Supplements online
Andrea Schmidt-Rösler *
|
|
Inhaltsverzeichnis |
Gliederung: Literatur
Anmerkungen
Zitierempfehlung
Text:
Hinter dieser Entwicklung steht – neben der politischen Realität einer komplexeren bündnispolitischen und außenpolitischen Vernetzung der europäischen Staatenwelt – auch der sich wandelnde Friedensbegriff, der mehr und mehr an den Vertragsgedanken geknüpft wurde. Das mittelalterliche Verständnis einer pax universalis und naturalis wurde abgelöst durch die Vorstellung eines zwischenstaatlichen Staatsfriedens, der nur auf der Basis eines Vertrages denkbar war – eine ideengeschichtliche Entwicklung, die die Ausdifferenzierung des Instruments des »Präliminarfriedensvertrags« mit beeinflusste.[2]
Im Mittelpunkt der Analyse stehen weder die Vor- und Wirkungsgeschichte der einzelnen Verträge, noch die Vertragsinhalte oder die Betrachtung des diplomatischen Prozesses, sondern das Instrument des »Präliminarfriedens« an sich. Durch einen Vergleich möglichst vieler in der Frühen Neuzeit abgeschlossener Verträge, die bis auf wenige Ausnahmen in der Datenbank des Projekts »Europäische Friedensverträge der Vormoderne – Online« (Institut für Europäische Geschichte, Mainz) enthalten sind, sollen die Elemente, die einen Präliminarvertrag kennzeichnen, der Chronologie folgend herausgearbeitet werden.
56
Der Begriff wird erstmals[3] im Jahr 1558 im zwischen Frankreich und Großbritannien geschlossenen Traité Préliminaire de Paix et de bonne Intelligence von Câteau Cambrésis[4] (12. März 1558) verwendet. Er regelte die Calais-Frage provisorisch und bereitete den Weg zum ein Jahr später geschlossenen Frieden von Câteau Cambrésis (2. April 1559). Nach DuMont beginnt der Text ohne Präambel direkt mit dem Vertragsziel: »Premierement, qu´il y aura […] bonne, parfaite et inviolable Paix, Amitié et Intelligence. Pour à laquelle parvenir […] a esté accordé: […].« Es folgen Bestimmungen über die Calais-Frage, die bis zu einem endgültigen Vertrag (»Traité de Paix«) oder aber acht Jahre lang gelten sollen. Der Vorfrieden legte keine Waffenruhe fest. Der Kriegszustand und die Auseinandersetzungen dauerten noch über ein Jahr bis zum Friedensvertrag, der die strittige Calais-Frage im Sinne des Präliminarvertrags en détail und in feierlicherer Form regelte.
Die frühen Verträge, die die Bezeichnung »Präliminarartikel« usw. trugen, waren eher Absprachen über Verfahren, die zu einem Frieden führen sollten. Sie enthielten kaum materielle Regelungen, sondern beschränkten sich darauf, ein Verfahren zur Erlangung eines Friedensvertrages festzulegen. In Abgrenzung zu den späteren, auch materielle Bestimmungen enthaltenden Verträgen wird als völkerrechtliche Unterscheidung für diese frühen Verträge der Begriff Präliminarkonvention gebraucht.[5] Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem pactum de negotiando, in Zukunft einen Vertrag zu schliessen, um den Krieg zu beenden.
Das prominenteste Beispiel dieser frühen Präliminarabkommen ist der Vorfrieden von Hamburg (25. Dezember 1641),[6] der explizit als Préliminaires de la Paix bezeichnet wurde. Wie Anja Victorine Hartmann gezeigt hat, stand er am Ende zäher Verhandlungen nicht so sehr um Inhalte, sondern um die seit 1637 zwischen Ludwig XIII. und Ferdinand III. umstrittene Kaiser-Titulatur für Ferdinand III. Der Vertrag traf technische Vorbereitungen für einen Friedenskongress, bestimmte den Beginn der Verhandlungen, legte Münster und Osnabrück als Kongressorte mit neutralem Status fest und regelte Passfragen, Passierwege und Immunität für die Unterhändler[7] und ihre Delegationen. Auf den Fortgang des Krieges hatte er keinen Einfluss, und bis zu den Friedensverträgen von Münster und Osnabrück verstrichen noch gut sieben Jahre.
57
Katalysierend für den Friedensprozess war hingegen der Article Préliminaire von Elbing, unterzeichnet von Schweden, Brandenburg, Polen und dem Kaiser (27. November 1659). Er legte Oliva als Verhandlungsort fest, gab den schwedischen Delegierten Sicherheitsgarantien und führte am 3. Mai 1660 zum Frieden von Oliva.
Zu den frühen Präliminarkonventionen gehörte des weiteren der Tractatus praeliminaris von Ängelholm zwischen Schweden und Dänemark (29. Oktober 1644).[8] Einleitend wird, einer Präambel angelehnt, der aktuelle Krieg als Vertragsgrund genannt und der Friedenswillen beider Parteien bekräftigt. Auf der Basis dieses Fundaments legten die Unterhändler fest, dass am 15./25. Dezember »in nomine Sancto-Sanctae Trinitatis Tractatus futurae Pacis« verhandelt werden solle. Als Vertragsort wurde Brömsebro bestimmt; ähnlich wie im Hamburger Vorfrieden wurden die Rechte der Unterhändler festgelegt. Materielle Bestimmungen über die Beilegung des Krieges (v.a. die Zukunft Schonens betreffend) finden sich erst im auf der Basis der Präliminarien verhandelten und am 13. August 1645 unterzeichneten Frieden von Brömsebro.
Ein weiteres Beispiel ist der Vorvertrag vom 16. Juni 1679 zum Frieden von Lund (26. September 1679). In diesem Vertrag vereinbarten Dänemark und Schweden die Eröffnung von Friedensverhandlungen in Lund und legten das Verfahren für den Friedenskongress (Tagungsort, und -zeit, Unterbringung und Sicherheit der Delegationen) fest. Weder formal noch inhaltlich gibt es Anlehnungen an einen Friedensvertrag; lediglich die Formeln »de traiter la paix icy en Schone« und »y rétablissant une bonne paix«[9] in der Präambel stellen den Zusammenhang her. Einigkeit über inhaltliche Fragen scheint zu Beginn der Verhandlungen noch nicht bestanden zu haben. Erst ein am 30. August 1679 geschlossener Waffenstillstand zeigt einen Verhandlungsfortschritt: »Demnach durch Göttlichen Segen der Friede zwischen beyden Königlichen Majestäten zu Dännemarck und Schweden etc. bereit so weit gebracht worden, dass an einem glücklichen Schluß nicht zu zweifeln« – heißt es in der Präambel, habe man sich auf einen Stillstand der Waffen, der währen solle bis »dass der Friede vollkommen exequirt wird« (Artikel 8).[10] Der Kriegszustand endete jedoch erst mit dem – den territorialen Status quo ante wiederherstellenden – Frieden von Lund: »Il sera rétabli une Paix assurée et éternelle« (Artikel 1).[11] Als der letzte dieser auf technische Fragen beschränkten Präliminarkonventionen ist ein Vertrag zwischen Dänemark und Holstein-Gottorf vom 18. Juli 1700 zu nennen,[12] der die Verhandlungsaufnahme in Hamburg stipulierte und die Parteien zur Einreichung ihrer Postulata aufforderte, mit der Vereinbarung einer Waffenruhe (Artikel 4) allerdings bereits über die übrigen Verträge hinausging.
58
Die Präliminarkonventionen des 17. Jahrhunderts bildeten den kleinsten gemeinsamen Nenner, den die Unterzeichner zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zum Frieden verankern konnten. Um inhaltliche Fragen zu regeln, oder gar die causa belli zu beseitigen, war die Interessenskonvergenz noch zu unüberwindbar. Die Methode, einen Friedensprozess mit einem Vorvertrag einzuleiten, kam jedoch der Diplomatie des ausgehenden 17. und vor allem des 18. Jahrhunderts entgegen. So wurde das Instrument der Präliminarkonventionen rasch erweitert; materielle Bestimmungen wurden in die Vorabsprachen eingefügt und die Einigung über Friedensbedingungen vorwegnehmend in »Friedenspräliminarien« und »Präliminarfriedensverträgen« kodifiziert.
Ein sehr frühes Beispiel dieser Weiterentwicklung sind die Friedenspräliminarien von Wien, geschlossen zwischen dem Kaiser und dem Fürstentum Siebenbürgen am 9. Februar 1606.[13] Ihnen ging eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Anhängern des siebenbürgischen Fürsten Stephan Bocskay und dem Kaiser voraus, die ihre Wurzeln in der restriktiven Politik der Habsburger im Königreich Ungarn hatte. 1604 begann Bocskay, gestützt auf den Sultan, mit einem Angriff auf die kaiserlichen Truppen, die aus Siebenbürgen sowie aus Teilen des Königlichen Ungarn vertrieben wurden, und ließ sich 1605 zum siebenbürgischen Fürsten wählen. Aus dieser Position der Stärke heraus wurden am 9. Februar 1606 zu Wien die Friedenspräliminarien unterzeichnet. Eine Einigung schien – trotz der günstigen Ausgangsposition Siebenbürgens – für beide Seiten nötig. Das Fürstentum fürchtete die Übermacht des verbündeten Osmanischen Reichs, Habsburg den Verlust des königlichen Ungarn und zugleich eine weitere Schwächung im seit 1593 andauernden »Langen Türkenkrieg«. So hatte der Vorfrieden in erster Linie die Funktion, den am 15. Januar (befristet bis zum 24. Juni 1606) geschlossenen Waffenstillstand zu bestätigen. Warum aber wurde dann nicht nur eine neue Waffenstillstandsurkunde ausgestellt? Man wollte wohl, angesichts der schon eineinhalb Jahren dauernden Verhandlungen, erste Ergebnisse verankern. Damit erfüllt der Wiener Vertrag eindeutig alle Kriterien der Untergruppe der Friedenspräliminarien, die eine Einigung der Kriegsparteien über zentrale Streitfragen und die Verpflichtung, dies in einem Friedensvertrag umzusetzen, enthalten. Sie haben bereits Bindungswirkung, jedoch keine unmittelbare Außenwirkung. Kommt ein Friedensvertrag nicht zustande, fehlt die Rechtswirkung. Der Kriegszustand bleibt bestehen, ein definitiver Friede ist nicht etabliert. Einer endgültigen friedensvertraglichen Einigung standen im Jahr 1606 auf beiden Seiten einige Hindernisse entgegen. So hegte der habsburgische Verhandlungsführer Erzherzog Matthias zum Beispiel Bedenken, die Reputation des Kaisers könne durch die von Siebenbürgen geforderte Übergabe der Stephanskrone leiden. Auch auf die von Bocskay geforderten religiösen Zugeständnisse wollte sich der Kaiser nicht einlassen. Die Friedenspräliminarien gliedern sich in zwei Teile mit je 15 beziehungsweise 16 Artikeln und umfassen insgesamt 15 Seiten; ihre ungewöhnlich detaillierten Bestimmungen regeln sowohl die prinzipiellen Fragen der Beziehungen als auch die sich aus dem Krieg ergebenden privatrechtlichen Probleme. In Religionsangelegenheiten wurde der status quo ante bestätigt (Artikel I,1), der Waffenstillstand wurde verlängert und ein gemeinsamer Frieden mit dem Osmanischen Reich angestrebt (Artikel I,2). Artikel I,13 gibt den ersten Hinweis auf den vorläufigen Charakter des Friedens: Eine Amnestie wird angekündigt, die automatisch ablaufen soll, sobald »der Friede perfekt geworden ist« (allerdings könnte sich dies auch auf die Ratifikation beziehen). Auch solle dann die Restitution der Güter erfolgen. Bocskay wurde in seinem Besitzstand bestätigt (Artikel II,1) und Siebenbürgen ausdrücklich als Teil Ungarns benannt. Allerdings musste der siebenbürgische Fürst seinem Anspruch auf den ungarischen Königstitel (Artikel II,14) und einem gegen Habsburg gerichteten Bündnis mit den Türken entsagen (Artikel II,15). Als Garantiemächte waren allerdings nur Habsburger Länder, nicht, wie von Siebenbürgen gewünscht, auch Polen oder die deutschen Reichsfürsten vorgesehen.
59
Auch Friedenspräliminarien unterliegen dem Ratifikationsverfahren (Artikel II,16). Obwohl sie am Wiener Kaiserhof zunächst auf Widerstand stießen, bestätigte Kaiser Rudolf II. sie am 21. März 1606.[14] Das Fürstentum Siebenbürgen verweigerte jedoch die Ratifikation. Offenbar verstand Bocskay – im Gegensatz zum Kaiser – das Instrument nur als weitere Verhandlungsgrundlage, denn noch vor der siebenbürgischen Ständeversammlung signalisierte er am 16. März der kaiserlichen Gesandtschaft seine Ablehnung. Auf dem Reichstag in Kaschau (14. April 1606) zeigte sich v.a. in kirchenpolitischen Fragen eine Opposition der Stände, aber auch bei staatsrechtlichen Fragen. Da die Präliminarien jedoch ausdrücklich eine beidseitige Ratifikation vorsahen, erlangte der Vertrag keine Rechtsgültigkeit. Statt einer Ratifikation stellte man neue Friedenspunkte auf, die eine Delegation dem Kaiser unterbreiten sollte. Sie traf am 4. Juni 1606 in Wien ein.
In der Detailtreue, in der der Vorvertrag unterzeichnet wurde, unterscheidet ihn nichts von einem Definitivfrieden. Warum aber trägt er den Titel »Friedenspräliminaren«? Im Text selbst findet sich nur die Bezeichnung tractatus oder in der Präambel neutral sequentes articulos. Schließlich ist er genauso aufgebaut wie ein förmlicher Friedensvertrag. Er beginnt mit einer Präambel mit Titulatur, gefolgt von der Aufzählung der Bevollmächtigten. In der Präambel wird jedoch kein Recurs auf einen Frieden genommen: es findet sich nur eine Umschreibung des Zustandes ad exortos nuper in inclyto regno Hungariae eiusque partibus intestinos motus et tumultus sopiendos. Mitunter wird die nötige Beseitigung der querelae (I, Artikel 12) erwähnt. Der Begriff pax fällt nur im Zusammenhang mit dem zeitgleich angestrebten Frieden der beiden Vertragspartner mit dem Osmanischen Reich (I, Artikel 2).
Flankiert von mehreren Waffenstillständen wurde im Anschluss an Nachverhandlungen und Textänderungen am 23. Juni 1606 der Friede von Wien unterzeichnet, der die Position Bocskays stärkte.[15] In diesem Definitivfrieden taucht nun in der Präambel ausdrücklich der Friedenszweck auf. Auch auf den Vorfrieden wird Bezug genommen, dieser jedoch nur als ex priori tractatu bezeichnet. Der Waffenstillstand findet keine Erwähnung mehr. Erst jetzt ist also der Kriegszustand beendet.
60
Der erste Präliminarfriedensvertrag im engsten Sinne ist der Vertrag von Tåstrup, unterzeichnet am 18. Februar 1658 zwischen Dänemark und Schweden,[16] der das Ende des 1657 begonnenen dänischen Krieges gegen Schweden einleitete. In dem in dänischer und schwedischer Sprache abgefassten Vertrag kamen die Vertragsparteien überein, die Streitigkeiten beizulegen (Präambel, Artikel 1) und vereinbarten, dass »hiernach ewiger Frieden sein und bleiben« solle (Artikel 1). Eine Amnestie (Artikel 1) und ein Gefangenenaustausch (Artikel 11) wurden angekündigt. Damit enthält der Vorfrieden – wenn auch nur in Ankündigung – ein wichtiges Merkmal eines Definitivvertrages. Dazu kamen Absprachen, die bereits deutlich eine Nachkriegsordnung skizzieren, so z.B. der Verzicht auf Bündnisse zum Schaden des anderen (Artikel 2, 3), die Garantie der bestehenden Brömsebro-Verträge (vom 13. August 1645, Artikel 5) oder Regelungen über die Zollfreiheit für schwedische Schiffe (Artikel 7). Auch die territoriale Nachkriegsordnung wurde bereits angelegt, indem der Vertrag Schweden Satisfaktion zusicherte (Artikel 8) und die Inkorporation der schonischen Landschaften sowie der norwegischen Provinzen Bohuslän und Trondheim (Artikel 8, 9) ankündigte. Schweden hingegen musste sich verpflichten, die im Krieg eroberten Festungen zu restituieren (Artikel 10) und die Armee aus Dänemark zurückzuziehen (Artikel 12). Im Eschatokoll verweist der Vertrag auf die Unterschriften und Besiegelungen sowohl der Unterhändler als auch der Vermittler, »damit das Vorgeschriebene unverbrüchlich gehalten wird«. Die Ratifikation des Vertrages durch den schwedischen König bekräftigte schließlich den implizit enthaltenen Waffenstillstand: »ut armorum cessatio immediate hoc ipsum sequi et publicari debeat.«[17] Der Vorfrieden führte binnen kurzer Zeit zum Frieden von Roskilde (26. Februar 1658), der die Festlegungen präzisierte, und durch den Dänemark seine Besitzungen auf der skandinavischen Halbinsel (Schonen, Halland, Blekinge, Ostseeinsel Bornholm) sowie die norwegischen Provinzen Bohuslän und Trondheim abtreten mußte. Nun wurde auch der Austausch der Kriegsgefangenen vollzogen.
61
Die Wiener Präliminarien und in noch höherem Maße der Präliminarfrieden von Tåstrup waren Vorboten einer völkerrechtlichen Kodifizierung, die im 18. Jahrhundert einen Höhepunkt erreichte. Das Beispiel des Haager Präliminarabkommens vom 28. Mai 1709 zeigt jedoch, wie ungewohnt dieses Instrument zunächst noch war. Während des Spanischen Erbfolgekrieges nahm Frankreich mit Österreich, Großbritannien und den Generalstaaten Verhandlungen über einen möglichen Friedensschluss auf. Im Frühjahr 1709 wurde ein 40 Artikel umfassender Präliminarfriedensentwurf mit dem Titel »Articles preliminaires pour servir aux Traittés de la paix generale« erstellt. Der in französischer Sprache abgefasste Vertrag beginnt ohne Einleitung und Präambel. Artikel 1 verkündete die Absicht »On procedera incessament, à faire une bonne, ferme et durable paix, confoederation et perpetuelle alliance et amitié«. Artikel 2 legte fest, dass die Präliminarien dem späteren Friedenvertrag zugrunde liegen sollten: »[…] des articles preliminaires, qui doivent servir de fondement aux traittéz de la paix generale«. Zentraler Punkt war die Anerkennung Erzherzog Karls als spanischer König (Artikel 3). Artikel 5 sah vor, dass Frankreich seine Truppen zwei Monate nach Abschluss des Vertrags aus den spanischen Ländern und Besitzungen abziehen sollte. Gebietsabtretungen wurden festgelegt; so sollte Frankreich beispielsweise Strassburg an den Kaiser retournieren, um »donner des marques certaines du dessein, qu´elle a, de maintenir une paix ferme et stable« (Artikel 8). Innerhalb von zwei Monaten sollte der Friedensvertrag geschlossen werden (Artikel 33). Artikel 24 enthielt einen Waffenstillstand, der in Kraft treten sollte, sobald Frankreich die spanischen Länder abgetreten hatte (Artikel 37). Österreich, Großbritannien und die Generalstaaten unterzeichneten das Instrument am 28. Mai 1709 in Den Haag.[18] Für Frankreich jedoch war Artikel 37, d.h. die Verknüpfung von Waffenstillstand und Gebietsabtretungen, inakzeptabel. Der französische Bevollmächtigte lehnte eine Unterschrift ab, und Ludwig XIV. verweigerte die Ratifikation.[19] Dies war natürlich diplomatisches Kalkül und hatte handfeste politische Gründe.[20] Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch die offizielle diplomatische Argumentation. Wie Schmauß berichtet, fand der französische König es
»seiner Ehre gar zu nachtheilig […], einen Frieden in der Form von Präliminarien zu tractiren; er seye geneigt den Innhalt der Präliminarien […] anzunehmen, wann es nur durch einen rechten Friedens-Tractat geschehe, nach welchem die Execution der verglichenen Artickel folgen müste. […] weilen der Winter dermaßen natürlicher Weise einen Waffen-Stillstand mit sich führe, so brauche es der Behutsamkeit, welche zu besagtem Artikel 37 Anlaß gegeben, nicht, sondern man könne ohne weitere Präliminarien also gleich zur Friedens-Handlung selbst schreiten, und solchen auf das Fundament der in den Präliminar-Artickeln enthaltenen Conditionen richtig machen«.[21]
Dies zeigt, dass der Präliminarfrieden als Form der Kriegsbeendigung noch nicht zum diplomatischen Usus zählte und in seiner Form von Ludwig als »unehrenhaft« empfunden wurde. Dem hielten die Alliierten entgegen: »Dann wann es ihm Ernst seye, alles was in den Präliminar-Artickeln enthalten, nur allein mit Ausnahm des 37 Artickles zu verwilligen, so hätte er keine Ursache, die Execution derselben aufzuhalten, noch von der Form der Präliminarien abzugehen, weilen ohne diese die Negociationes in die Länge hinaus verzogen, und vielleicht gar nichts geschlossen würde«.[22] Der Präliminarvertrag kam nicht zustande, und der Krieg endete ohne Vorverträge mit den Friedensverträgen von Utrecht, Rastatt und Baden (1712–1714).[23]
62
Am 21. Juli 1711 beendeten Russland und das Osmanische Reich den 1710 begonnen Krieg mit einem »am Fluß Pruth« geschlossenen Präliminarfrieden, dem am 5./15. April 1712 der Friede von Konstantinopel folgte.[24] Der in italienischer Sprache abgefasste Vorvertrag zeigt einen seltenen und dem Charakter eines Präliminarfriedensvertrags eigentlich widersprechenden Aspekt: das Diktat der Friedensbedingungen aus der Position der Stärke. So gibt hier die Präambel an, der Zar hätte angesichts der siegreichen osmanischen Streitmacht um Frieden nachgesucht, weswegen »diese Artikel geschlossen« wurden. Demzufolge legte der Vertrag Gebietsabtretungen (Azov) fest und sicherte dem Osmanischen Reich Handelsprivilegien. Die Ausstellung und Unterzeichnung einer Kapitulationsurkunde wurde verfügt, und erst nachdem dies geschehen war, wollte der Sultan zwei hochrangige russische Geiseln freilassen. Der Vertrag beginnt ohne Präambel. Er trägt keinen zeitgenössischen Titel, wird jedoch zu Textende als »Paix« bezeichnet. Auch in der von Dumont wiedergegebenen Ausfertigung, die nur von den russischen Unterhändlern unterzeichnet wurde, findet sich in Artikel 1 die Bezeichnung »Pax«. Die Subsumierung unter die Gruppe der Präliminarfriedensverträge hat dieses Abkommen wohl durch seine Wirkungsgeschichte erfahren, denn der Friede von Konstantinopel regelte – wie in der Präambel genannt wird – Streitpunkte, die nach dem ersten Abkommen entstanden waren, in detaillierter Form. Dabei wird auf den Vertrag vom 21. Juli 1711 immer wieder Bezug genommen; an mehreren Textstellen wird er als »Article de la Paix«, »Instrument de Paix« bezeichnet, in der Präambel sogar als »Traité d´une Paix perpetuelle«.
63
Deutlicher einzuordnen sind die am 22. Juli 1719 zwischen Schweden und Hannover zu Stockholm geschlossenen »Praeliminar puncta«.[25] Sie beginnen mit einer Präambel, in der der Friedenswille bekundet wird, und – analog zu einem förmlichen Frieden – die Bevollmächtigten aufgezählt werden. Artikel 1 enthält ebenfalls zwei, für förmliche Friedensverträge typische Elemente: Friedensformel und Amnestie. Es heißt: »Wirdt ein ewiger Friede, amnestie und beständige Freundschafft hiemit wiederrumb gestiftet«. In Artikel 2 erklärte Schweden die Abtretung Bremens und Verdens und zwar unmittelbar durch den Präliminarrezess (»hiermit«). Es folgen eine Erklärung über Handelsbeziehungen (Artikel 3), über Freundschaft und künftige Bündnisse (Artikel 4) sowie über Subsidienzahlungen (Artikel 5). Artikel 6 verweist auf einen späteren Frieden, dem diese Bestimmungen des Präliminarabkommens zugrunde liegen sollten: man wolle »nach Braunschweig schicken, umb beÿ dem dortigen Friedens Congress auf dem Fueß dieses jetziges Praeliminair Vergleichs den Frieden förmlich zu schließen«. Der angekündigte Friede wurde am 20. November 1719 in Stockholm unterzeichnet.[26] Die Bestimmungen des Präliminarabkommens wurden bestätigt. In der Form zeigt sich jedoch deutlich der Unterschied zwischen Präliminar- und Definitivfrieden bereits in der Präambel, die nun mit Anrufung der Dreifaltigkeit und mit der Wiedergabe der Herrschertitulatur das Schema eines förmlichen Friedens erfüllt. In der Präambel wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Präliminarfrieden die Grundlage für den Friedenschluss ist. Artikel 1 enthält erneut die Friedensformel, nun aber erweitert um einen Waffenstillstand. Artikel 2 führt die bereits im Präliminarrezess angekündigte Amnestie durch, und Artikel 3 bestätigt die bereits vollzogenen territorialen Abtretungen:
»Gleichwie Ihre Königl[iche] Maÿ[estä]t von Schweden, vermöge des mit S[eine]r Königl[ichen] Maÿ[estä]t von Groß-Britannien als Hertzogen und Chur Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg unterm 11/22 Julii 1719 errichteten, eingangs berührten Præliminar Friedens Recessus deroselben bereits cediret und abgetreten haben; Also cediren und übertragen Sie kraffts dieses nochmahlen vor Sich, das Reich Schweden und ihre Successoren und Nachkommen , S[eine]r Königl[ichen] Maÿ[estä]t von Groß Britannien als Hertzogen und Chur Fürsten zu Braunschweig und Lüneburg und dero Nachkommen an der Regierung in perpetuum die Hertzogthümer Bremen und Verden, pleno jure, mit allen deren juribus und Zubehörungen«.
Dies zeigt, dass der Präliminarvertrag bereits Regelungen des Friedensvertrages vorweggenommen hatte.
Ein Beispiel für einen Vorvertrag, der zu keinem Definitivfrieden führte, ist der Präliminarartikel von Paris (31. Mai 1727) zwischen dem Kaiser, Frankreich, Großbritannien, Spanien und den Generalstaaaten.[27] In dem in der Präambel »Articuli Praeliminares« genannten Abkommen wird der gestörte Frieden in Europa als Anlaß genannt. Es beendete die Kampfhandlungen für 7 Jahre (Artikel 5, 6 ,7) (mit Ausnahme des Kaperkrieges in der Karibik) und kündigte innerhalb von vier Monaten einen Friedenskongress in Aachen an (Artikel 8), auf dem die Gegensätze aller Parteien diplomatisch und ohne vorgegebenes Zeremoniell (Artikel 9, 10) beseitigt werden sollten. Die hier stipulierten Verhandlungen begannen jedoch erst am 14. Juni 1728 in Soissons und führten zu keinem Ergebnis. Ein Generalfrieden zwischen den am Präliminarfrieden beteiligten Mächten kam nicht zustande.
64
Das Paradebeispiel für die Komplexität des Präliminarinstruments ist der Wiener Präliminarfriedensvertrag zwischen Frankreich und Österreich vom 3. Oktober 1735, der den Konflikt des Polnischen Erbfolgekriegs entschärfte.[28] Als Motiv nennen die Vertragspartner in der sehr kurzen Präambel das Ziel »voulant contribuer au plus prompte retablissement de la paix«. Die Präambel ist schmucklos gehalten, die Dreifaltigkeit wird nicht angerufen und eine ausführliche Titulatur der beiden Herrscher findet sich ebenso wenig wie die Auflistung der Unterhändler oder die Friedensformel. Durchweg ist der Text im Futur geschrieben: Artikel 1 legte die Abdankung Stansilaus (Stanisław) Leszczyńskis fest (»Le Roy Beaupere […] abdiquera«) und gestand ihm dennoch den Titel des Königs von Polen (»sera reconnu et conservera«) auf Lebzeiten zu. Kurfürst August von Sachsen blieb polnischer König. Leszczyński wurde mit dem Herzogtum Lothringen und Bar entschädigt (»sera mis en possession«, »soit mis en possession«), das jedoch nach seinem Tod an Frankreich fallen sollte. Spanien erhielt Neapel, Sizilien und die Insel Elba, trat aber Parma und Piacenza an Kaiser Karl VI. ab, der fast alle Besitzungen in Oberitalien zurück erhielt. Frankreich erneuerte außerdem seine Anerkennung der Pragmatischen. Das Großherzogtum Toskana sollte an Herzog Franz I. Stephan von Lothringen fallen. Artikel 1 und 3 sahen eine Amnestie vor (»Il y aura une amnestie pleine et generale«). In Artikel 4 findet sich die ausdrückliche Bezeichnung des Vertrags als articles préliminaires, ebenso im Eschatokoll. Ein Friedenskongress sollte so schnell wie möglich einberufen werden (Separatartikel). Interessant ist der zweite Separatartikel. Er begründet den Gebrauch der französischen Sprache für den Vertragstext, entgegen dem sonst üblichen Usus des Lateinischen zwischen Frankreich und Österreich beziehungsweise dem Reich. Ausdrücklich wird betont, dass es sich um einen Sonderfall handele: »les presens Articles Preliminaires ne laissant pas d´avoir la meme force et vertu, que s´ils etoient en langue Latine«. Einer Interpretation der Sprachverwendung zugunsten Frankreichs wurde damit ein Riegel vorgeschoben.[29] Eine Niederlegung der Waffen enthielten die Präliminarien nicht, dennoch wurden noch vor ihrer Ratifikation die Feindseligkeiten eingestellt. Die Präliminarien wurden von beiden Seiten ratifiziert und die Verbündeten Frankreichs traten dem Abkommen bei. Zu dem geplanten Friedenskongress kam es jedoch nicht. Vielmehr folgten eine Reihe von Sonderabkommen, die die offenen Fragen regelten. Besonders interessant ist die von Frankreich und Österreich unterzeichnete Convention d´Execution (11. April 1736), in der bereits von der Herstellung des Friedenszustandes ausgegangen wird. Auch in der äußeren Form ähnelt sie – stärker als der Präliminarvertrag – einem Friedensvertrag. Sie beginnt mit der religiösen Formel. In der Präambel wird festgehalten, dass die Regelungen über einen Waffenstillstand hinaus gehen, der definitive Frieden aber noch nicht etabliert sei.[30] Der Präliminarfriedensvertrag solle so rasch als möglich umgesetzt werden. Demgemäß enthält der Vertrag detaillierte Ausführungsbestimmungen zum Präliminarabkommen, dessen Gebietsabtretungen nun vollzogen wurden. Zuvor hatte bereits im Januar 1736 Leszczyński abgedankt. In der Deklaration von Aranjuez vom 15. April 1736 erklärte der Kaiser gegenüber Spanien, »qu´il regarde la Paix comme faite avec le Roy d´Espagne, au moyen des Conditions portées par les Articles Préliminaires«.[31]
65
Am 2. Mai 1737 einigte man sich in Wien auf einen Definitivfrieden; mit der Verkündung wartete man aber bis nach dem Tode des letzten in der Toskana regierenden Medici, so dass der 18. November 1738 als Tag des offiziellen Abschlusses des – übrigens nun wieder in lateinischer Sprachen abgefassten – Friedens von Wien gilt.[32] Zu diesem Zeitpunkt war die durch die Präliminarien geschaffene Friedensordnung faktisch schon vollzogen; dies drückt die Präambel aus: »Alma pace per Articulos Prælimi-/nares tertia Octobris die Anni 1735. […] Viennæ conclusos ritèq[ue] posthæc ratihabitos feliciter restaurata«. Zur Abgrenzung ist in der Präambel auch vom jetzigen solemnis pacis tractatus die Rede. In Artikel 1 wird betätigt:
»Pax Christiana Viennæ tertiâ Octobris die Anni 1735. conclusa, et posthæc reliquorum quoque Principum, qui belli erant participes, consensu, solennibus Declarationum Instrumentis edito, corroborata, sit maneatque perpetua et universalis, propagetque veram amicitiam«.
Im weiteren Verlauf wurden alle Punkte der Präliminarien bestätigt, ebenso die seit 1735 geschlossenen Zusatzabkommen (Artikel 3, 6, 7, 8, Anhang) sowie die Vertragsbeitritte der anderen europäischen Mächte. Dies zeigt, dass der Präliminarfriedensvertrag auch ein diplomatisches Mittel war, zwischen zwei Kriegsparteien eine Friedensordnung auszuarbeiten, ohne die Verbündeten von Anfang an einzubeziehen. Der Sachverhalt war hier so komplex, dass die Verbündeten erst nach und nach – zum Teil mit Nachverhandlungen – beitraten. Die Verträge am Ende des Polnischen Erbfolgekriegs zeigen eine Schwierigkeit besonders deutlich: Hat der Präliminarfrieden bereits den Friedenszustand hergestellt? De jure gilt dies nicht, dennoch schreibt der Friede von Wien 1738 dies dem Präliminarvertrag zu. Bei einer genauern Analyse kann man den Text jedoch auch so interpretierten, dass der Friede auf der Basis der Bestimmungen hergestellt wurde, nicht jedoch durch die Bestimmungen des Präliminarvertrages selbst. Dafür spricht auch, dass erst der Endvertrag »oblivio […] seu perpetua amnestia« (Artikel 2) enthielt.
Ein ebenso deutliches Beispiel für die völkerrechtliche Verfestigung des Instruments ist der Präliminarfriedensvertrag von Belgrad vom 1. September 1739, geschlossen zwischen dem Kaiser und dem Osmanischen Reich.[33] In der Präambel findet sich als Vertragsmotivation der zerrüttete Frieden zwischen den Vertragsparteien und der Wille, weiteres Blutvergießen zu verhindern. Als das türkische Heer bereits Belgrad belagerte, musste der Kaiser unter französischer Vermittlung Verhandlungen aufnehmen – dies ist auch in der Präambel beschrieben. Im türkischen Lager – diplomatisch verbrämt zeigt dies deutlich die Lage des kaiserlichen Heeres – hat man sich schließlich auf »Articles Préliminaires« geeinigt. Bis auf das Banat musste der Kaiser alle eroberten Gebiete wieder an die Pforte abtreten (Artikel 1–5); der Vorvertrag enthielt damit weitreichende territoriale Regelungen. In einer zwischen die Vertragsartikel und die Unterschriften geschobenen »Conclusion« musste der Kaiser zudem die Schleifung der Festung Belgrad – unter Stellung von Geiseln – akzeptieren. Die Einstellung der Kämpfe wurde festgelegt, eine Amnestie verkündet und unmittelbar nach der Unterzeichnung sollte eine Kommission zur Erarbeitung des Definitivfriedens zusammentreten. Dieser wurde am 18. September 1739 ebenfalls zu Belgrad geschlossen und bestätigte die Inhalte der Präliminarien. Er wurde vom Kaiser übrigens zeitgleich mit dem Präliminarfrieden ratifiziert.
66
Ein weiteres Beispiel sind die am 11. Juni 1742 von Preußen und Österreich unterzeichneten Friedenspräliminarien von Breslau.[34] Hier, am Ende des Schlesischen Krieges, war die Einigkeit der Kriegsparteien bereits so weit gediehen, dass der Präliminarvertrag die causa belli beseitigte. Der Vertrag beginnt mit der Anrufung der Dreifaltigkeit, ein Indiz dafür, dass die Vertragspartner ihn als ernst zu nehmend betrachteten. Artikel 1 enthielt bereits die Friedensklausel: »Il y aura desormais, et à perpetuité, une Paix inviolable«. Der Gebrauch des Futur hat hier nicht den Zweck einer künftigen Ordnung, sondern entspricht der allgemeinen in den Friedensklauseln üblichen Formulierungen. Alle weiteren Artikel, auch der der weitgehenden Gebietsabtretungen, sind im Präsens gehalten. Artikel 3 enthält eine Generalamnestie, und Artikel 4 verfügt eine Einstellung der Waffen mit der Unterzeichnung der Präliminarien. Artikel 8 sieht die Freilassung der Kriegsgefangenen und die Einstellung aller Kontributionen mit der Unterzeichnung der Präliminarien vor. Artikel 5 nimmt gravierende territoriale Veränderungen vor: Österreich trat Nieder- und Oberschlesien sowie die Grafschaft Glatz an Preußen ab.[35] Laut Artikel 10 sollte innerhalb vier Wochen ein förmlicher Frieden folgen, um die noch offenen Fragen zu regeln. Über die Präliminarartikel wird folgendes in Artikel 10 gesagt: »[…] auront en attendant la même force et le même effet, que si un Traité formel de Paix avoit été conclu et signé d´abord«. Im Grunde genommen weist nur dieser Artikel den Vertrag als Präliminarvertrag aus. Alle anderen materiellen Bestimmungen und Formalia entsprechen einem Definitivfrieden. Rasch folgte deswegen am 28. Juli 1742 der förmliche Friedensschluß zu Berlin, der die Bestimmungen nur noch präzisierte.[36] In der Präambel nimmt er ausdrücklich Bezug auf den Vorfrieden: »La guerre […] ayant été heureusemsent terminée […] par les Articles Préliminaires signés à Breslau«. Passagen aus dem Vorfrieden sind wörtlich übernommen, darunter auch die Friedensformel in Artikel 1. Auch der durch die Präliminarien vollzogene Waffenstillstand wird erwähnt. Lediglich in territorialen Grenzziehungsangelegenheiten enthält der Definitivfrieden über den Präliminarfrieden hinausgehende Bestimmungen.
Die Präliminarartikel von Åbo (16. Juni 1743)[37] leiteten das Ende des russisch-schwedischen Krieges 1741–1743 ein. In der Einleitung bekunden die Vertragspartner, dass sie die folgenden Artikel bis zu einem förmlichen Friedensvertrag durch die vorliegende »Versicherungsakte«, festhalten wollen. In Artikel 1 findet sich die Friedenformel (»Soll ewig währender Frieden sein«), verbunden mit der Einstellung der Feindseligkeiten. Artikel 2 proklamiert (auf Druck der Zarin) die Wahl Adolf Friedrichs von Holstein-Gottorf zum schwedischen Thronfolger, sobald es »nach Ankunft dieser Akte in Stockholm machbar sein kann«. Dies geschah bereits am 23. Juni. Desweiteren wurden Gebietsabtretungen Schwedens an Russland vorgenommen (Südkarelien). Dafür kündigte die Zarin an, sobald möglich nach Königswahl und Ratifikation eine Reihe von Provinzen an Schweden zurückzugeben, und Thronansprüche aufzugeben (Artikel 3). Artikel 4 stipulierte die Fortsetzung der Friedensverhandlungen zu einem förmlichen Frieden an. Dieser wurde zu Åbo am 7. August 1743 unterzeichnet. Er wurde als »ewiger Friede« bezeichnet, enthielt eine Amnestie, bestätigte die politischen, wirtschaftlichen und territorialen Regelungen en détail. Artikel 3 erklärte den Waffengang für beendet.[38]
67
Mit den Füssener Friedenspräliminarien zwischen Bayern und Österreich vom 22. April 1745 schied Bayern aus dem Österreichischen Erbfolgekrieg aus.[39] Der in deutscher Sprache abgefasste Vertrag umfasst 17 Artikel, zwei Separat- und einen Geheimartikel. In der Präambel heißt es, nachdem die Vertragspartner »in betracht der allgemeinen wohlfarth des Teutschen Vatterlands zur soliden Wiederherstellung der alten Freundschafft ganz geneigt seind; als seind Sie folgender Præliminar Articlen unter sich eins worden«. Bayern akzeptierte die Pragmatische Sanktion und gab damit alle Ansprüche auf das österreichische Erbe (Artikel 1, 4, 5) auf. Österreich verzichtete auf Kriegsentschädigungen (Artikel 2, 3) und erkannte rückwirkend die Kaiserwürde Karls VII. an. Außerdem versprach Maria Theresia, zugunsten Bayerns bei den Seemächten wegen der Zahlung von Subsidien zu intervenieren (im Separatartikel). Kurfürst Max III. Joseph versprach seinerseits, die Kaiserwahl des Franz von Lothringen zu unterstützen und auch Kurpfalz und Kurköln dafür zu gewinnen (Artikel 6, 7, Separatartikel). Artikel 10 sieht die Freilassung der Kriegsgefangenen vor, Artikel 13 den Abzug der Bayerischen Auxiliartruppen. Artikel 14 verfügt die Einstellung der Feindseligkeiten und den Abzug der Truppen unmittelbar nach der Ratifikation. Artikel 15 verweist darauf, dass die Regelungen bis zum »Schluß des Definitiv Friedens Tractats, an welchen man[n] alsogleich hand anzulegen sich erbiethet, und wegen des orths und Zeit übereins kom[m]en wird«, gelten sollen. Die Bestimmungen des Friedens waren für Bayern sehr ungünstig; so wundert es nicht, dass vor allem Kurfürst Max III. Joseph auf einen späteren Frieden unter – angesichts der späteren Erfolge der anti-österreichischen Allianz – günstigeren Bedingungen hoffte. Ein größerer Friedenskongress trat jedoch nie zusammen. Ob er, wenn er getagt hätte, die Konditionen für Bayern verbessert hätte, sei dahin gestellt, waren doch die Füssener Artikel bereits definitiv angelegt, und alle Bestimmungen wurden unmittelbar nach der Ratifikation des Präliminarfriedens vollzogen. Der Präliminarfrieden regelte alle offenen Fragen und legte die causa belli endgültig bei. Ein Definitivfrieden schien also überflüssig. So heißt es in der Präambel der am 17. Juni 1746 zu München unterzeichneten, die Subsidienzahlung regelnden Interimskonvention:
»Nachdeme vermög deren den 22.ten April/ Anno 1745 zu Füessen geschlossener Friedens Præliminarien die vollständige Aussöhnung zwischen Ihro Maÿ[estät] der Königin von Hungar/ undt Böheimb, Ertzherzogin zu Österreich einer dann S[eine]r Churfürstl[ichen] Durchl[aucht] in Baÿern anderer Seits glücklich erfolget ist«.
Und Artikel 1 bestätigt die Präliminarien:
»Erstlichen ist gegenwärtige Convention durchaus ohne abbruch derer füessener Friedens-Præliminarien undt alles dessen, was dabeÿ ausbedungen worden, zu verstehen, alß welches alles beÿ seiner vollkommenen Krafft undt Würckung forthin zu verbleiben hat«.
Mit den gleichen Worten werden die Präliminarien in der Konvention vom 21. Juli 1746 bestätigt.[40] Beide Konventionen bekräftigten, dass die Präliminarien die Aufgabe eines Friedensvertrags erfüllen. Eine förmliche Bestätigung, etwa in einer Zusammenfassung wie für den Friedensprozess von Wien 1735–1738, schien diplomatisch nicht nötig. Die Füssener Präliminarien werden deswegen mitunter auch als »Friede von Füssen« bezeichnet.
68
Die Friedenspräliminarien von Aachen stehen 1748 am Beginn eines halbjährigen Übergangs vom Österreichischen Erbfolgekrieg zum Frieden von Aachen. In den Verhandlungen, die am 24. April in Aachen begannen, traten Frankreich und England als führende Mächte auf, ihre Verbündeten schlossen sich ihnen an. Bereits am 30. April unterzeichneten Frankreich, Großbritannien und die Generalstaaten einen Vertrag,[41] dem die anderen Kriegsteilnehmer, z.B. Österreich (25. Mai 1748) oder Spanien (28. Juni 1748),[42] beitraten. Die Präliminarien beginnen mit der Anrufung der Dreifaltigkeit und stellen eine Absichtserklärung mit dem Ziel eines allgemeinen Friedens in Europa (»egalement animés du desir sincère de se reconcilier, et de contribuer au prompt retablissement de la Paix generale en Europe«) an den Anfang des Textes. Der Präambel folgt jedoch keine Friedensformel. Es wurden bestehende Verträge erneuert und territoriale und politische Bestimmungen aufgeführt. Der Übergangscharakter wird durch die durchgehende Verwendung des Futurs bekräftigt. Das Präsens wird nur an drei Stellen verwendet, als es um die Bestätigung bereits bestehender Verträge (Artikel 1, 11) und um den weiteren Verlauf zum Friedensvertrag geht. Artikel 15 des Vorvertrags enthält eine Auflistung der Streitpunkte ohne einen Lösungsansatz und mit Verweis auf einen noch abzuhaltenden Friedenskongress. Trotz Amnestieklausel (Artikel 21) enthält der Vertrag nichts über einen Austausch von Kriegsgefangenen, ein Indiz dafür, dass der Kriegszustand noch nicht als beendet betrachtet wurde. Artikel 16 verfügt eine Waffenruhe, die sechs Wochen nach der Unterzeichnung in Kraft treten sollte, und am gleichen Tag wurde in einem gesonderten Akt der Waffenstillstand (für das Gebiet der Niederlande) bekräftigt. (Acte Séparé de Suspension d´Armes).[43] Artikel 1 des Aachener Friedens (18. Oktober 1748) macht deutlich, dass der Kriegszustand erst jetzt als beendet betrachtet wurde: »Une Paix générale succède à la longue et saglante Guerre«, ergänzt durch Artikel 2: »La guerre vient de finir«. Auch finden sich im Definitivfrieden Bestimmungen über den Austausch der Kriegsgefangenen und über die Umsetzung der materiellen Bestimmungen. Der Frieden von Aachen stellt den territorialen Status quo ante in Europa und in den Kolonien wieder her; die politischen und territorialen Bestimmungen des Präliminarfriedens werden weitestgehend bestätigt.[44] So stellt der Präliminarfrieden den für dieses Völkerrechtsinstrument typischen Zwischenzustand her: Die causa belli ist nur »aufschiebend«[45] beseitigt; es ist mehr als Waffenstillstand, jedoch noch nicht Frieden.
69
Im Zuge des Kolonialkonflikts innerhalb des Siebenjährigen Krieges (1756–63) wurde am 3. November 1762 zu Fontainebleau zwischen Großbritannien und Spanien sowie Frankreich ein Präliminarfrieden geschlossen.[46] Nach der Anrufung der Dreifaltigkeit enthält die Präambel die Vertragsmotivation der Wiederherstellung von »union et bonne intelligence« sowie der Festhaltung des in den Verhandlungen gemeinsam erreichten als Basis für einen künftigen »Traité de paix«. Artikel 1 lehnt sich an die Friedensklausel an, enthält jedoch keine definitive Aussage, sondern zieht sich auf den Begriff der amitié zurück und vermeidet paix. Auch das Gebot des Waffenstillstandes und die Amnestie wurden nur verklausuliert ausgedrückt, die Ausdrücke selbst wurden vermieden (Artikel 1).[47] Die Friedensdeklaration folgte erst im Frieden von Paris vom 10. Februar 1763,[48] Artikel 1: »Il y aura une Paix chrétienne, universelle et perpétuelle«; ebenso die Vergessenheit (Artikel 1: »oubli général«) und die Freilassung der Kriegsgefangenen (Artikel 3). Dennoch nimmt auch hier der Präliminarvertrag (neben wirtschaftlichen Bestimmungen) die territoriale Nachkriegsordnung vorweg: Artikel 2, 4, 12, 13, 14 und 17 nahmen bereits Gebietsabtretungen vor; die Abtretung soll – genau wie der Austausch der Kriegsgefangenen (Artikel 23) – jedoch erst nach dem Definitivfrieden erfolgen (Artikel 22). Grenzen in Übersee wurden ebenfalls definiert, um »fondemens solides et durables« für die Wiederherstellung des Friedens zu schaffen (Artikel 6–11, 18). Der Definitivfrieden von Paris nimmt in der Präambel Bezug auf die Präliminarien und erklärte sie zur Grundlage der endgültigen Vereinbarungen. So findet sich besonders im Bereich der Grenzfestlegungen und Gebietsabtretungen eine inhaltlich sehr hohe Übereinstimmung.
1783/84 folgen im Zusammenhang mit der amerikanischen Unabhängigkeit eine Reihe von Präliminarien, in den Verträgen als »Articles préliminaires« bezeichnet, so am 20. Januar 1783 zu Versailles zwischen Großbritannien, den Generalstaaten und Frankreich, am 25. Januar zwischen Spanien und Großbritannien sowie am 2. September 1783 zwischen Großbritannien und den Generalstaaten.[49] Diese späten Präliminarverträge haben sich in Form und Inhalt dem Definitivfrieden angenähert. Sie beginnen mit der Anrufung der Dreifaltigkeit, begründen in der Präambel den Vertrag mit dem Wunsch der Wiederherstellung des Friedens und enthalten in Artikel 1 eine modifizierte Friedensklausel und das Gebot, die Waffen ruhen zu lassen. Territoriale Fragen werden im Vorgriff auf den Definitivfrieden bereits geregelt; für sie ist in Artikel 18 festgehalten, dass sie – ebenso wie andere bestehende Verträge – durch einen »Traité définitif« bestätigt und zum Teil dann vollzogen werden sollen (20. Januar 1783, Frankreich und Großbritannien). Auch ein Kriegsgefangenenaustausch wurde vereinbart, er sollte jedoch erst nach Unterzeichnung des endgültigen Friedens vollzogen werden (25. Januar 1783, Spanien und Großbritannien, Artikel 9). An ihrem Ende standen am 3. September 1783 die Friedensverträge von Paris,[50] in denen auf die Präliminarverträge in der Präambel als grundlegend Bezug genommen wird. Sie beendeten formal den Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg.
Der letzte Präliminarvertrag der Vormoderne wurde am 20. September 1785 zwischen den Generalstaaten und dem Kaiser geschlossen.[51] Auch hier bestand Einigkeit über die Wiederherstellung des Friedens. Nach Anrufung der Dreifaltigkeit folgt eine lange Präambel, in der Motive und Notwendigkeit des Friedensprozesses erläutert werden und ein Definitivfrieden angekündigt wird. Artikel 1 stellt »paix perpetuelle« her. Dieser förmliche Friedensschluß folgte, in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Präliminarien, am 8. November 1785 zu Fontainebleau.
70
Trotz ihrer diplomatischen und politischen Bedeutung im 18. und 19. Jahrhundert sind die Präliminarverträge bislang eher unbeachtet geblieben, so dass das von Heinz Duchhardt schon 1979 festgestellte Desiderat »(längsschnittartiger) Untersuchungen der Genesis und der Modifikationen bestimmter völkerrechtlicher Institute im Laufe der Jahrhunderte bis hin zu ihrer Verfestigung oder ihrem Verschwinden im 19. Jahrhundert« unverändert weiter gilt.[52] Der Begriff des Präliminarvertrags wurde im 17. und 18. Jahrhundert zeitgenössisch wenig rezipiert. In den umfangreichen Werken Imanuel Kants, Johann Christian Wolffs oder Emer de Vattels spielt er keine Rolle. Hier bleibt die Prämisse von Hugo Grotius »Inter bellum et pacem nihil est medium« weitgehend grundlegend. Aufmerksamkeit erhält der Begriff höchstens in kleineren Werken, vorwiegend Dissertationen, die zeigen, dass sich die völkerrechtliche Literatur zumindest ab Mitte des 18. Jahrhunderts um Definitionen bemühte. Zu nennen sind hier vier Dissertationen; die früheste erschien 1672 unter dem Titel »De praeliminaribus tractatuum pacis« und stammt aus der Feder von Christian Henelius. Mit der Definition – »tractatio & conventio super iis, quæ expedienda sunt, antequam ad limina Tractatuum de conditionibus Pacis ipsi Legati accedant« geht er nur auf Verträge mit ausschließlich technischen Bestimmungen ein.[53] In der 1708 veröffentlichten »Dissertatio inauguralis de Praeliminaribus Pacis« analysiert Johann Heinrich Schoell, überwiegend mit Bezug zum Hamburger Präliminarvertrag von 1641, die Elemente des Präliminarvertrages, den er in Gegensatz zur Pax universalis stellt. Den Präliminarien spricht er die Aufgabe zu, diese vorzubereiten. Er schreibt: »Consilio igitur admodum salutari Summæ Potestates […] quædam Præliminariter, & ante pacem decidere solent, quo postea ipsi tractatus faciliori cum negotio institui possint« und »Merito haec Præliminaria quasi basin et fundamentum futuræ transactionis possumus appellare«.[54] Zu einer ähnlichen Beurteilung kommen 1736 Christian Johann Feustel in seiner Schrift »Die bisherigen Friedenspräliminarien nach dem Interesse der Staaten von Europa beurteilt«[55] und Johannes Wilhelm Hoffmann in seiner ebenfalls 1736 publizierten Arbeit »De Observantia Gentium Circa Praeliminaria Pacis«,[56] der erstmals eine Unterscheidung in Präliminarfriedensbedingungen und Präliminarverträge vornimmt. Im 19. Jahrhundert begann die Rezeption des Begriffs im Völkerrecht.[57]
71
Aus der Analyse der aufgeführten Präliminarabkommen lassen sich Gestaltungs- und Inhaltsmerkmale ableiten. Präliminarfriedensverträge wurden stets schriftlich fixiert. Eine einheitliche Terminologie der Vertragsbezeichnung entwickelte sich nicht. Es wurden die Begriffe »Articles Préliminaires de Paix«, »Préliminaires de Paix« (1641), »Traité Préliminaire«, »Articles Préliminaires« (1748, 1762, 1783) oder nur »Préliminaires« (1679) parallel benutzt. Analog dazu wurden die lateinischen Begriffe »Præliminaria« oder auch einfach nur »Praedicta Puncta« verwendet. In deutschen Texten des 18. Jahrhundert wurden sie als Friedenspräliminarien oder Präliminarartikel beschrieben. Ihnen wohnt jedoch eine inhaltliche Abstufung inne, wie unten noch zu zeigen sein wird.
Allgemeingültige Formalia – analog zu Friedensverträgen –[58] sind für die Präliminarfriedensverträge nicht herauszustellen. Der Beginn des Vertrags mit einer Intitulatio war im 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts nicht üblich. Ebenso wurde anfangs auf die Anrufung der Dreifaltigkeit verzichtet. Erst mit zunehmendem Gewicht der Verträge wurde dies zu einem festen Bestandteil der Präliminarfriedensverträge, und ab 1736 ist sie bis zur Französischen Revolution allen Verträgen an den Anfang gestellt. Die Präliminarverträge sind nun mehr schlichte Arbeitsinstrumente, ihr Rahmen wird der ihnen zugemessenen Bedeutung nach feierlicher.
Interessant ist bei der Analyse eines Präliminarfriedensvertrags der Blick auf die sprachliche Ausgestaltung. Welche Sprache wurde gewählt? Gibt es Abweichungen von den diplomatischen Gepflogenheiten? Im Allgemeinen blieb die Sprachwahl beim Lateinischen, zunehmend abgelöst und schließlich ersetzt durch das Französische im üblichen diplomatischen Rahmen. Ausnahmen bilden die Verträge der skandinavischen Länder und der deutschen Reichsstände (mit Ausnahme des friderizianischen Preußen) untereinander; hier verwendete man das vertraute Idiom. Auf die Besonderheit des Wiener Präliminarfriedens von 1735 wurde bereits verwiesen. Dies ist jedoch der einzige Beleg für eine politische Funktion der Sprachwahl. Die Betrachtung des in den einzelnen Verträgen verwendeten Tempus führt zu keiner eindeutigen Aussage. Es scheint jedoch vertretbar zu sein, darauf hinzuweisen, dass häufig das Futurum, mitunter sogar der Konjunktiv gebraucht wurde. Dieser Umstand ist besonders relevant und aussagekräftig für den Friedensprozess in der Verwendung innerhalb der Friedensklausel, auf die noch zurückzukommen sein wird.
72
Die inhaltliche Betrachtung der Präliminarfriedensverträge führt zur Unterscheidung von drei Entwicklungsstufen, die Stiens (1968) unter Rückgriff auf die ältere Völkerrechtsliteratur (unter anderem Martens) vorgenommen hat. Allen ist gemeinsam, dass sie während des Krieges geschlossen wurden und sich nicht nur auf die Einstellung von Feindseligkeiten beziehen. Sie dienen der Einleitung eines Friedensprozesses und der Vorbereitung auf einen Friedensvertrag – wenn auch in sehr unterschiedlicher Nuancierung. Besonders die frühen Verträge des 17. Jahrhunderts enthalten – wie gezeigt – überwiegend technische Bestimmungen und werden deshalb als Präliminarkonventionen bezeichnet. Ihr Gegenstand ist noch nicht der Frieden selbst, sondern vielmehr dessen Vorbereitung durch die Festlegung des Rahmens für die künftigen Verhandlungen (Ort und Zeitpunkt, Teilnehmer, mögliche Vermittler, Garantien für die Delegationen). Auf das Ende des Kriegsgeschehens haben sie in der Regel keinen Einfluss. Regelungen bezüglich einer Waffenruhe / einem Waffenstillstand waren (selten) enthalten. Es handelt sich um eine diplomatische Willenskundgebung, die implizit die Verpflichtung der Vertragspartner enthält, in einen Friedensprozess einzutreten. Sie sind daher als pactum de negotiandum, möglicherweise auch bereits als pactum de contrahendo einzustufen.
Davon abzugrenzen sind Präliminarverträge, die materielle Bestimmungen enthalten. Völkerrechtlich wird hier unterschieden zwischen Friedenspräliminarien und Präliminarfriedensverträgen, wobei die Grenzen jedoch fließend scheinen. Der wesentliche Unterschied liegt in ihrem Verhältnis zum späteren Friedensvertrag und zum Fortgang der Kriegshandlungen. Den Friedenspräliminarien wird noch keine bindende Außenwirkung zugesprochen, die Umsetzung ihrer Bestimmungen ist in der Regel vom Abschluss eines Definitivfriedens abhängig. Als Beispiele sind die Verträge von 1558, 1658, 1741 und 1782 anzuführen.[59] Präliminarfriedensverträge verwirklichen im Vorgriff auf einen Friedensvertrag die (oder zumindest einen wesentlichen Teil der) Friedensordnung, die nur in einem Definitivfrieden lediglich einer möglicherweise detaillierteren Bestätigung bedarf.
73
Welches sind nun – neben der o.g. Intitulatio und Präambel – die Merkmale eines Präliminarfriedensvertrages, vor allem verglichen mit einem definitiven Friedensvertrag? Analog zu »echten« Friedensverträgen enthalten fast alle Präliminarfriedensverträge in Artikel 1 die Friedensklausel: »Il y aura paix / Sit et manest pax«. Verwendet wird Futur beziehungsweise auch der Konjunktiv Präsens, der nicht nur – wie in Friedensverträgen – einen beginnenden, in die Zukunft weisenden Prozess, sondern auch eine Begrenztheit ausdrückt. In Abstufung zu dieser eindeutigen Manifestation des Friedenswillens wird mitunter lediglich die Freundschaftsklausel (»amitié« statt »paix«) verwendet, was durchaus als bewusstes Umgehen und Ausdruck des noch nicht vollendeten Friedensprozesses zu verstehen ist, ein »von den Parteien gewolltes Minus gegenüber der Friedensklausel«.[60]
Auch Vergessenheit und Amnestie, die seit dem 16. Jahrhundert Element jedes Friedensvertrages sind, sind häufig in Präliminarfriedensverträgen enthalten (1658, 1748, 1783, 1742, 1745).[61] Seit dem 15. Jahrhundert war die Amnestie fester Bestandteil der Friedensverträge. Sie umfasst nicht nur die Vergessenheit (»oblivio« beziehungsweise »oubli«), sondern auch den Verzicht, im Rahmen der Kriegshandlungen begangene Taten zu verfolgen, sowie die Restitution und Wiedererstattung von Kriegsbeutegut. In der Regel wird Amnestie als Ausdruck der Versöhnung im Anschluß an die Friedensklausel aufgeführt und steht im Gegensatz zum Vae Victis einer Kapitulation. In den Präliminarverträgen findet sie sich mitunter in höheren Artikeln oder verklausuliert unter Umgehung des seit dem 17. Jahrhundert als Terminus technicus gebrauchten Begriffs »Amnestie«. Auch die Freilassung von Kriegsgefangenen kann bereits in Vorverträgen enthalten sein, sie drückt dann bereits einen sehr weit fortgeschrittenen Friedensprozess aus. Gleiches gilt für die Verträge, die bereits territoriale Regelungen postulieren oder gar vollziehend festschreiben.
Das Element der Beendigung des Waffengangs ist naturgemäß ein besonders wichtiges Thema jedes friedenstiftenden Vertrages. Die prinzipielle Unterscheidung zwischen Präliminarfriedensvertag und Waffenstillstand liegt darin, dass ersterer einen Lösungsansatz bietet, der dauerhafter und zielgerichtet angelegt ist.[62] Im Gegensatz zum Waffenstillstand beseitigen Präliminarfriedensverträge bereits die causa belli in Gänze oder zumindest teilweise. In der Regel drückt eine Friedensklausel das Ende des Kriegszustandes aus.
74
Einige Präliminarien haben keinen Einfluss auf den Fortgang des Krieges. So ruhten die Waffen zwischen Großbritannien und Frankreich erst mit dem Frieden von Câteau Cambrésis (2. April 1559), obwohl bereits ein Jahr zuvor ein Vorvertrag unterzeichnet worden war. Auch die Präliminarien von Hamburg (1641) hatten keinen Einfluss auf den Waffengang. Im Allgemeinen ist zu konstatieren, dass Präliminarkonventionen keine Auswirkung auf das Kriegsgeschehen hatten.[63] Friedenspräliminarien sind auch unter diesem Aspekt typische Pacta de contrahendo, d.h. ohne Frieden zu schaffen, legte man die Grundlagen des Friedens fest. Je detaillierter und »definitiver« die Präliminarfriedensverträge wurden, desto selbstverständlicher wurde die Verankerung der Waffenruhe, etwa im Falle der Verträge von Breslau 1742, Füssen 1745 oder Aachen 1748; letzterem Vertrag wurde eine separate »Acte de suspension d´Armes« beigestellt. Eine Ausnahme bilden die Vorverträge 1783; hier enden die Kampfhandlungen erst mit dem Frieden von Versailles vom 3. September 1783. Oft wird von einer Einstellung des Waffengangs als natürliche Folge der Präliminarien ausgegangen. So ist festzuhalten, dass Kriegszustand via pacti in der Regel als beendet betrachtet werden kann, auch wenn de jure noch kein Friedenzustand hergestellt ist. Im jüngeren Völkerrecht wird dies als »Status mixtus« bezeichnet.[64]
Mit Ausnahme der Präliminarkonventionen enthalten die Präliminarien materielle Bestimmungen in unterschiedlicher Ausprägung und Detailtreue. Sind Regelungen wie z.B. Gebietsabtretungen (Breslau 1742, Füssen 1745) oder dynastische Anerkennungen (Wien 1735, Füssen 1745) enthalten, wird deutlich, dass der Friedensprozess schon weit fortgeschritten war. Der Definitivfrieden war dann eine Sache der völkerrechtlichen Vollständigkeit und der detaillierteren Ausgestaltung, deutlich im Falle Breslaus und Berlins 1742 mit beinahe identischen Texten und lediglich präzisierten Artikeln in der genauen Grenzfestlegung. Im Falle Füssens unterblieb sogar der angekündigte Definitivvertrag, der Präliminarfrieden hat hier den »Rang eines Friedensvertrages«.[65]
75
Ihrem Charakter entsprechend enthalten die Präliminarfriedensverträge gegen Ende des Vertragstextes den Vorbehalt des Definitivvertrages. Meist wird die Gültigkeit bis zu dessen Abschluss begrenzt und der Definitivfrieden als Endziel fast immer mit Nennung eines konkreten Zeitraumes genannt. Gerade in den späteren Verträgen ab Mitte des 18. Jahrhunderts fehlt jedoch die zeitliche Begrenzung. Der Bezug zum noch auszuhandelnden Definitivfrieden versteckt sich in einzelnen Artikeln, die die Probleme ansprechen, die noch zu lösen sind, oder die den Vollzug einiger Bestimmungen in der Zukunft ankündigen. So steht am Höhepunkt der Entwicklung des Präliminarfriedens im 18 Jahrhundert implizit oder explizit die Ewigkeit, die einen definitiven Friedensschluß kennzeichnet. Klauseln, durch die sich die Partner für ein Scheitern weiterer Verhandlungen eine Wiederaufnahme der Waffen vorbehalten, fanden sich erstaunlicherweise in keinem der herangezogenen Quellen. Ein Scheitern der Friedensverhandlungen auf der Basis der Präliminarien war eher eine Ausnahme (z.B. Präliminarartikel von Paris, 31. Mai 1727). Auch die Frage, inwieweit die Bestimmungen der Präliminarien für den Definitivvertrag bindend waren, erwies sich als müßig. Gegenteilige Regelungen fanden sich (abgesehen von den Modifikationen der Wiener Präliminairen von 1606) in keinem Fall. Offenbar galt auch für die Präliminarverträge das Motto »Pacta sunt servanda«. Einer der letzten Artikel sieht in der Regel die Ratifikation des Vorvertrages durch den Monarchen vor (Ausnahmen sind die Verträge von 1558 und 1782). Damit ist ein zusammengesetztes Verfahren beschrieben, analog zu Friedens- und anderen völkerrechtlichen Verträgen der Frühen Neuzeit. Am Textende unterzeichnen und siegeln die Bevollmächtigten, die diplomatische, nicht militärische Vertreter ihres Monarchen sind.
Offenbar entsprach der Präliminarvertrag den diplomatischen Erfordernissen der frühneuzeitlichen Staatenwelt, entwickelte er sich doch innerhalb von 50 Jahren zu einem völkerrechtlich üblichen Instrument, das zunehmend inhaltlich differenziert wurde und sich auch in der äußeren Form mehr und mehr einem förmlichen Friedensvertrag annäherte. Besondere Bedeutung erlangte er im 19. Jahrhundert, ehe er im 20. Jahrhundert wieder durch Waffenstillstandsabkommen ersetzt wurde.[66] Die Präliminarverträge beruhen auf der Prämisse eines Verständigungsfriedens zwischen Partnern. Sie passen damit in das diplomatische und politische Inventar der Kabinettskriege, in deren Interesse es stets war, frühzeitig in Verhandlungen einzutreten. Sie stehen in deutlichem Gegensatz zu allen Kriegsbeendigungen, die keinen Spielraum für diplomatische Verhandlungen ließen.
76
Literatur
Arens, Meinolf: Habsburg und Siebenbürgen 1600–1605. Gewaltsame Eingliederungsversuche eines ostmitteleuropäischen Fürstentums in einen frühabsolutistischen Reichsverband, Köln 2001 (Studia Transylvanica 27).
Burkhardt, Johannes: Sprachen des Friedens und was sie verraten. Neue Fragen und Einsichten zu Karlowitz, Baden und »Neustadt«, in: Stefan Ehrenpreis u.a. (Hg.), Wege der Neuzeit. Festschrift für Heinz Schilling zum 65. Geburtstag, Berlin 2007 (Historische Forschungen 85), S. 503–519.
CTS siehe Parry, Clive
Duchhardt, Heinz: Studien zur Friedensvermittlung in der frühen Neuzeit, Wiesbaden 1979 (Schriften der Mainzer Philosophischen Fakultätsgesellschaft 6).
Ders. (Hg.): Zwischenstaatliche Friedenswahrung in Mittelalter und Früher Neuzeit, Köln u.a. 1991.
Ders. u.a. (Hg.): Krieg und Frieden im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Theorie – Praxis – Bilder. Guerre et Paix du Moyen Age aux Temps Modernes Théorie – Pratiques – Représentations, Mainz 2000 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beihefte 52).
Ders.: Peace Treaties from Westphalia to the Revolutionary Era, in: Randall Lesaffer (Hg.), Peace Treaties and International Law in European History. From the Late Middle Ages to World War One, Cambridge 2004, S. 45–58.
Dumont, Jean (Hg.): Corps universel diplomatique du droit des gens, contenant un Recueil des Traitez d’Alliance, de Paix, de trève, de neutralité, de commerce, etc., qui ont été faits en Europe, depuis le règne de l’empereur Charlemagne jusques à present, Amsterdam 1726–1731, Bd. 1–8.
Feustel, Christian Johann: Die bisherigen Friedens – Praeliminarien nach dem Interesse der Staaten von Europa beurtheilet, Leipzig 1736.
Fisch, Jörg: Krieg und Frieden im Friedensvertrag. Eine universalgeschichtliche Studie über Grundlagen und Formelemente des Friedensschlusses, Stuttgart 1979 (Sprache und Geschichte 3).
Frey, Linda S. / Frey, Marsha L.: The History of the Diplomatic Immunity, Columbus 1999.
Gooss, Roderich (Bearb.): Österreichische Staatsverträge. Das Fürstentum Siebenbürgen (1526–1690), Wien 1911 (Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 9).
Hartmann, Anja Victorine: Von Hamburg nach Regensburg. Die diplomatischen Beziehungen zwischen dem französischen König und dem Kaiser vom Regensburger Vertrag (13. Oktober 1630) bis zum Hamburger Präliminarfrieden (25. Dezember 1641), Münster 1998 (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte 27).
Hausmann, Paulus Andreas: Friedenspräliminarien in der Völkerrechtsgeschichte, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 25 (1965), S. 657–692.
Henelius, Christian: De praeliminaribus tractatuum pacis, [Frankfurt/Oder 1672].
Hoffmann, Johann Wilhelm: De Observantia Gentium Circa Praeliminaria Pacis. Frankfurt/Oder 1736.
Janssen, Wilhelm: Art. »Friede«, in: Geschichtliche Grundbegriffe 2 (1975), S. 543–591.
Kraus, Thomas R.: »Europa sieht den Tag leuchten ...« Der Aachener Friede von 1748, Aachen 1998 (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Aachen 10).
Lesaffer, Randall (Hg.): Peace Treaties and International Law in European History. From the Late Middle Ages to World War One, Cambridge 2004.
Ders.: Peace Treaties from Lodi to Westphalia, in: ders. (Hg.), Peace Treaties and International Law in European History. From the Late Middle Ages to World War One, Cambridge 2004, S. 9–44.
Parry, Clive (Hg.): The Consolidated Treaty Series, New York 1969–1981, Bd. 1–231.
Reinhardt, Wolfgang: Kriegsstaat und Friedensschluß, in: Ronald G. Asch u.a. (Hg.), Frieden und Krieg in der Frühen Neuzeit. Die europäische Staatenordnung und die außereuropäische Welt, München 2001 (Der Frieden: Rekonstruktion einer europäischen Vision 2), S. 47–59.
Scharbatke, Hermann: Die Generalamnestie im Friedensvertrag mit besonderer Berücksichtigung des Westfälischen Friedens, Würzburg 1974.
Scheuner, Ulrich: »Friedensvertrag«, in: Wörterbuch des Völkerrechts 1 (1960), Sp. 590–594.
Schmauß, Johann Jacob: Einleitung zu der Staats-Wissenschafft, und Erleuterung des von ihm herausgegebenen Corporis Juris Gentium Academici und aller andern seit mehr als zweyen Seculis her geschlossenen Bündnisse, Friedens- und Commercien-Tractaten, Leipzig 1741–1747, Theil 1–2.
Schoell, Johann Heinrich: Dissertatio inauguralis De Praeliminaribus Pacis, Straßburg 1708.
Stiens, Heinrich: Der Begriff des Präliminarfriedens im Völkerrecht, München 1968.
Vogl, Markus: Friedensvision und Friedenspraxis in der Frühen Neuzeit, Augsburg 1996.
Wellenreuther, Hermann: Der Vertrag zu Paris (1763) in der atlantischen Geschichte, in: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte 71 (1999), S. 81–110.
Ziemann, Benjamin (Hg.): Perspektiven der Historischen Friedensforschung, Essen 2002 (Frieden und Krieg 1).
77
ANMERKUNGEN
[*] Andrea Schmidt-Rösler, Dr., Institut für Europäische Geschichte Mainz, Wiss. Mitarbeiterin im DFG-Projekt »Europäische Friedensverträge der Vormoderne Online«.
[1] Dt. »Vorfrieden«, Präliminarvertrag usw.; lat. Tractatus praeliminaris, Praeliminaria; frz. Traité préliminaire, Préliminaires de (la) Paix, Articles Préliminaires (de Paix), Préliminaires. Grundlegende Literatur: Stiens, Begriff des Präliminarfriedens 1968; Hausmann, Friedenspräliminarien 1965; Scheuner, Friedensvertrag 1960; allg. zum Hintergrund Lesaffer, Peace Treaties 2004, darin besonders Heinz Duchhardt, Peace Treaties 2004; Heinz Duchhardt, Zwischenstaatliche Friedenswahrung 1991; Ders., Studien zur Friedensvermittlung 1979, besonders S. 89–117; Ders., Krieg und Frieden 2000; Ziemann, Perspektiven 2002; Vogl, Friedensvision 1996; Fisch, Krieg und Frieden 1979; Reinhardt, Kriegsstaat und Friedensschluß 2001.
[2] Vgl. dazu Janssen, Friede 1975, S. 565 f.
[3] Die Präliminarverträge von Krakau 1523 II 22 und 1527 II 28 können aus sprachlichen Gründen hier nicht in die Analyse einbezogen werden. Siehe den Präliminarvertrag von Krakau 1532 II 28 in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007); Hausmann, Friedenspräliminarien, S. 659 f., geht davon aus, dass der erste Präliminartraktat am 6. Juli 1688 in Berlin zwischen Dänemark und den Generalstaaten geschlossen wurde.
[4] Dumont, Recueil des Traitez 1726–1731, Bd. V,1, S. 28, 31–34.
[5] Vgl. Stiens, Begriff des Präliminarfriedens, S. 54 f. Wegen der materiellen Bestimmungen gelten jedoch Einschränkungen für den Präliminarvertrag von Câteau Cambrésis.
[6] Es handelt sich um ein Doppelinstrument: 1. zwischen dem Kaiser, Schweden (und Spanien) und 2. zwischen dem Kaiser, Frankreich (und Spanien). Texte in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen 16. November 2007). Dazu Hartmann, Von Hamburg nach Regensburg 1998, bes. S. 479–495.
[7] Vgl. dazu Frey / Frey, Diplomatic Immunity 1999.
[8] Präliminarvertrag von Ängelholm 1644 X 29 in: Dumont, Recueil des Traitez, Bd. VI,1, S. 304–306.
[9] Vertrag über die Aufnahme von Friedensverhandlungen in Lund 1679 VI 16, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27 Februar 2008). Zitiert nach der französischen Übersetzung in CTS 15, S. 173–177, hier S. 175.
[10] Waffenstillstand von Lund 1679 VIII 30, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. Februar 2008). Zitiert nach der deutschen Übersetzung in CTS 15, S. 213–217, hier S. 215 (Präambel), 217 (Artikel 8).
[11] Friedensvertrag von Lund 1679 IX 26, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007). Zitiert nach der französischen Übersetzung in CTS 15, S. 264–274, hier S. 267.
[12] Präliminarartikel von Oldesloh 1700 VII 18, in französischer Übersetzung in Dumont, Recueil des Traitez, Bd. VII,2, S. 479 f.
[13] Friedenspräliminarien von Wien 1606 II 9, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007). Zum Hintergrund der Vertragsgeschichte vgl. Arens, Habsburg und Siebenbürgen 2001 sowie Gooss, Österreichische Staatsverträge 1911.
[14] Allg. zum Hintergrund und den Details in der Verhandlungsführung Gooss, Österreichische Staatsverträge.
[15] Frieden von Wien 1606 VI 23, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007). Zu den Modifikationen vgl. Gooss, Österreichische Staatsverträge, S. 332–335.
[16] Friedenspräliminarien von Tåstrup/Kopenhagen 1658 II 18, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007). In lateinischer Übersetzung gedruckt in CTS 4, S. 513–518. Für die Übersetzung des dänischen Textes einen Dank an Dr. Bengt Büttner.
[17] Die Ratifikation der Präliminarien durch den schwedischen König 1658 II 19 in lateinischer Fassung gedruckt in CTS 4, S. 519 f.
[18] Präliminarartikel von Den Haag 1709 V 28, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007).
[19] Stiens, Begriff des Präliminarfriedens, S. 9.
[20] Dazu unter anderem Hausmann, Friedenspräliminarien, S. 661.
[21] Schmauß, Einleitung zu der Staats-Wissenschafft 1741–1747, Teil 1, S. 330 f.
[22] Ebd., S. 332.
[23] Zuvor hatten Großbritannien und Frankreich in London eine geheime Vereinbarung getroffen, den Präliminarfrieden von London 1711 X 8, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. Dezember 2007). In einer einseitigen Erklärung hatte Frankreich vorab einigen Friedensprämissen (wie der Anerkennung des Hauses Hannover auf dem englischen Thron oder dem Verzicht auf eine Vereinigung der französischen und spanischen Krone) zugestimmt.
[24] Friedensvertrag, geschlossen am Pruth 1711 VII 21 / 1123 AH. Gedruckter Text (auf türkisch) in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007). In französischer, lateinischer und italienischer Fassung gedruckt in CTS 27, S. 149–155. Bei Dumont, Recueil des Traitez, Bd. VIII,1, S. 275 und S. 297 f. Frieden von Konstantinopel 1712 IV 5_16, in französischer Übersetzung gedruckt in CTS 27, S. 231–237.
[25] Präliminarfriedensrezess von Stockholm 1719 VII 11_22, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007).
[26] Friedensvertrag von Stockholm 1719 XI 9_20, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007).
[27] Präliminarfrieden von Paris 1727 V 31, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. Februar 2008).
[28] Präliminarfrieden von Wien 1735 X 3, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 27. Februar 2008). Gedruckt in CTS 34, S. 283–292.
[29] Präliminarfrieden von Wien 1735 X 3, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 27. Februar 2008). Zitat S. 7. Vgl. allgemein dazu jüngst Burkhardt, Sprachen des Friedens 2007.
[30] Ausführungskonvention von Wien 1736 IV 11 in: CTS 34, S. 297–306. In der Präambel heißt es wörtlich: »Sa Majesté Imperiale et Sa Majesté Tres Chret[ienn]e animées d´un desir egal d´affermir de plus en plus la bonne intelligence et amitié, retablies entre Elles et si necessaire pour le bien de la Chretienté, et d´assurer solidement un parfait repos en Europe, loin de se borner à la cessation des hostilitez etablie, declarent, qu Elle veulent proceder aussy promptement qu´il sera possible à l´effectuation des conditions de paix stipulées par les Articles Preliminaires signez et ratifiez de part et d´ autre et voulant à cet effet agir dans un concert par fait, Elles sont convenues des Articles suivants«. Ebd. S. 299. Die Vertragssprache ist erneut das Französische. Auch hier wird in einem Separatartikel der Ausnahmecharakter dieser Sprachgebung betont.
[31] Deklaration von Aranjuez 1736 IV 15, in: CTS 34, S. 307–309 (frz. Übersetzung).
[32] Friedensvertrag von Wien 1738 XI 18, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 27. Februar 2008).
[33] Präliminarvertrag von Belgrad 1739 IX 1, in: CTS 35, S. 359–368.
[34] Friedenspräliminarien von Breslau 1742 VI 11, in: CTS 36, S. 275–283.
[35] Ebd., S. 279. Österreich behielt lediglich Teschen, Troppau, kleinere Teile des oberschlesischen Berglandes sowie die Herrschaft Hennersdorf.
[36] Frieden von Berlin 1742 VII 28, in: CTS 36, S. 409–420.
[37] Siehe Präliminarartikel von Åbo 1743 VI 16, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007). Für die Übersetzung des schwedischen Urkundentextes abermals einen Dank an Bengt Büttner.
[38] Friedensvertrag von Åbo 1743 VIII 7, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007).
[39] Friedenspräliminarien von Füssen 1745 IV 22, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. Februar 2008).
[40] Interimskonvention von München 1746 VI 17, Subsidien- und Freundschaftsbündnis von München 1746 VII 21, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (beide eingesehen am 27. Februar 2008).
[41] Präliminarfrieden von Aachen 1748 IV 30, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. Februar 2008). Allgemein zum Hintergrund z.B. Anderson, War of Austrian Succession 1995.
[42] Vgl. die Beitritte zum Präliminarfrieden von Aachen 1748 V 25 bis VII 10, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. November 2007).
[43] Separater Waffenstillstandsakt in: Präliminarfrieden von Aachen 1748 IV 30, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. Februar 2008), S. 24 f. (2 Exemplare).
[44] Friedensvertrag von Aachen 1748 X 18, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 16. November 2007), vgl. Kraus, Aachener Friede 1998.
[45] Hausmann, Friedenspräliminarien, S. 676.
[46] Präliminarfrieden von Fontainebleau 1762 XI 3, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 16. November 2007).
[47] In Artikel XX, 1 wird jedoch zwischen Frankreich und Portugal »une cessation totale d´hostilités« verfügt.
[48] Friedensvertrag von Paris 1763 II 10, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 27. November 2007) vgl. Wellenreuther, Vertrag zu Paris 1999.
[49] Friedenspräliminarien von Versailles 1783 I 20, I 25 und Friedenspräliminarien von Paris 1783 IX 2. Die Verträge 1783 I 20 und IX 2 in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, davon der Vertrag 1783 I 20 mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (eingesehen am 27. November 2007). Den Vertrag 1783 I 25 druckt CTS 48, S. 249–252.
[50] Friedensverträge von Versailles 1783 IX 3 in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/, davon der Vertrag zwischen Frankreich, Großbritannien und Russland mit Link zu: Base Choiseul, https://pastel.diplomatie.gouv.fr/choiseul (beide eingesehen am 27. November 2007). Der Vorfrieden mit den Niederlanden mündete am 30. Mai 1784 in den Friedensvertrag von Paris 1784 V 20, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. November 2007).
[51] Friedenspräliminarien von Fontainebleau 1785 IX 20 in: Heinz Duchhardt / Martin Peters, http://www.ieg-friedensvertraege.de/ (eingesehen am 27. November 2007).
[52] Duchhardt, Zwischenstaatliche Friedenswahrung 1991, S. 89.
[53] Henelius, De praeliminaribus tractatuum pacis 1674, Zitat S. 3.
[54] Schoell, De Praeliminaribus Pacis 1708, Zitate S. 3, 5.
[55] Feustel, Friedens-Praeliminarien 1736.
[56] Hoffmann, De Observantia Gentium 1736.
[57] Vgl. dazu Stiens, Begriff des Präliminarfriedens, S. 43–49.
[58] Vgl. z.B. Fachportal historicum.net, http://www.historicum.net/themen/friedensvertraege-der-vormoderne.
[59] Ebd. Ob die Unterscheidung zu Präliminarfriedensverträgen jenseits der völkerrechtlichen Theorie sinnvoll ist, bedarf einer Diskussion. Alleine schon die Titulatur »Friedenspräliminarien von Füssen« zeigt die Problematik dieser Unterscheidung in der politisch-historischen Praxis. Schließlich enthalten sie – trotz des Friedensvertragsvorbehalts – sämtliche definitive Regelungen und erfüllen alle Kriterien eines Präliminarfriedensvertrages. Ein definitiver Frieden folgte ja bekanntlich nicht.
[60] Stiens, Begriff des Präliminarfriedens, S. 61. Als Beispiele vgl. die Verträge von 1762 und 1783. Für den Friedensprozess von Wien 1735–1738 sei darauf verwiesen, dass die Präliminarien von 1735 keine Friedensklausel enthielten, so dass sich der Verhandlungsfortschritt in der Konvention vom 14. April 1736 in der nunmehrigen Verwendung manifestiert.
[61] Vgl. dazu Scharbatke, Generalamnestie 1974.
[62] Lesaffer, Peace Treaties from Lodi to Westphalia 2004, S. 37 f., weist jedoch darauf hin, dass es auch auf Dauer angelegte Waffenstillstandsabkommen gibt, die politische Regelungen enthalten: 16. Februar 1471 London für 5 Jahre, 9. April 1609 Antwerpen für 12 Jahre oder 13. Februar 1478 London für 100 Jahre. Als Beispiel für einen inhaltlich weitgehenden Waffenstillstand sei auf den Waffenstillstand von Thorn (5. April 1521) verwiesen.
[63] Eine Ausnahme bildet der Vertrag von Oldesloe vom 18. Juli 1700, der in Artikel 4 eine Waffenruhe verkündete. Text: Dumont, Recueil des Traitez, Bd. VII,2, S. 479.
[64] Zur komplexen völkerrechtlichen Debatte Stiens, Begriff des Präliminarfriedens, S. 64–90.
[65] Hausmann, Friedenspräliminarien, S. 661.
[66] Zu diesem späteren Zeitraum vgl. vor allem Stiens, Begriff des Präliminarfriedens, besonders S. 42–53.
ZITIEREMPFEHLUNG
Andrea Schmidt-Rösler, Prälimarfriedensverträge als Friedensinstrumente der Frühen Neuzeit, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.), Instrumente des Friedens. Vielfalt und Formen von Friedensverträgen im vormodernen Europa, Mainz 2008-06-25 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beiheft online 3), Abschnitt 56–77.
URL: <http://www.ieg-mainz.de/vieg-online-beihefte/03-2008.html>.
URN: <urn:nbn:de:0159-2008062408>.
Bitte setzen Sie beim Zitieren dieses Aufsatzes hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse ein.
Beim Zitieren einer bestimmten Passage aus dem Aufsatz bitte zusätzlich die Nummer des Textabschnitts angeben, z.B. 57 oder 56–59.