer wieder bemühte sich Spanien, wenn auch vergeblich, um die vorzeitige Aufhebung des Kontraktes, so dass noch im Frieden von Aachen 1748 die Erfüllung der ausstehenden vier Jahre des Vertrages vereinbart wurde.[45]

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Insgesamt allerdings lässt sich feststellen, dass die Auseinandersetzung um außereuropäische Gebiete von dem spanisch-niederländischen Antagonismus, der vor allem durch den Befreiungskampf der Niederländer motiviert und mit dem Westfälischen Frieden beigelegt wurde, über den Kampf um die Seeherrschaft zwischen den Vereinigten Provinzen und England in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf die Rivalität zwischen Frankreich und England überging, die sowohl politisch als auch ökonomisch ausgetragen wurde. Das hieß in Friedenszeiten von englischer Seite aus eine Politik prohibitiv hoher Zölle gegen französische Waren, während in Kriegszeiten der Handel meist ohnehin unterbunden wurde. Im Friedensvertrag von Utrecht 1713 scheiterte sogar der Abschluss einer Meistbegünstigungsklausel mit Frankreich am Widerstand des von den Whigs beherrschten britischen Parlaments.[46] Selbst in dem ersten, dem Gedanken des Freihandels verpflichteten, britisch-französischen Handelsvertrag von 1786, der die im Vergleich sensationell niedrigen Zollsätze von 10–15 Prozent vereinbarte, nahm man französische Seidenwaren aus den Regelungen aus.

Seit die Vereinbarungen von Utrecht den Engländern einerseits die Stützpunkte Gibraltar und Menorca zur Kontrolle des Mittelmeers und damit des Levantehandels, andererseits den Asiento und somit einen Teil des Direkthandels mit Spanisch Amerika übertragen hatten, warfen die französische Politik und Publizistik den Briten die Zerstörung französischer Handelsmacht vor. So hatte Großbritannien seine führende Stellung im Kolonialhandel im 18. Jahrhundert vor allem gegen Frankreich zu verteidigen, so dass man seit dem zweiten Drittel des 18. Jahrhunderts die europäische Politik beider Staaten als Resultat ihres außereuropäischen Antagonismus interpretieren kann.[47] Heinz Duchhardt hat festgestellt, dass das Maß, in dem

»Wirtschafts- und Kolonialfragen das gesamte Staatenleben des 18. Jahrhunderts prägten […] nicht nur an der sprunghaft steigenden Zahl von bilateralen Verträgen mit allein ökonomischer Zweckbestimmung abgelesen werden [kann], sondern beispielsweise auch, daran, in welch starkem Maß nun Handelskompanien in Art von pressure groups auf den Friedenskongressen auftauchten und Wirtschaftsfachleute den Delegationen zu den Friedenskongressen zugeordnet wurden, um dort die kommerziellen bzw. kolonialen Interessen der heimischen Kompanien oder Erzeuger zu vertreten«.[48]

Zwar mag die quantitative Zunahme dieser pressure groups angezweifelt werden, da sie bereits im 17. Jahrhunderts auf ihre Souveräne einzuwirken suchten;[49] in jedem Fall aber verschaffte die Umgestaltung der »nationalen Wirtschaftssysteme«, welche die Interessen der heimischen Wirtschaft stärker mit den Anforderungen eines Kolonialsystems in Einklang brachte, den Forderungen dieser pressure groups eine größere Einstimmigkeit und mehr Durchschlagskraft.[50]

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8. Schlussbetrachtung

Die Entwicklung von der Erteilung körperschaftlicher oder persönlicher Privilegien zur Erleichterung des Handels hin zum Abschluss zwischenstaatlicher Handelsverträge oder der Vereinbarung von Handelsartikeln innerhalb von Bündnis- oder Friedensverträgen nahm in der europäischen Rechtsgeschichte zwei unterschiedliche Wege. Auf der einen Seite entwickelte man mit Rechtsnormen anderer Staatswesen die so genannten Kapitulationen, die stark von Elementen des Fremdenrechts geprägt waren. Das Gewicht dieser Abkommen lag auf der Loslösung der fremden Kaufleute aus den Rechtsnormen des Gastlandes. Wenn die Rechtsordnungen der Vertragspartner in wesentlichen Elementen fundamental von einander abwichen, weil ihr Ursprung zum großen Teil in nicht verhandelbaren religiösen Vorschriften und Vorstellungen lag, dann konnte nur auf diese Weise der wirtschaftliche Austausch gesichert werden; erst im Zeitalter des Imperialismus wurde die Kapitulation vor allem als Instrument eines informellen Kolonialismus genutzt.

Auf der anderen Seite wurde im Vertragsrecht der christlichen Staaten Europas das Personalitätsprinzip des Rechtes zugunsten des Territorialitätsprinzips nach und nach beseitigt und alle Fremden dem Handelsrecht und der eigenen Gerichtsbarkeit unterworfen. Allerdings zielten Handelsabkommen im Verlauf der staatlichen Verdichtung in Europa nicht mehr allein auf die Sicherung des Austauschs nicht herstellbarer Güter, sondern der Handelsvertrag avancierte zu einem von mehreren Instrumenten der Diplomatie, über das neben der Sicherung der Handelsverbindungen Bündnispolitik betrieben, die Rivalität mit Dritten ausgefochten und die Erwirtschaftung einer positiven Handelsbilanz vorangetrieben wurde. Auch heimischen Handelseliten konnten über dieses außenpolitische Instrument Vergünstigungen verschafft oder Privilegien genommen werden.

Der Hanse gelang im 17. Jahrhundert noch der Abschluss von einigen Handelsverträgen mit den wichtigen europäischen Staaten, doch der Städtebund wurde kaum mehr als politischer Machtfaktor wahrgenommen, so dass im 17. Jahrhundert zwar kaum ein wirtschaftlicher Niedergang der Hanse einsetzte, der politische aber besiegelt wurde.

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Die unterschiedlichen Zielrichtungen von Handelsabkommen führten einerseits zu detaillierten Bestimmungen, mit welchen der Handel bis ins Kleinste geregelt werden sollte, zum Anderen zu einer ganzen Palette von Maßnahmen, mit welchen die Staaten versuchten, über die Auslegung und Umsetzung der Abkommen negative Folgen für die eigene Wirtschaft abzumildern und über die Behandlung der fremden Kaufleute das eigene diplomatische Instrumentarium zu erweitern, ohne einen offenen Bruch zu riskieren.

Neben der staatlichen Verdichtung der europäischen Herrschaftsgebiete spielt der außereuropäische Handel eine herausragende Rolle für die Entwicklung des Handelsvertrags. Denn über die iberischen Monopolsysteme blieb der außereuropäische Handel zunächst dem europäischen nachgeordnet und so konnte es nur über gute Bedingungen am spanischen und portugiesischen Markt gelingen, legal am Überseehandel teilzuhaben. Als ab Mitte des 17. Jahrhunderts die iberischen Staaten gezwungen waren, nach und nach die Besitzungen anderer Mächte in Afrika, Asien und Amerika anzuerkennen, blieb aufgrund der Rivalität der europäischen Staaten untereinander das Monopolsystem das bestimmende Element der Handelsabkommen. Jetzt versuchte man, dieses System zu Abwehr unliebsamer Konkurrenz zu nutzen, während man sich um die Erlangung von Sonderlizenzen und einzelner Handelsmonopole bemühte, wie z.B. um den Asiento de Negros, der Gegenstand mehrerer Abkommen im 18. Jahrhundert wurde.

Handelsverträge schufen also nicht nur Frieden. Sie konnten sich gegen Dritte richten, die eigene Handelsbilanz verbessern helfen, selbst wenn dies dem Prinzip der Gegenseitigkeit diametral entgegen lief, oder auf einen Zweck jenseits des Handel abzielen, wie z.B. auf die politische Unabhängigkeit. Angesichts dieser Mehrdeutigkeit mag die Annäherung an freihändlerische Ideen im französisch-englischen Edenabkommen von 1786 schon fast verwundern oder tatsächlich als ein Sieg makroökonomischer Überlegungen über die europäische Machtpolitik gefeiert werden. Letztlich bleibt auch in heutiger Zeit bei allen Diskussionen um WTO und Freihandel eine Außenhandelspolitik, die Wirtschaftshilfe und Handelsabkommen an politische Bedingungen knüpft, diese Vorgaben aber im Falle ausreichend großer Rivalität mit Drittstaaten bedingungslos beiseite schiebt, nach wie vor zumindest ebenso stark dem Gedanken der Politik wie dem der Ökonomie verhaftet.

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9. Literatur

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CSP Spain siehe Bergenroth, Gustav Adolph.

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TRP siehe Hughes, Paul L.

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ANMERKUNGEN

[*] Andrea Weindl, Dr., Institut für Europäische Geschichte Mainz, Wiss. Mitarbeiterin im DFG-Projekt »Europäische Friedensverträge der Vormoderne Online«.

[1] Vgl. Bisoukides, Kapitulationen 1928, S. 489.

[2] Vgl. Le Goff, Hochmittelalter 1965, S. 196–198.

[3] 1083 zwischen Byzanz und Venedig, 1112 zwischen Byzanz und Pisa, 1228 und 1251 zwischen Genua und Venedig. Vgl. Bisoukides, Kapitulationen, S. 489. Im Jahr 1157 versprach in einem Vertrag der Scheich von Tunis den Pisanern seinen Schutz und gewährte gewisse Handelserleichterungen.

[4] Verträge mit Genua 1261, 1275, 1352, 1382, mit Pisa 1261, mit dem Osmanischen Reich 1391, mit Ragusa 1451. Vgl. Ebd., Kapitulationen, S. 489.

[5] Im Gegenzug für die bedingungslose Unterwerfung der Genueser und gemäß den Bestimmungen des Korans, nach denen freiwillig Unterworfenen gewisse Freiheiten zu belassen sind, erließ Mohammed II. am Folgetag der Eroberung Konstantinopels ein Dekret, das den Genuesern persönlichen und vermögensrechtlichen Schutz, Handels-, Verkehrs- und Religionsfreiheit gewährte und die Wahl eines Richters erlaubte, der ihre Streitigkeiten schlichten sollte. 1454, 1479, 1502, 1516 und 1534 wurden Verträge ähnlichen Inhalts mit Venedig sowie 1460 und 1513 mit Florenz geschlossen. Vgl. Bisoukides, Kapitulationen, S. 490. Ziegler gibt als Daten der Kapitulationen zwischen dem Osmanischen Reich und Venedig 1479, 1482, 1502, 1540 und 1567 an. Vgl. Ziegler, Peace treaties of the Ottoman Empire, S. 340 f., 345.

[6] Vgl. Braudel, Handel 1986, S. 162–167.

[7] Ziegler weist darauf hin, dass der Sultan in seiner Funktion als Kalif kein Interesse daran hatte, Ungläubige dem islamischen Recht zu unterwerfen. So wurden die Kapitulationen den eigenen Untertanen als herrschaftliche Erlasse oder Privilegien präsentiert, gegenüber den europäischen Mächten als Friedens- und Freundschaftsverträge. Vgl. Ziegler, Peace treaties of the Ottoman Empire 2004, S. 342 u. 345.

[8] Vgl. Friedens- und Allianzvertrag von Konstantinopel 1535 II / 941, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. November 2007).

[9] Egon Flaig vermutet, dass sich der Sultan aufgrund der Änderung der Kräfteverhältnisse gezwungen sah, islamisches Recht zu verletzen, das Frieden mit Ungläubigen auf den Zeitraum von höchstens 10 Jahren begrenzte. Allerdings befand sich das Osmanische Reich 1535 noch im Aufschwung und so werden eher außerreligiöse Überlegungen zur Versorgungssicherheit ausschlaggebend gewesen sein. Vgl. Flaig, Islam will die Welteroberung 2006. Zur Debatte um Flaigs umstrittenen Artikel vgl. Wild, Islamwissenschaftler wünschen Sachkunde 2006. Zur Gültigkeitsdauer von Friedens- und Handelsverträgen zwischen moslemischen und in ihren Augen ungläubigen Herrschern vgl. auch Ziegler, Peace treaties of the Ottoman Empire, S. 339–358.

[10] Vgl. Kapitulation von Konstantinopel 1740 V 28, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. November 2007).

[11] Erst nach dem Ersten Weltkrieg ging das Kapitulationssystem schrittweise zurück und fand sein endgültiges Ende 1956, als die USA auf die Konsulargerichtsbarkeit in Marokko verzichteten.

[12] Z.B. ist das Flügelspinnrad 1480 erstmals nachgewiesen.

[13] In England beispielsweise verfügte der König lediglich über die Ein- und Ausfuhrsteuern unabhängig vom Parlament.

[14] Auch nach der Entdeckung des Seewegs durch Portugal gelang es den Portugiesen nicht, den gesamten Handel mit Europa zu kontrollieren. Und so blieben im 16. Jahrhundert die alten Handelsmuster über die Levante vorherrschend. Vgl. Gupta, Maritime Trade of Indonesia 1997, S. 93.

[15] 1580, 1583, 1587 und 1675 schlossen England, 1612 und 1680 die Vereinigten Provinzen mit dem Osmanischen Reich Kapitulationen ab. An den Jahreszahlen lässt sich der Bedeutungszuwachs der levantinischen Märkte für die nordwesteuropäischen Länder seit Ende des 16., Anfang des 17. Jahrhunderts ablesen.

[16] Vgl. Childs, Consulado del mar 1994, S. 356 f. Zu den Nachverhandlungen und Bemühungen der Katholischen Könige, eine Ausnahme aus dieser Regelung zu erwirken, vgl. CSP Spain 1, Nr. 37, 60, 91, 94, 107, 113, 121, 143, 158, 172, 182, 204, 206. Zu den Folgeabmachungen vgl. auch Rymer, Foedera 1704–1735, Bd. 12. Archivo General de Simancas (AGS), Patronato Real Caja 52/87, fol. 4305r (3. November 1494), Caja 52/180, fol. 4653r.

[17] Vgl. CSP Spain 1, Nr. 137, 21. Juni 1496.

[18] Vgl. Rau, Privilégios 1970, S. 18 f.

[19] Im Vertrag von Tordesillas aus dem Jahr 1494 hatten Spanien und Portugal die Einflusssphären so unter sich aufgeteilt, dass theoretisch alle außereuropäischen Gebiete östlich der in Tordesillas bestimmten Demarkationslinie in portugiesischen Einflussbereich fielen. Vgl. Schüller, Einführung 2000, S. 24.

[20] Auch wenn die Niederlande 1654 ihre Kolonien in Brasilien wieder räumen mussten, blieben die meisten vormals portugiesischen Gebiete in Asien in niederländischer Hand. Träger der Eroberungen waren die holländischen Überseekompanien, deren Besitzansprüche jedoch in völkerrechtlichen Verträgen festgeschrieben wurden. Vgl. Waffenstillstand und Beistandspakt von Den Haag 1641 VI 12, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, (eingesehen am 26. Februar 2008).

[21] Im Gegensatz dazu wurde die Eigengerichtsbarkeit in den vorab erwähnten Kapitulationen auch gegenüber den Untertanen des Gastlandes zugestanden, so dass die Fremden der örtlichen Rechtssprechung entzogen blieben. Innerhalb Europas wurden die Relikte der Eigengerichtsbarkeit im 18. Jahrhundert vollständig abgebaut. Vgl. Freundschafts- und Handelsvertrag von Stockholm 1641 VII 29, Artikel 15, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege (eingesehen am 16. November 2007).

[22] Vgl. Friedens- und Handelsvertrag von London 1642 I 29, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (eingesehen am 16. November 2007).

[23] Vgl. Allianzvertrag von Paris 1641 VI 1, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. November 2007).

[24] Vgl. López Martín, Comercio mediterráneo 2005.

[25] Die Engländer hatten Zollsätze von 26% beziehungsweise 36% für ihren Handel mit Brasilien zu zahlen. Die Beziehungen zwischen Spanien und England wurden durch den Friedensschluss von 1604 bestimmt, der vor allem den Handel zwischen den beiden Staaten regelte. Auch wenn dieser Frieden zwischen 1625 und 1630 wegen der Pfalzfrage und der gescheiterten Heirat zwischen Karl I. und der Infantin Maria Anna von Spanien unterbrochen wurde, legte der Friede von 1630 die Beziehungen im Wesentlichen gemäß der Vereinbarungen von 1604 fest.

[26] Zur Übermacht der Holländer zu dieser Zeit beim Handel mit Lissabon, wo die Kolonialwaren umgeschlagen wurden, vgl. Rau, Subsidio 1954, Tab. D, E, S. 251.

[27] Zur Zeit des englischen Bürgerkriegs hatte man auch in Spanien mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen zu kämpfen. Katalonien versuchte mit Hilfe Frankreichs seine Unabhängigkeit durchzusetzen, die Rebellion in Portugal brachte die Dynastie der Braganças an die Macht, und im Süden des Landes versuchte der Herzog von Medina Sidonia, Andalusien in die Unabhängigkeit zu führen. Vgl. Elliott, Composite monarchies 1992 und Kamen, Spain 1983.

[28] Vgl. Sanz, England and the Spanish foreign policy 1998, S. 294–296.

[29] An portugiesischen Stützpunkten in Afrika war es zu Schwierigkeiten für englische Kaufleute gekommen. Die Portugiesen versuchten mit Hilfe der Holländer zu verhindern, dass sich Spanien dort über englische Händler mit Sklaven für seine Kolonien versorgte. Seit den 1640er Jahren wurde die holländische WIC durch ihre Vorherrschaft an der Westküste Afrikas die wichtigste Versorgerin Spanisch-Amerikas mit Sklaven. Wollte man den Holländern dieses Monopol streitig machen und über den Sklavenhandel am Direkthandel mit Amerika teilnehmen, war man vom Zugang zu portugiesischen Stützpunkten abhängig. Vgl. Biblioteca da Ajuda (BA), Codex 51–V–17 Obras politicas, fol. 121–126.

[30] Vgl. Duchhardt, Hanse 1998, S. 23 f.

[31] Vgl. z.B. Erneuerung von Den Haag 1645 VIII 4, Allianz- und Handelsvertrag von Paris 1655 V 10, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. November 2007).

[32] Vgl. Friedens- und Freundschaftsvertrag von Madrid 1667 V 23, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege (eingesehen am 16. November 2007). Kein englisches Schiff durfte vor dem Entladen von Zollbeamten untersucht werden; nicht mehr als drei niedere Angestellte der Zollbehörden, die für ihre Anfälligkeit für Bestechungen bekannt waren, konnten abgeordnet werden, das Entladen zu überwachen. Berücksichtigt man, dass diese Angestellten von den Zollbehörden bezahlt werden mussten und den Kaufleuten oder Kapitänen die Fristsetzung des Entladens freistand, kann man sich leicht vorstellen, dass dieser Paragraph vor allem dem illegalen Handel dienen sollte. Selbst wenn die spanischen Behörden nach der Entladung noch Schmuggelgut an Bord der Schiffe finden sollten, blieb den Verantwortlichen acht Tage Zeit, die Waren beim Zoll zu melden. Versäumten sie die Meldung, durfte lediglich das Schmuggelgut konfisziert werden. Weder der Kaufmann, noch die Mannschaft, noch seine übrige Ware mussten weitergehende Sanktionen befürchten (Artikel 10). Konnte ein Kaufmann seine Waren in einem Hafen nicht verkaufen, durfte er sie an einem anderen Hafen anlanden, ohne erneut zollpflichtig zu werden. Als einziger Beweis dafür, dass die Zölle bereits entrichtet worden seien, hatte sein Wort zu gelten (Artikel 11). Schließlich wurde das Vorgehen gegen des illegalen Handels verdächtigte Schiffe, die in den Häfen des jeweils anderen Schutz suchten, stark eingeschränkt (Artikel 12).

[33] Philipp II. begleitete 1563 seine Auseinandersetzungen mit England mit einem Einfuhrverbot aller englischen Waren, das mit dem Argument einer in England grassierenden Seuche begründet wurde. Daraufhin verbot Elisabeth I. ihrerseits sämtliche Importe aus den Niederlanden, da sie feststellte, dass die Niederländer weiterhin ohne Angst vor Ansteckung nur Unnötiges und Überflüssiges nach England lieferten. Vgl. TRP 2, Nr. 521.

[34] Gerade bei Textilien konnte über die genaue Festlegung ihrer Machart auf Produkte aus bestimmten Regionen gezielt werden.

[35] Vgl. Friedens- und Handelsvertrag von Westminster 1654 VII 10, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege (eingesehen am 16. November 2007); Brazão, Velha Aliança 1955, Tratado de 1661.

[36] Vgl. Weindl, Wer kleidet die Welt 2007, Kap. 4.2.2.

[37] Sombart, Der moderne Kapitalismus 1916, Bd. 2, S. 973.

[38] Vgl. z.B. Lighthart / Reitsma, Portugal’s role 1988; Azevedo, Épocas de Portugal 1978, S. 405–410; Claro, A aliança inglesa 1943; Figueiredo, Portugal nas guerras 1914, S. 21.

[39] Tatsächlich wurde vom spanischen König auch Handel von und nach den Kanaren lizenziert, ebenso wie gelegentlich ausländische Kaufleute auf den Überseeflotten zu finden waren oder Handel zwischen Manila und Acapulco stattfand. Entscheidend für den vorliegenden Zusammenhang ist jedoch der Monopolanspruch, der den Überseehandel zum Politikum machte. Vgl. Konetzke, Süd- und Mittelamerika 1965, S. 329–333.

[40] Vgl. Kahle, Lateinamerika 1993, S. 12–16.

[41] Für Portugal ist das nur eingeschränkt gültig, weil die portugiesische Handelsflotte als nicht stark genug angesehen wurde, das eigene Monopol nachhaltig zu gefährden, so dass sich England bereits im Heiratsvertrag von 1661 Zugang zum portugiesischen Überseeimperium sicherte.

[42] Vgl. Friedens- und Handelsvertrag von Utrecht 1714 VI 26, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege (eingesehen am 16. November 2007). In Artikel 31 heißt es wörtlich: »S[u] M[ajestad] C[atolica] promete no permitir que alguna nazion estrangera qualquiera que sea, y por qualquiera razon, û debaxo de qualquier pretexto, embie Nabio ô Nabios, û baya â comerziar â las Yndias Españolas; Y al contrario S[u] M[ajestad] se empeña de restablezer ŷ mantener despues la nabegazion ŷ Comercio en estas Yndias, dela manera que todo estaba durante el Reynado del difunto Rey Carlos segundo, ŷ conforme â las leyes fundamentales de España que prohiben absolutamente â todas las naziones extrangeras la entrada ŷ el Comercio en estas Yndias, y reserban uno y otro unicamente â los Españoles subditos de su dicha Magestad Catt[oli]ca, ŷ para el cumplimiento de este Artículo los Señores Estados Generales prometen tambien ayudar â S[u] M[ajestad] C[atolica] bien entendido que esta regla no perjudicará al contenido del contracto del asiento de Negros echo ultimamente con su Magestad la Reyna dela Grande Bretaña.«

[43] Bemerkenswert ist allein schon die Tatsache, dass dieser Vertrag Bestimmungen über den Handel eines der Vertragspartner mit einem an diesem Abkommen unbeteiligten Drittstaat trifft. Vgl. Friedensvertrag von Utrecht 1713 IV 11, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege (eingesehen am 16. November 2007). In Artikel 32 heißt es wörtlich: »Le Roy tres Chrestien consent aussy et promet qu’il ne pretendra, ni n’acceptera aucun autre avantage, ni pour luy mesme, ni pour ses sujets, dans le Commerce et la navigation soit en Espagne, ou dans les Indes Espagnoles, que celuy dont on a joui pendant le Regne du feu Roy Charles 2.d, ou qui seroit pareillement accordé à toute autre Nation trafiquante.«

[44] Das annual ship wurde häufig von kleineren Booten begleitet, die das Schiff vor Ort immer wieder beluden, so dass aus den 500 Tonnen erlaubter Ware um ein Vielfaches mehr wurde. 1731 kam es zu einem Zwischenfall, bei dem ein spanischer Beamter Kapitän Jenkins ein Ohr abschnitt, das dieser konservierte und das acht Jahre später, vor dem Parlament gezeigt, antispanische Hysterie in England auslöste und zum so genannten Capitain Jenkins’ ear war führte, der zunächst um koloniale Fragen ausgetragen wurde und später im Österreichischen Erbfolgekrieg aufging.

[45] Vgl. Friedensvertrag von Aachen 1748 X 18, Artikel 16, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege, (eingesehen am 16. November 2007).

[46] Vgl. Barrie, Prohibition du commerce 1977, S. 349.

[47] Vgl. Duchhardt, Balance of Power 1997, S. 89 f.

[48] Ebd., S. 93.

[49] Vgl. z.B. Brenner, Merchants and revolution 1993.

[50] Vgl. Weindl, Wer kleidet die Welt 2007, S. 254–256.



ZITIEREMPFEHLUNG

Andrea Weindl, Europäische Handelsverträge – Friedensinstrument zwischen Kommerz und Politik, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.), Instrumente des Friedens. Vielfalt und Formen von Friedensverträgen im vormodernen Europa, Mainz 2008-06-25 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beiheft online 3), Abschnitt 36–55.
URL: <http://www.ieg-mainz.de/vieg-online-beihefte/03-2008.html>.
URN: <urn:nbn:de:0159-2008062408>.

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