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Heinhard Steiger *


Inhaltsverzeichnis
Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne **

Gliederung: 1. EINFÜHRUNG
2. RECHTLICH BEDEUTSAME FUNKTIONEN
3. KOMMUNIKATIVE FUNKTION
4. SCHLUßFOLGERUNGEN: KONTINUITÄT IM WANDEL
ANHANG

Anmerkungen
Zitierempfehlung

Text:

1. EINFÜHRUNG
1.1. Gegenwart

In der Gegenwart bilden Präambeln gem. Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 einen Teil des Vertragswortlautes.[1]

Sie binden zwar inhaltlich die Parteien, z. B. hinsichtlich der Ziele und Zwecke, begründen aber keine Rechte und Pflichten für diese, sondern dienen vor allem der Auslegung der eigentlichen operativen Teile des Vertrages im Hinblick auf diese Ziele und Zwecke.[2] 

Neben oder vielleicht noch vor der rechtlichen Bedeutung der Präambel nach innen steht in der Gegenwart die politisch–kommunikative oder auch »propagandistische« Bedeutung des Inhaltes einer Präambel nach außen. Sie wurde in besonders hervorstechender Weise im Ringen um die Aufnahme eines Bezuges auf Gott oder auch nur das Christentum in der Präambel des »Vertrages über eine Verfassung für Europa« deutlich.[3] 

Rechtliche und kommunikative Funktion gehören zwar einerseits zusammen. Erst durch die Kommunikation in der Bekanntmachung eines Vertrages mit seiner Präambel kann auch rechtliche Verbindlichkeit und Wirksamkeit eintreten, weshalb sie heute staatsrechtlich wie völkerrechtlich vorgeschrieben ist. Aber es gibt eine diese rechtliche Bedeutung überschießende kommunikative Funktion, die in der Art und Weise der Formulierung einerseits und in weiteren Gehalten der Präambeln begründet liegt.

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1.2. Vormoderne

In der Vormoderne wurden Friedensverträge bereits ganz überwiegend, wenn nicht in der Regel in schriftlicher Form abgeschlossen, jedenfalls wenn sie einige politische und rechtliche Bedeutung hatten.[4] Daher hatten sie auch fast alle einen Vorspruch, der von einer Partei alleine oder einem Vermittler ausging, oder eine Präambel, die von beiden Parteien vereinbart war.[5] Jedoch haben nach dem bisherigen Befund der Sammlungen die Verträge des 15. und zu Beginn des 16. Jahrhunderts keine gemeinsam vereinbarte »Präambel« als Teil des Vertragstextes enthalten. Diese erscheinen regelmäßig wohl erst seit dem Vertrag zwischen Maximilian I. und Karl I. mit Franz I. von 1517.[6] Die einseitigen Vorsprüche eines Vertragspartners oder eines Dritten, i. d. R. des Vermittlers, sind, anders als die vereinbarten Präambeln, nicht Bestandteil des Vertrages selbst. Derartige einseitige Vorsprüche eines Vertragspartners zu den Verträgen gibt es in der Gegenwart nicht. Beide Arten von Vorsprüchen unterscheiden sich in ihren rechtlichen, aber auch in ihren kommunikativen Funktionen.

Nicht vergleichbar mit den modernen Vertragsurkunden ist die besondere Form der notariellen Beurkundung der Friedensverträge der italienischen Mächte, vor allem im 15. Jahrhundert.[7] Der rechtlichen Funktion dieser besonderen Form wird nicht im Einzelnen nachgegangen. Da ihre Präambeln, die u. U. von dem beurkundenden Notar stammen, inhaltlich z. T. sehr aufschlußreich sind, werden sie insoweit mit in die nachfolgenden Analysen der Texte der Vorsprüche und Präambeln und ihrer rechtlichen und kommunikativen Funktionen einbezogen.

 

1.3. Methode

Diese unterliegen jedoch einigen erheblichen methodischen Schwierigkeiten. Denn es fehlt an einschlägiger zeitgenössischer Literatur. Lediglich die Autoren der positiv–rechtlichen Völkerrechtslehre des 18. Jahrhunderts äußern sich dazu, aber nur knapp und oberflächlich. Sie beschreiben lediglich stichwortartig die Inhalte.[8] Zu den rechtlichen wie zu den kommunikativen Funktionen sagen sie nichts.[9] So muß der Versuch gemacht werden, ohne das hilfreiche Leitseil zeitgenössischer Literatur diese Texte rückblickend aus heutiger Sicht auf ihre Zeit hin zu lesen.

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Der Untersuchung liegen ungefähr sechzig kriegsbeendende Friedensverträge und ungefähr fünf sonstige Verträge zugrunde. Zwar kann man den Begriff der »Friedensverträge« zutreffender Weise weiter fassen und Waffenstillstands–, Bündnis–, und Handelsverträge einbeziehen.[10] Denn auch diese wollen Frieden herstellen, erneuern, gemeinsam verteidigen, inhaltlich ausbauen und vertiefen. Sie enthalten auch häufig eine allgemeine Friedensklausel auch dann, wenn kein Krieg zwischen den Partnern voraus ging. Daher decken sich die Inhalte der Präambeln der verschiedenen Arten von Verträgen in vielem. Aber für diese Untersuchung sollen spezifische Aspekte der kriegsbeendenden Friedensverträge im Vordergrund stehen.

Es wurden nur Friedensverträge zwischen europäischen Mächten in die Untersuchung einbezogen. Verträge zwischen europäischen Mächten und asiatischen Herrschern, die ab 1500 und insbesondere ab 1600 mit dem Vordringen der Portugiesen, Niederländer und Engländer zunehmen, wurden ausgespart.[11]

 

2. RECHTLICH BEDEUTSAME FUNKTIONEN

2.1. Vier Funktionen

Den Vorsprüchen und Präambeln zu den Verträgen der Vormoderne können aus heutiger Sicht vier Funktionen zugeordnet werden, die für die rechtliche Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages in unterschiedlicher Weise bedeutsam sind. Sie dienen der Bekanntmachung des Vertragstextes; sie nennen oder bezeichnen die Beteiligten, zunächst die Vertragspartner, sodann Dritte, vor allem die Vermittler; sie benennen, jedenfalls in der Regel, die bevollmächtigten Unterhändler aller Beteiligten; sie stellen fest, dass diese den Vertragstext ausgehandelt, vereinbart und gegebenenfalls beschworen haben.

 

2.2. Bekanntmachung

2.2.1. Vorbemerkung. Aus den Wiedergaben der Vertragstexte in den Sammlungen läßt sich die Praxis der Bekanntmachungen der Friedensverträge nicht vollständig und eindeutig rekonstruieren. Denn diese sind insoweit sehr verschieden und können daher nicht als vollständig und verläßlich angesehen werden. Die Texte in DuMont sind i. d. R. ihrerseits, mit Ausnahme der italienischen notariellen Verträge, nicht aus den Archiven, sondern aus anderen Sammlungen übernommen. Dasselbe gilt für Parrys Sammlung. Martens Recueil hat ebenfalls verschiedene Quellen. So gibt DuMont in seiner Sammlung zwar sehr häufig einseitige Publikationsvorsprüche eines Partners wieder. Aber es hängt von seiner Quelle ab, um welchen es sich jeweils handelt. Es fehlt somit an dem korrespondierenden Text der anderen Seite. Es ist auch nicht sicher, daß immer, wie nach dem Friedensschluß von Münster 1648 durch den »Friedensreiter«, die Unterhändler gemeinsam den Friedensschluß bekannt gaben.

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Aus heutiger Sicht kann die Bekanntmachung zwei Funktionen haben, zum einen die der rechtliche Folgen auslösenden Verkündung und zum anderen die der allgemeinen Kundmachung über den Friedensschluß und der Beendigung des Krieges. Die erste gehört i. d. R. zu den einseitigen Vorsprüchen, die von einem Partner selbst ausgehen und ist vornehmlich, aber nicht nur, nach innen gerichtet. Die zweite findet sich sowohl in den einseitigen Vorsprüchen, die von den Bevollmächtigten einer Seite formuliert werden, als auch in den vereinbarten Präambeln und wendet sich sowohl nach innen als auch an eine allgemeine Öffentlichkeit. Dementsprechend unterscheiden sich die Formeln der Bekanntmachung je nachdem, von wem sie ausgehen, bzw. von wem der Text stammt, der in der Sammlung aufgeführt wird.

 

2.2.2. Adressaten. Die Vertragsschließenden richteten sich in erster Linie an die Menschen ihrer Zeit. Aber sie wandten sich nicht selten auch an die zukünftig lebenden Menschen. Friede soll für lange geschlossen werden – wenn er auch in der Wirklichkeit meist nicht sehr lange hielt. So benutzte noch die Präambel des Vertrages von Teschen die mehr oder weniger allgemein übliche Formel »soit notoire à tous présents et à venir [...]«. Der Zukunftsbezug wurde in einigen Vorsprüchen ausdrücklich ausgesprochen. Wladislaus von Polen leitete seinen Vorspruch zum 1. Thorner Frieden 1436 mit diesen Worten ein:

»Ad perpetuam rei memoriam convenit actus hominum, qui vestustate cadunt et successu temporis in oblivionem vertuntur, solidis scripturarum et testium fundamentis commendare, in quorum custodia nullis marcessunt temporibus; sed semper jugis perennatione memoriae incommutabiles servantur. Proinde nos [...]«.

Daran schließt sich die Verkündung an.

 

2.2.3. Verkündung. Die einseitige Verkündung des 1. Thorner Friedens von 1436 durch den polnischen König Wladislaus beginnt nach einer Einleitung: »Nos Wladislaus Rex Dei gratia Poloniae [...] significamus, tenore praesentium quibus expedit universis praesentibus et futuris praesentium notitiam habituris [...]«. Spätere Formeln lauten z.B. »Charles par la grace de Dieu Roi de France: À tous ceux qui ces presentes lettres verront [...]«.[12] Maximilian I. formuliert in lateinischer Sprache »Maximilianus [...] Notum facimus universis praesentibus et futuris, ut [...]«.[13] Diese Bekanntmachung hatte vor allem die Wirkung einer Verkündung im Rechtssinne nach innen gegenüber den eigenen Herrschaftsunterworfenen und löste dort bestimmte Rechtswirkungen aus, denen hier aber nicht nachgegangen werden kann. In einigen Vorsprüchen wurde die Bekanntmachung zwar ausdrücklich angeordnet.[14] Aber sie erfolgte auch ohne eine solche Anordnung. Denn Friedensverträge mußten – jedenfalls nach der Ratifikation – allgemein publiziert werden, da dadurch der Friedenszustand wirksam und die Einzelregelungen vollziehbar wurden. Nur Separat– oder Geheimartikel waren ausgenommen. In Frankreich und den Niederlanden vor der Loslösung der nördlichen Provinzen war die interne Publikation zudem nach dem internen Recht als Teil der Verifikation und Registrierung in den Cours de Parlements in Paris u. a. und den Chambres de Comptes in Brüssel und Mecheln zur inneren Wirksamkeit notwendig. Sie wurde in den Verträgen in den Schlußartikeln ausdrücklich vorgeschrieben.[15]

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 Die einseitigen Verkündungen durch einen der Vertragspartner selbst beginnen in der Regel mit dessen Namen, Titeln etc. in der ersten Person pluralis majestatis »Nos« oder »Nous«. Der jeweilige Vertrag wird von dem Vertragspartner selbst kraft seiner eigenen Stellung im eigenen Namen, nicht in seinem Auftrag oder für seinen Namen publiziert. Daher wird nicht nur der Vertragstext bekannt gemacht, sondern auch, dass der Vertrag von dem Verkündenden ratifiziert und gegebenenfalls beeidet worden sei und damit verbindlich von ihm gehalten und beachtet werde.[16] So fährt Wladislaus fort: »Quam sub fide et honore, et juramentis corporaliter praestitis sine dolo et fraude, promittimus tenore praesentium observare«. Ludwig XI. formuliert in seinem einseitigen Vorspruch zu dem Vertrag mit Karl dem Kühnen von 1468, der aber nicht unmittelbar, sondern durch Gesandte ausgehandelt wurde, »avons aujourd’hui, avec notredit Frère et Cousin, fait, conclu, accordé, promis et juré sur la vraie Croix [...]«. In beiden Fällen wird mit dem Text zugleich die eigene Bindung durch den Abschluß und durch den auf Kreuz und Evangelien persönlich geleisteten Eid mit bekannt gemacht.[17] Den Abschluß des Vertrages durch ihn selbst formuliert Heinrich VII. in seinem Vorspruch zu seinem Vertrag mit Johann von Dänemark von 1489:

»Quare cum preafato Carissimo Confratre nostro […] bonam, sinceram, veram, firmam et perfectam Pacem, Amicitiam, Guerrarum Abstinentiam, Ligam, Unionem et Confoederationem, modo et forma in Articulis subsequentibus contentis, inivimus, contraximus, perfecimus, conclusimus et appunctuavimus, et per praesentis inimus, contrahimus, perfecimus, concludimus et appuntuamus«.

1659 macht Ludwig XIV. in seiner Publikation des Pyrenäenfriedens nicht nur den Abschluß des Vertrages durch die französischen und spanischen Bevollmächtigten und dessen Text öffentlich bekannt, sondern auch dessen Ratifikation durch beide Seiten.

 

2.2.4. Kundmachung. Die einseitigen Bekanntmachungen eines Vertrages durch die bevollmächtigten Unterhändler einer Seite[18] oder durch die Vermittler[19] haben die eingeschränktere Funktion der Kundmachung. Dasselbe gilt, wenn die Präambel und damit die Bekanntmachung von beiden Partnern gemeinsam ausgeht. Sie stellen keine Verkündung im Rechtssinn dar, dazu fehlt es in der Regel an deren Kompetenz, sondern wenden sich an alle und die allgemeine Öffentlichkeit nicht nur der Gegenwart, sondern auch der Zukunft.

Von Ausnahmen abgesehen, z. B. im Vertrag zwischen Philipp III. und Jakob I. von 1604, dessen Präambel von den Bevollmächtigen beider Seiten in der ersten Person Plural formuliert ist, verwenden die Bekanntmachungen durch beide Partner gemeinsam in den vereinbarten Präambeln daher eine objektive Fassung in der dritten Person. So beginnt die Präambel im Vertrag von Madrid zwischen Karl V. und Franz I. »À tous presens et à venir soit notoire et manifeste«[20] und im Vertrag zwischen Philipp IV. und Karl I. von 1630 »Omnibus et singulis notum sit ac manifestum quod [...]«. Noch die Präambel des Vertrages von Teschen von 1779 formuliert »Soit notoire à tous présents et à venir«.[21]

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Die Kundmachung des durch den Vertragsschluß wiederhergestellten Friedens erfolgte häufig noch vor der Ratifikation, wie 1648 durch den westfälischen Friedensreiter, der bereits am 25. Oktober aufbrach. Denn oft knüpften sich Rechtsfolgen bereits an den Zeitpunkt des Abschlusses, z. B. die Einstellung der Feindseligkeiten, Abwicklung der Kriegsfolgen, Wiederaufnahme des Handels zwischen den Untertanen u. a.[22]. Da die Ratifikation Pflicht war und innerhalb kurzer Fristen erfolgen mußte, nur in seltenen Fällen wurde sie daher verweigert,[23] gründete diese »Vorwirkung« wohl in der Auffassung, dass der Frieden mit dem Vertragsabschluß selbst bereits eingetreten sei, mochten auch noch weitere Vollzugs– und Umsetzungsakte notwendig sein. Andererseits konnte sich die Publikation durch weite Entfernungen verzögern, dann traten die Rechtswirkungen erst später ein. Das war insbesondere für Verträge zwischen den Seemächten für die Überseegebiete der Fall.[24]

Im 18. Jahrhundert entfällt die Formel der allgemeinen Kundmachung gegenüber der Öffentlichkeit allmählich.[25] Die Präambeln wenden sich nicht mehr an die Öffentlichkeit und machen den Friedensschluß nicht mehr ausdrücklich nach außen »bekannt«. An der Notwendigkeit der Verkündung nach innen wie an der durchgängigen Praxis der Veröffentlichung ändert das jedoch nichts.

 

2.2.5. Folgen für Dritte. Die Bekanntmachung des Friedensschlusses konnte auch rechtliche Folgen für Dritte haben, insbesondere die Neutralen. Sie hatten im Krieg bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber den Kriegsparteien. Sie waren dadurch auch eingeschränkt. Die allgemeine Bekanntmachung des Friedenschlusses und der Beendigung des Krieges beendete auch ihre Rechtsstellung als Neutrale.

Darüber hinaus ging jeder Friedensschluß grundsätzlich ganz Europa an. Denn jeder Krieg, wenn er ein gewisses Ausmaß erreichte, und das war ab dem 15. Jahrhundert fast immer der Fall, berührte den allgemeinen Frieden Europas. Das zeigte sich auf vielfältige Weise in den Texten im Einzelnen.

Schon im Hochmittelalter wurde der Friedensschluß zwischen Kaiser Friedrich I. und Papst Alexander III. von 1177 in Venedig in ganz Europa kundgemacht, weil er ganz Europa berührte.[26] Auch die Friedensreiter von Münster sollten den Frieden in ganz Europa bekanntmachen, weil ganz Europa in irgendeiner Weise in den Krieg mit hinein gezogen war oder seine Folgen irgendwie zu spüren hatte, auch wenn viele Gebiete gar nicht selbst betroffen waren.[27]

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2.3. Nennung der Beteiligten

Wie bereits bemerkt, beginnen die einseitigen Publikationsvorsprüche mit Namen und Rang oder Stellung desjenigen, der publiziert: »In Nomine Domini [...] Nos Wladislaus Dei gratia Rex Poloniae […]« im 1. Thorner Frieden von 1436, oder »Nous Louis XIII., Roi de France et de Navarra [...]« im Friedensvertrag von Cherasco 1630. Das gilt auch, wenn Dritte, vor allem der Vermittler, den Vertrag publizieren. Nicht stets sofort, aber doch alsbald werden der Vertragspartner und gegebenenfalls der oder die Vermittler erwähnt. In den vereinbarten Präambeln werden die Vertragspartner i. d. R. zu Beginn oder doch in der narratio genannt. Es folgen danach auch der oder die Vermittler.

Die Nennung erfolgt bis in das 18. Jahrhundert im pluralis majestatis mit Namen und allen Herrschaftstiteln und Rangstellungen, vom Kaiser– oder Königstitel oft bis zur letzten Grafschaft und Herrschaft des jeweiligen Partners. Das dürfte einerseits die Funktion gehabt haben, seine allgemeine Stellung in der Gesamtordnung, auch seine machtvolle Stellung deutlich hervorzuheben. Zum anderen wurde damit der herrschaftlich–räumliche Bezugsrahmen des nunmehr abgeschlossenen und wiederhergestellten Friedens bezeichnet. Denn das entspricht inhaltlich oft einer vorhergehenden Klage über die Übel, Bedrückungen und Schädigungen, die i. d. R. alle Herrschaftsgebiete und Untertanen der Vertragspartner durch den Krieg erlitten haben. Aber das Gewicht liegt auf der rechtlichen Bedeutung. Herrschaftsgebiete und Untertanen werden allmählich von dem Herrscher als eigene Einheiten unterschieden und gegeneinander verselbständigt.

Die ausdrückliche eigene Einbeziehung der Königreiche, der Gebiete, der Vasallen und der Untertanen der Vertragspartner neben diesen scheint sich seit dem 13. Jahrhundert entwickelt zu haben. Eine erste entsprechende Formulierung habe ich in einem Waffenstillstand zwischen Ludwig IX. von Frankreich und Heinrich III. von England von 1233/36 gefunden. 1271 nennt Ottokar von Böhmen in einem Friedensvertrag mit dem König von Ungarn auch »regnum nostrum Bohemia terrasque nostras«. Auch im Friedensvertrag König Wenzels mit Johann von Luxemburg werden die »sujets, Pais et villes« für beide Seiten mit aufgeführt.[28] Für Venedig heißt es grundsätzlich »dux et ipsum commune veneticum« oder ähnlich.[29] Die spätere Formel taucht anscheinend zum ersten Mal im Vertrag Johanns II. von Kastilien und Johann von Portugal von 1411 auf »Regna nostra [...] Terrae et Dominia, Patrias, Gentes et subditos« auf beiden Seiten.

Diese Formeln verfestigen sich in der Vormoderne immer mehr. Denn allmählich wuchsen die verschiedenen Herrschaftsbereiche eines Herrschers zu einem einheitlichen »Staat« zusammen. In jedem Herrschaftsbereich hatten die Herrscher noch lange sehr unterschiedliche Herrschaftsrechte inne, bis daraus eine allgemeine einheitliche Staatsgewalt im Gesamtgebiet wurde. Am Ende stand die Unterscheidung von Staat und Herrscher, der spätestens im 18. Jahrhundert den Staat nur noch repräsentiert, für ihn handelt, aber nicht die Herrschaftseinheit konstituiert. Diese Aufzählungen der Herrschaftsgebiete hatten Entsprechungen in den allgemeinen Friedensklauseln der Verträge, die den Frieden nicht nur zwischen den jeweiligen Partnern, sondern auch zwischen deren Königreichen, Gebieten, Provinzen, Vasallen und Untertanen begründeten.[30]

In den Präambeln des späteren 18. Jahrhunderts werden die Vertragspartner zunehmend nicht mehr mit Namen, sondern oft nur noch mit ihrer staatsrechtlichen Stellung und auch nicht im pluralis majestatis, sondern in der dritten Person benannt. Außerdem werden häufig nur noch die höchstrangigen, souveränen Herrschertitel aufgeführt, die anderen werden allenfalls mit etc. angedeutet. Jedoch findet sich auch noch die ältere Praxis.[31] Die Herrschaftsgebiete sind zu einer Einheit, dem frühmodernen Staat, zusammengewachsen, der unter der einheitlichen souveränen Herrschaftsgewalt des Monarchen steht. Bemerkenswert ist der Wandel des Königstitels der Kurfürsten und Markgrafen von Brandenburg von »Rex Borussiae, Majesté Prussienne, König in Preußen« zu »Le Roi de Prusse«.[32]

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Die Reihenfolge der Nennung der beteiligten Vertragspartner in den gemeinsam vereinbarten Präambeln drückte ein gewisses Rangverhältnis aus. Zwar ging dessen rechtliche Bedeutung im Laufe der Zeit zwischen souveränen Herrschaftsträgern zurück, da diese jedenfalls ab dem 16. Jahrhundert nach außen alle gleichen Rang beanspruchten. Aber zum einen war das ein langsamer Prozeß, der sich durch die gesamte Epoche hinzog. Zum anderen blieb das zeremonielle Rangverhältnis zwischen ihnen stets von erheblicher politischer Bedeutung. Schließlich bestand zwischen souveränen Partnern und nicht–souveränen Fürsten etc. auch ein rechtliches Rangverhältnis, so insbesondere gegenüber Herrschern, die in einem Lehnsverhältnis standen, z. B. die deutschen Territorialfürsten. Verträge von Kaiser und Reich nennen immer zuerst den Kaiser.[33] Die französischen Könige stehen in den Verträgen mit anderen Königen i. d. R. an erster Stelle, auch gegenüber den katholischen Königen.[34] Könige stehen zudem immer vor den Republiken und erst recht vor nicht–souveränen Fürsten.

Mit der Nennung der Beteiligten wurde bekannt gemacht, zwischen wem Frieden geschlossen, wiederhergestellt oder vertieft und ausgebaut wurde, wer also rechtlich verpflichtet und auch berechtigt werden sollte. Da das, wie dargelegt, auch die Königreiche, Provinzen, Herrschaftsgebiete, Vasallen und Untertanen betraf, war es nach innen wie nach außen wichtig zu wissen, mit wem die Herrscher Frieden schlossen. Aus den bereits genannten Gründen der Rechtsfolgen eines Friedensschlusses für Dritte und für den allgemeinen Frieden Europas interessierte auch eine weitere Öffentlichkeit in der ganzen (europäischen) Christenheit bzw. Europas, welcher Krieg beendet und zwischen wem Frieden geschlossen wurde.

 

2.4. Benennung der Unterhändler

Da die schriftlichen Friedensverträge in der Vormoderne bereits wegen ihrer hohen inhaltlichen und rechtlichen Komplexität i. d. R. von bevollmächtigten Unterhändlern und nicht direkt zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wurden, war es rechtlich für die Geltung des Vertrages wichtig festzuhalten, wer diese Bevollmächtigten waren.[35] So wurde, wie auch heute noch, in den einseitigen Vorsprüchen wie in den vereinbarten Präambeln i. d. R. mitgeteilt, wen die Vertragspartner zu ihren bevollmächtigten Unterhändlern ernannt und welche Vollmacht sie ihnen erteilt hatten. Diese Mitteilung über die Benennung der Unterhändler und die Erteilung der Vollmachten an sie durch die beteiligten Fürsten etc. macht bekannt, wer berechtigt sein sollte, den Vertrag in ihrem Auftrag und Namen auszuhandeln und abzuschließen. Die Formulierungen wandelten sich. Im 15. Jahrhundert wird gelegentlich nur mitgeteilt, dass Bevollmächtigte benannt worden sind.[36] Ab dem 16. Jahrhundert werden diese regelmäßig mit Namen und all ihren Titeln und Rängen bezeichnet.[37] Darin drückt sich auch der Rang des Herrn aus. Das kann zu sehr langen Listen führen. Manchmal unterbleibt die Mitteilung über die Benennung allerdings.[38] In dem Vertrag zwischen Christian IV. und Gustav Adolf von 1613 wird eine Beschränkung auf je vier Bevollmächtigte erwähnt. In gewissen Fällen wechselten Bevollmächtigten während der Verhandlungen; so schied Graf Trautmannsdorf 1647 in Münster aus.

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Die Benennung der bevollmächtigten Unterhändler war ein rechtlich erheblicher Inhalt der Vorsprüche, da damit festgestellt wurde, wer bevollmächtigt war, den Vertrag auszuhandeln, zu vereinbaren und abzuschließen. Die entsprechenden Vollmachten wurden zu Beginn der Verhandlungen vorgelegt, ausgetauscht und gegenseitig geprüft. Zunächst sind sie in einigen Fällen in den Vorsprüchen enthalten; aber sie werden bereits im 15. Jahrhundert und dann regelmäßig dem Text des Vertrages als dessen integraler Bestandteil hinzugefügt. Nur eine durch diese bevollmächtigten Unterhändler im Rahmen ihrer Vollmachten festgestellte und abgeschlossene Unterhändlerurkunde bildete den verbindlichen Vertragstext. Überschritt die Vereinbarung die Vollmacht, konnte die Ratifikation verweigert werden.[39]

 

2.5. Vermittler

In engem Zusammenhang mit der Benennung der bevollmächtigten Unterhändler der Vertragspartner stand die Hervorhebung der Vermittler und der von ihnen bestellten Unterhändler. Denn sie erfüllten bei den Verhandlungen wie beim Zustandekommen und Abschluß des Vertrages eine sich wandelnde, aber stets zentrale Rolle. Es zeigt sich, dass Vermittlung sehr häufig geübt wurde.

Den Päpsten fiel kraft ihrer geistlich–religiösen Stellung häufig diese Aufgabe zu, nach der Reformation allerdings nur noch zwischen katholischen Mächten. So vermittelten u. a. Paul II. im 2. Thorner Frieden von 1467, Clemens VIII. im Frieden von Vervins 1598, Urban VIII. im Frieden von Regensburg 1630. Zwar wirkten Urban VIII. und Innocenz X. seit den dreißiger Jahren des 17. Jahrhunderts als Vermittler im Dreißigjährigen Krieg zwischen Frankreich, Spanien und dem Kaiser. Wegen des Protestes gegen die westfälischen Friedensverträge wurden jedoch nicht sie, sondern nur Venedig und dessen Gesandter Contarini in der Präambel des IPM genannt.[40]

Auch weltliche Herrscher übten schon seit dem Mittelalter[41] vielfach und zunehmend das Amt des Vermittlers aus, Ludwig XI. zwischen Erzherzog Sigismund und den Schweizer Städten Zürich, Luzern, Bern u. a. 1474, Friedrich III. für den Friedensvertrag zwischen Karl VIII. und Maximilian I. von 1493, Maximilian II. mit Karl IX., Sigismund August und Kurfürst August für den Friedensvertrag zwischen Friedrich II. von Dänemark und Johann I. von Schweden 1570; Jakob I. zwischen Christian IV. und Gustav Adolf 1613; Venedig im Frieden von Münster 1648; Ludwig XIV. im Frieden von Oliva 1660 und Karl II. in den Verträgen von Nimwegen 1678/79; Karl XI. und Karl XII. von Schweden in den Verträgen von Rijswick (Rijswijk) 1697, Anna in verschiedenen Verträgen in Utrecht von 1713/14; Ludwig XV. in den Friedensverträgen von Stockholm 1719 und 1720; Ludwig XVI. und Katharina II. für den Vertrag von Teschen 1779.

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Wie erwähnt, gaben die Vermittler u. U. den ausgehandelten Vertrag mit einem eigenen Vorspruch bekannt. Darin wiesen sie selbstverständlich auf ihre Bemühungen und Verdienste hin. In einer Vermittlung, sei es durch den Papst, sei es durch einen anderen Herrscher, spricht sich einerseits stets auch die allgemeine Bedeutung des Vertrages für die Friedenslage in Europa insgesamt aus. Anderseits übt der Vermittler, vor allem wenn es mit einer gewissen Regelmäßigkeit derselbe Herrscher ist, einen erheblichen politischen Einfluß für den Zusammenhalt der Einheit und die gemeinsame Ordnung der Christenheit und Europas aus, z. B. Ludwig XVI. oder auch die britischen Monarchen Wilhelm III. und Anna.[42] Häufig übernahmen die weltlichen Vermittler zudem die Garantie des Vertrages für die Partner, was deren politische Position auch rechtlich stärkte.[43]

Die Rolle der Vermittler bei den Verhandlungen wurde in der narratio zum Teil ausführlich behandelt, zum Teil wurden nur ihre Dienste ganz allgemein erwähnt und begrüßt. Jedoch läßt sich daraus nicht entnehmen, wie die Vermittlung jeweils im Einzelnen verlaufen ist. Das ließe sich nur aus den Akten rekonstruieren. Zum Teil scheinen sie, den Friedensschluß durch eigene Vorschläge bestimmt zu haben. In seiner Bekanntmachung des von ihm 1441 zwischen den niederländischen Provinzen Holland, Zeland und Friesland und sechs hanseatischen Städten vermittelten Vertrages erklärte der dänische König, dass die Parteien den Friedensvertrag auf der der Grundlage von ihm vorgelegten Vorschläge abgeschlossen hätten. Der von Ludwig XI. vermittelte Vertrag zwischen Erzherzog Sigismund und Schweizer Städten von 1474 wurde von dem König in zweifacher Ausfertigung erstellt und der Text von den beiden Seiten bestätigt. Karl VIII. hielt in seinem Vorspruch zu dem Vertrag Maximilians I. mit den flandrischen Städten von 1489 fest, er habe mit seinen Großen den Vertragstext entworfen und dann mit den Unterhändlern der beiden Seiten ausgehandelt. Diese haben den Vertrag dann abgeschlossen. Für seine Vermittlung beruft sich Karl VIII. nicht nur darauf, dass er dieses Amt auf Grund seines Vertrages mit Maximilian von Frankfurt übernommen habe, sondern auch gestützt auf die Liebe und das Vertrauen seines Schwiegervaters, eben Maximilians, und auf seine Souveränität, das heißt seine Lehnshoheit über Flandern, »attendu que desdits différends lesdits de Flandres se sont entièrement soumis à nous comme leurs Souverains«. Noch in der Präambel zum Vertrag von Teschen 1779 wird mitgeteilt, dass die beiden Vermittler den Kriegsparteien einen Friedensplan vorgeschlagen hätten, auf Grund dessen diese den Frieden geschlossen hätten.

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Bei anderen Vermittlungen waren die Vermittler, folgt man den Texten der Vorsprüche, weitgehend auf Vermittlung während der Verhandlungen beschränkt, legten aber auch Vorschläge vor. Die Bevollmächtigten der Vermittler des dänisch–schwedischen Friedensvertrages vom 1570 teilten mit:

»das wir dem allen nach zwischen beider Kon.W. [königliche Würden] rethen und abgesandten, nach gezeigten und furgelegten unsrer und ihrer credentz– und vollmachtsbrieffen, mit anruffung des Allerhohisten und im namen desselben, die friedshandlung furgenommen und vermittelst gotlicher gnaden verleihung, nach vieler fleissiger tractation und handlung, beider Kon. W. gevollmächtigte rehte und abgesandten, von irer gnedigsten könige und hern wegen, gutlich entschieden, voreinigt und vorglichen haben nachbeschriebener gestalt und mass«[44].

Jedoch haben alle »zur urkunt alle obgeschriebenen« den Vertrag unterschrieben und gaben diesen Vorgang wie auch den Vertrag bekannt. In dem Vertrag von Münster von 1648 heißt es:

»Interventu et opera [...] legati senatorisque Veneti [...] Contareni […], qui mediatoris munere procul a partium studio totos pene quinque annos impigere perfunctus est, post invocatum divini numinis auxilium mutuasque plenipotentiarum tabulas rite commutatas praesentibus, [...] ad divini numinis gloriam et Christianae reipublicae salutem in mutuas pacis et amicitiae leges consenserunt et convererunt tenore sequenti«.

Wie die Vermittlung sich jeweils vollzog, war somit in den konkreten Fällen verschieden. Die Vermittler unterschrieben auch keineswegs immer den fertigen Text. Die konkrete Rolle der Vermittler muß für jeden Fall im Einzelnen geprüft werden.

 

2.6. Feststellung des Übereinkommens

Beide Typen von Vorsprüchen endeten mit der Feststellung, dass die Unterhändler den nachfolgenden Vertragstext gemäß der Vollmacht vereinbart und festgestellt haben.[45] Häufig wurde noch einmal auf die Verhandlungen, gegebenenfalls deren Zahl und Schwierigkeiten hingewiesen. In diese Feststellung waren bis zu den Verträgen von Utrecht fast regelmäßig Formeln zum Lobe Gottes und des Heils der Christenheit eingeflochten.[46]

Wie bereits dargelegt, stellten die einseitigen Publikationsvorsprüche nicht nur fest, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Text abgeschlossen, sondern dass er auch jedenfalls in der Regel ratifiziert und gegebenenfalls beschworen und damit verbindlich wurde. Hingegen hält der Publikationsvorspruch Karls VIII. zu seinem Vertrag mit Maximilian und Philipp von 1493 am Ende lediglich fest:

»ils [die Bevollmächtigten beider Seiten] aient accordé bonne Paix finale, Union et Amitié entre nous, notre tres–cher et tres–aimé Fils le Daufin, nos Roiaumes et Païs et Seigneuries, Serviteurs et Sujets d’une part; et nosdits Frère et Cousin le Roi des Romains, et l’Archiduc Philippe, son fils, tant en leur nom, que pour et au nom de notre tres–chere et tres–aimée Cousine Marguerite d’Autriche [...] leurs Païs, Seigneuries, Serviteurs et Sujets d’autre; selon et ainsi qu’il est plus au loin contenu és Articles de ladite Paix, desquels la teneur s’ensuit«.

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Der Vorspruch Elisabeths I. zum Vertrag mit Heinrich II. von 1559 in Câteau–Cambrésis beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die von ihr und dem französischen König benannten und bevollmächtigten Unterhändler

»tandem Tractatus pro bona, sincera, firma, ac perpetua Concordia, Pace et Amicitia inter nos et dictum potentissimum Principem [...] communi consensu, et virtute autoritateque Commissionum a nobis et dicto Fratre nostro respective concessarum, conventus, concordatus et conclusus fuerit nuper apud Castellum in agro Cameracensis, sicut in Literis Oratorum et Commissariorum praedictorum desuper confectis plenius apparet et continetur, quarum tenor sequitur, et est talis«.

Geht der Präambel ein einseitiger Publikationsvorspruch eines Vertragspartners voraus, wird bereits in diesem festgestellt, dass die Unterhändler den Vertragstext und seine Artikel gemäß den Vollmachten vereinbart und festgestellt hätten.[47] In der nachfolgenden vereinbarten Präambel wird das dann noch einmal wiederholt. Diese Doppelungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Funktionen der Verkündung durch den Vorspruch und der Kundmachung durch die Präambel. Karl V. schließt seinen Vorspruch zum Vertrag von Cambrai 1529: »elles [die beiden bevollmächtigten Damen] ont finablement en vertu de leursdits pouvoirs accordé et conclu bonne et sceure, ferme et perpetuelle Paix, Amité, Ligue et Confederation entre Nous et le dit Seigneur Roy Tres–chrestien, selon la forme et teneur du Traicté [...]«. Auch die Vorsprüche eines Vertragspartners zur Publikation eines von ihm geschlossenen Vertrages im 17. und 18. Jahrhundert endeten mit einer ähnlichen Feststellung.

Die Schlußformel der gemeinsamen Präambel war in der Regel in der dritten Person Plural bezogen auf die bevollmächtigten Unterhändler abgefaßt. Sie enthält zumindest drei Elemente: Die nochmalige Nennung oder Bezugnahme auf die bevollmächtigten Unterhändler beider Seiten, die Bezugnahme auf deren Vollmachten und deren Austausch und Prüfung und die Feststellung, dass sie über den Text übereingekommen sind und diesen festgelegt und festgestellt haben. Ergänzend kann auf die Verhandlungen, die Beteiligung und guten Dienste der Vermittler und die Einwirkung Gottes und des heiligen Geistes Bezug genommen werden. So heißt es am Ende der Präambel des Vertrages von Madrid 1526: »Lequels [d.h. die Unterhändler] tous dessusnommez d’un costé et d’autre, en vertu de leursdits Pouvoirs, d’un commun consentement, ont traitté, accordé et conclu les Articles et conventions ensuyvantes«.[48] In Lateinisch abgefaßten Verträgen lauten die Formeln u. a. »finalem et irrevocabilem Pacem constituerunt et decreverunt, hac forma modoque ut sequitur«[49] oder »subsequentes Pacis perpetuo duraturæ Articulos concordarunt et stabilierunt«.[50]

Zwar werden diese Formulierungen sowohl in der französischen wie in der lateinischen Fassung bis zum Ende des 18. Jahrhunderts sprachlich immer wieder abgewandelt und vereinfacht, z. B. »sont convenus des articles, dont la teneur s’ensuit.«[51] In den Friedensverträgen von Stockholm von 1719 und 1720 heißt die deutsche Formulierung »miteinander abgeredet und geschlossen« haben. Aber es bleibt in der Regel dabei, dass die Unterhändler in der dritten Person Plural den Abschluß des Vertrages bzw. der Artikel desselben feststellen. Maßgebend sind die Begriffe »ont fait, conclu et accordé« oder »consenserunt et convenerunt« oder ähnliche, die die Vereinbarung und Übereinstimmung der Bevollmächtigten hinsichtlich des Vertragstextes zum Ausdruck bringen. Maßgeblicher zentraler Inhalt dieses Übereinkommens aber war der Friedenschluß gemäß dem vereinbarten Text und der in ihm enthaltenen Einzelregelungen. Auf diesen sollten sich die Ratifikationen beziehen, und dieser Text wurde durch eben diese verbindlich und rechtsgültig.

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2.7. Fazit

Zwar machten die Formen und Formulierungen der Vorsprüche und Präambeln in der Vormoderne einen nicht unerheblichen Wandel durch. Die rechtlichen Funktionen der Vorsprüche blieben jedoch über die drei Jahrhunderte erhalten. Das eigentliche rechtliche Ziel der Verkündung wie der Kundmachung war, den aus den Verhandlungen hervorgegangenen, von den Unterhändlern vereinbarten, festgelegten und festgestellten Friedensschluß gemäß dem in der Schlußformel des Vertrages, die Angabe von Ort und Zeit enthielt, und durch die Unterschriften der Bevollmächtigten und gegebenenfalls deren Eide auhentifizierten Text den eingangs genannten Adressaten des Vorspruches oder der Präambel »tous presents et à venir« bekanntzumachen. Dazu wurden Partner, Bevollmächtigte, Vermittler genannt, so dass jeder wissen konnte, zwischen wem und durch wen der Frieden geschlossen worden war.

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3. KOMMUNIKATIVE FUNKTION

3.1. Grundlegung

Diese Mitteilungen gehören in sich selbst als solche bereits auch zur kommunikativen Funktion der Vorsprüche und Präambeln. Andere kommunikative Elemente treten hinzu. Sie sind in den unterschiedlich ausführlichen narrationes enthalten. Diese umfaßten nicht nur gewisse Nachrichten objektiver Art, wie sie in den behandelten Mitteilungen über Partner, Bevollmächtigte, Vermittler etc. lagen, sondern schon in der Formulierung dieser Mitteilungen, aber vor allem in weiteren Elementen der narrationes eher subjektive Auslassungen. Dadurch wollen die Verfasser den Lesern nicht nur den Abschluß des Friedens und seine Regelungen, sondern auch das Selbstverständnis, die Vorstellungen, Motive, Ziele etc. der Verfasser oder Urheber des Vorspruches in Bezug auf den Friedensschluß nahe bringen.

Im Folgenden sollen vier Inhalte behandelt werden, die mir im Hinblick auf die drei Begriffe des allgemeinen Themas unseres Symposions »Kalkül – Transfer – Symbol« besonders bedeutsam erscheinen. Zunächst soll auf das in den Präambeln vermittelte Selbstbild der Vertragspartner und ihres Verhältnisses zueinander eingegangen werden. Danach werde ich zunächst das Kriegsverständnis und anschließend das Friedensverständnis der Vertragspartner behandeln, wie sie in den Präambeln formuliert werden. In einem letzten Unterabschnitt soll auf den Niederschlag zweier besonderer Komplexe, die Türkenkriege und die sogenannten Religionskriege, in den Präambeln eingegangen werden.

 

3.2. Selbstbild

3.2.1. Vertragspartner. In unserer Epoche treten als Vertragspartner alle selbständigen Träger eigener Herrschaftsrechte auf, der Papst, die Fürsten vom Kaiser über die Könige zu lehnsabhängigen, aber selbständigen Kurfürsten, Herzögen und anderen Herrschaftsträgern vor allem des Heiligen Römischen Reiches und Italiens, aber auch unabhängige Republiken wie Venedig und später die Niederlande, lehnsabhängige Städte, wie die Hansestädte, und Provinzen, wie zunächst noch die niederländischen Provinzen oder auch die Schweizer und Graubündner Kantone. Zwar setzte sich im Laufe der Epoche die Souveränität als maßgebliches Element der herrschaftlichen Stellung auch für die Beziehungen nach außen durch. Das führte zu einer zunehmenden Eingrenzung der Rechtssubjekte, die Vertragspartner sein konnten. Doch zum einen war das ein längerer Prozeß, der die gesamte Epoche durchzog. Und zum anderen gelangten nicht alle Träger von Herrschaftsrechten zur vollen Souveränität, nahmen aber trotzdem an dem Theatrum Europaeum teil, vor allem die Reichsfürsten auf Grund des Bündnisrechtes und die italienischen Fürsten. Diese Unterschiede prägen sich in den Formulierungen sehr deutlich aus, sowohl in den einseitigen Publikationsvorsprüchen als auch in den vereinbarten Präambeln.

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3.2.2. Rangunterschiede. Herrschaftliche Rangunterschiede sind zunächst in der hierarchischen Ordnung des Mittelalters und nach der Durchsetzung der Souveränität zwischen souveränen und nicht–souveränen Herrschern in der Rechtssituation angelegt und unvermeidbar. Aber es gab offene und sublime Wege deutlich zu machen, dass diese Rangunterschiede politischen Inhalt haben. Im Waffenstillstandsvertrag zwischen Karl VIII. und Philipp dem Schönen von 1484 mußte dieser als Herzog von Burgund etc. erklären, dass der französische König sein »tres–redouté et Souverain Seigneur« sei. In der Präambel des Vertrages zwischen Ludwig XIV. und den Herzögen von Braunschweig–Lüneburg–Celle und –Wolfenbüttel von 1679 in Celle erklären die Herzöge ihre »sentiments pleins de respect et de veneration pour un si grand Monarch et une envie extreme de meriter quelque part dans l’amitié et les bonnes graces de sa Majesté«. Eine ähnliche Formulierung wird in der Präambel des Nimwegener Vertrages Ludwigs XIV. mit Ferdinand, Bischof von Münster, benutzt. Die Herzöge wie der Bischof waren nicht souverän, sondern Lehnsträger des Reiches, wenn auch mit eigenem Bündnis– und Kriegführungsrecht außerhalb desselben.

Aber auch im Vertrag zwischen Ludwig XIV. und dem Herzog von Savoyen Victor Amadeus II., von 1713 in Utrecht, der zwar im Zuge der Utrechter Gesamtregelungen mit Zustimmung Ludwigs XIV. zum König von Sizilien erhoben und damit souverän wird, diesen Vertrag aber noch als Herzog abgeschlossen hat, wird dessen Wunsch hervorgehoben »de rentrer dans l’amitié et l’affectation du Roi Très–Chrêtien, toujours disposé à reprendre les sentiments de bonté qu’il a eu ci–devant pour son Altesse Royale [...]«. Im Friedensvertrag zwischen Ludwig XIV. und den Generalstaaten der Niederlande von 1678 in Nimwegen heißt es:

»Sa Majestè auroit toûjours conservé un sincere desir de rendre ausdits Seigneurs Etats sa premiere Amitié, et Eux tous les sentiments de respects pous sa Majesté et de reconnaissance pour les Obligations et les avantages considerables qu’ils ont reçus d’elle [...]«.

Im Vertrag von Utrecht wird auch von den Niederlanden wie vom Herzog von Savoyen der Wunsch festgehalten, »de rentrer dans l’anienne amitié et affection de Sa Majesté Trè–Chrêtien [...]«. Die Formulierungen zeigen deutlich, dass der König gegenüber dem Neu–Souverän und auch der seit 1648 souveränen Republik der Niederlande eine inhaltlich überlegene Position in Anspruch nahm, aus der heraus er ihnen eine Gnade oder Huld gewährte. Aus der Sicht des französischen Königs scheinen beide auf einer ähnlichen Stufe wie die beiden genannten Reichsfürsten gestanden zu haben.

Zu den sublimeren Mittel der Differenzierung gehörte nicht nur die bereits erwähnte Aufzählung aller Titel und Ränge der Vertragspartner, die die Bedeutung aber auch Macht und sogar Pracht des jeweiligen Vertragspartners hervorheben sollten, sondern, dass die Könige bis in das 18. Jahrhundert ihren Namen und Titeln besondere hervorhebende Selbstbezeichnungen voranstellten, wie »Grand«, »Puissant«, »Très–Excellent«, »Très–Puissant«, »Sérénissime« u. ä.[52] Im zwischenstaatlichen Verkehr heben sie die königliche Stellung gegenüber nicht–königlichen Partnern hervor.

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3.2.3. Aufgaben. Das Selbstbild insbesondere der monarchischen oder fürstlichen Vertragspartner wurde auch durch die Bestimmung der herrscherlichen Aufgaben konkretisiert. Deren Kern bildete seit alters her trotz aller Kriege die Friedenswahrung. Die Aussagen der Vorsprüche zu dieser Aufgabe habe eine zweifache Dimension, den allgemeinen Frieden in der Christenheit oder Europa und den konkreten Frieden für ihre Herrschaftsgebiete und Untertanen zu sichern und wieder herzustellen.

Karl VIII. erklärte in seinem Publikationsvorspruch des Friedensvertrages mit Maximilian I. und dessen Sohn Philipp von 1493, dass es seine Aufgabe als Herrscher sei, den Frieden »le Souverain Bien« herzustellen, »que par bonne et seure Paix tous biens affluent et que au moien d’icelle la justice; par laquelle les Rois regnent, est élevée […]«. In seinem Vorspruch zum Beitritt zur Liga von 1518 zwischen Leo X., Heinrich VIII., Franz I. hob Karl V. zum einen hervor, dass das Herz der Fürsten in der Hand Gottes gehalten ist, zum anderen, dass Gott ihnen die Sorge für das Wohlergehen, den Frieden und die Ruhe ihrer Reiche, Provinzen und Völker übertragen habe. Im Friedensvertrag zwischen Heinrich VIII. und Christian II. von Dänemark von 1523 hält dieser in seinem einseitigen Vorspruch fest »Cum nihil amplius Christianos decuit Principes quam Pacem, Concordiam, et mutuam et invicem Amicitiam amplecti et fovere [...]«. In dem bereits erwähnten Friedensvertrag Heinrichs II. mit Elisabeth I. von 1559 heißt es von den Königen »deinde ut Populos, quos habent in potestate, non suae libidini traditos, sed fidei commendatos a Deo meminerint«. Weiter heißt es »ut Populos divina providentia sibi commissos, paterna caritate regant, tueantur et protegant [...]«. Daher gehöre es zu ihren vornehmsten Aufgaben, die Störungen der Freundschaft zu beseitigen und ihre Völker von den Übeln des Krieges zu befreien, »iure atque æquitate component«. Täten sie es nicht, obwohl sie es könnten, »ultionis iræque divinæ flagella merito possint judicare«. Der Vorspruch des Friedens von Vervins 1598 wandte den Königen »craignans Dieu et aimans leurs sujets« die Pflicht zu, einen guten und sicheren Frieden zu schaffen.

Wenn auch im Laufe der Zeit diese unmittelbare und ausdrückliche Berufung der königlichen Friedenspflichten zurückging und in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ganz verschwand, so wurde doch fast stets der Wille der Partner hervorgehoben, den Schrecken des Krieges ein Ende zu setzen und den Frieden und die Ruhe für ihre Länder, ihre Untertanen und auch die Christenheit oder Europa insgesamt wiederherzustellen und damit mittelbar diese herrscherliche Aufgabe benannt.[53]

 

3.2.4. Friedensziele. Die Aufgabe, Frieden in der Christenheit zu wahren oder wieder herzustellen, wurde in den Präambeln einiger Verträge des 15. und 16. Jahrhunderts mit zwei konkreten Aufgaben verbunden, die für bzw. in Europa eher Unfrieden bedeuteten, der Abwehr der Türken und der lutherischen Häresie, d. h. der Verteidigung gegen einen äußeren allgemeinen Feind Europas und gegen die innere Bedrohung des religiösen Fundaments der inneren Einheit Europas. Darauf ist zurückzukommen.[54]

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3.3. Kriegsbild

3.3.1. Kriegsgründe. Fast immer beginnt die inhaltliche narratio mit der Schilderung der Entstehung des nunmehr zu beendenden Krieges aus Zwistigkeiten etc. Meist sind diese Darstellungen knapp und allgemein. So heißt es im IPO und fast gleichlautend im IPM, dass einige Jahre früher ein Krieg zwischen den Vorgängern des Kaisers und des schwedischen bzw. des französischen Königs ausgebrochen und unter ihrer Herrschaft fortgesetzt worden sei. Manchmal werden auch konkrete Kriegsgründe genannt.[55] Es wird auch auf den Bruch früherer Verträge über Frieden und Freundschaft zwischen den Parteien hingewiesen, die durch die Schwächen der Menschen abgeschwächt oder zerbrochen seien. Im Vorspruch Heinrichs VII. von England zur Verkündung seines Friedensvertrages mit Johann von Dänemark von 1489 werden diese älteren Verträge als Grundlage des Friedens und des Wohlergehens bezeichnet, die aber »aemulorum quorumdam et temporum successu perversorum, quorum totus conatus ad turbandum Pacem anelat, inter praefatorum Regum homines atque Subjectos tam per terram quam per mare, Rapinae, Bella etc.« zerstört worden seien. Im Friedensvertrag zwischen Heinrich VIII. von England und Ferdinand und Isabella von 1515, der allerdings kein echter Friedensvertrag, sondern eine Bündniserneuerung war, wird nach dem Hinweis auf frühere Verträge für ihre Eintracht und den Nutzen ihrer Untertanen:

»Quia tamen ex temporum varietate humanaeque naturae mutabilitate, quae semper in deterius vergit, quandam occasiones et causae, temporibus hujusmodi Foederum initorum et percussorum minime praecogitatae, hincinde acciderunt et emerserunt, ex quibus a prioribus et antiquis dictae Pacis et Amicitiae Conditionibus [...] liquido et manifeste constat esse recessum«.

Daher müßten der Friede, die Eintracht und die Freundschaft wiederbelebt werden.

 

3.3.2. Strafe Gottes oder Verführung des Teufels. Krieg, seine Entstehung und seine Folgen werden bis in das 17. Jahrhundert nicht selten in einen religiösen Begründungszusammenhang gestellt. Sie werden in manchen Formulierungen als Strafe oder Prüfung Gottes, aber auch als Werk des Teufels oder Feindes des Menschengeschlechts verstanden.[56] Der Vorspruch des Vertrages zwischen Heinrich II. und Philipp II. von Câteau–Cambrésis sah die vielen Krieg zwischen ihnen als eine Strafe Gottes, »apres tant et si dures Guerres, dont il a plû à Dieu deja par plusieurs fois visiter et chatier les Peuples, Roiaumes, Païs [...]« unter ihrer jeweiligen Herrschaft. Der Vorspruch des Friedensvertrages zwischen Francisco Sforza und Venedig von 1454 lastete hingegen dem »humani generis inimicus« an, »nonnullos errores, discordias et scandala« zwischen den Parteien ausgestreut zu haben, die dann zum bellum publicum geführt hätten. Ähnlich wies auch noch die Präambel des Vertrages zwischen dem Philipp IV. und Karl I. von 1630 dem »humani generis hostis« die Schuld daran zu, dass der frühere Frieden nach dem Vertrag von 1604 gestört worden sei.

Der Krieg wird aber auch auf die Natur des Menschen zurückgeführt:

»Sono le Cose humane condicionate per forma, che naturalment hanno in ess ad succedere de li scandali: e per che le scandali sono seminario delle discordie, e delle contentione e necessario che appresso vengano le Guerre con perturbatione prima che le Citate, e Populi, deinde le Province, gente e natione.«[57]

Dies ist einerseits symbolische Rede. Aber andererseits war die Wirklichkeit des Teufels der Zeit als Inhalt des Glaubens gegeben. Die Vorstellung, dass Krieg eine Strafe Gottes sei, war seit langer Zeit überkommen. Die Könige flohen mit diesen Aussagen nicht vor ihrer Verantwortung für den Frieden. Eher liegt darin ein Ausdruck der Hilflosigkeit oder doch des Unverständnisses der Zusammenhänge. Beiden Vorstellungen entspricht, dass auch Frieden nur mit Beistand Gottes wiedergewonnen werden kann.

 

3.3.3. Bellum iustum. In der Regel sind die Aussagen zum Krieg und zum Kriegsbeginn objektiv und allgemein, ohne eine Partei zu belasten. Aber es gibt auch Ausnahmen. In der Präambel zum Vertrag von Madrid 1526 heißt es in Bezug auf Franz I. »par permission divine et comme l’on croid, pour plus facilement trouver le moyen de Paix, en la derniere Bataile au Parc de Pavie fut fait prisonnier de juste Guerre dudit Seigneur Empereur«.[58] Eine solche einseitige Bezugnahme auf die damals herrschende Lehre vom gerechten Krieg zugunsten des einen Partners, des Siegers nota bene, ist wohl einzigartig. Sie spiegelt auch das Überlegenheitsgefühl des jungen Kaisers. Wohl auch deswegen war der französische König nicht bereit, den Vertrag zu ratifizieren.

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3.3.4. Kriegsklage. Bis in das 17. Jahrhundert wird häufig eine Art Kriegsklage erhoben, in der dessen Greuel, Zerstörungen, Vernichtungen etc. für die Königreiche, Gebiete und Länder der Partner aufgeführt werden. Karl VIII. stellte in seinem Vorspruch zu seinem Friedensvertrag mit Maximilian von 1493 fest, dass »par Guerres et divisions aviennent maux innumerables, à l‘insupportable foule, oppression et affliction du Pauvre Peuple«. Es wurden aber auch die Folgen eines konkreten Krieges beklagt. So klagen Ludwig XII. und Ferdinand von Arragon im Vertrag von 1500:

»nil reliqui manet apud bellantes quam virorum atque bonorum exinanitio, prophanatio sacrorum, cadavera mortuorum, oppidorum urbiumque demolationes, deflorationes virginum, mulierum adulteria, pupilli plorantes, patres orbati, viduae desolatae et tandem (quod magis dolendum est) miserae animae apud inferos captivitatae«.

So werden auch im gemeinsamen Vorspruch des Friedensvertrages zwischen Heinrich II. und Elisabeth I. von 1559 zunächst die materiellen Folgen beklagt:

»Quam miserabilis rerum omnium ex Christianorum Principum discordiis commutatio facta sit, nemo est qui non videat, cum saevis inter eos bellorum motibus, (a paucis annis) multae Provinciae vastationibus, incendiis, direptionibus, fœdatate deformataeque conspiciantur, plurimae etiam Civitates suis Civibus orbatae, omnibusque facultatibus et ornamentis spoliatae, verum et alia deteriora in universas pene Reipublicae Christianae partes irruerint«.

Die zerstörerischen Folgen des Krieges reichen aber weiter »usque ad eo corrupti depravatique sunt hominum mores contagione scelerum ac vitiorum (quorum bella sunt feracissima), Legum justitiae, et fidei, quae quidem sunt Humanae vincula vix usquam ratio habeatur, omniaque divina Jura ita pervertantur«. In der Präambel des Vertrages von Vervins 1598 werden die Schäden in bestimmten Gebieten beklagt:

»Qu’aians le Roiaume de France et les Provinces des Pais–Bas souffert de trés grandes pertes, ruines et desolations, à cause des Guerres civiles et étrangeres, qui depuis plusieurs années ont continuées, dont aussi se seroient grandement ressentis les Roiaumes d’Espagne et d’Angleterre et Pais de Savoie [...]«.

Auch in anderen Vorsprüchen wurden die Schäden des Krieges in anderen, nicht unmittelbar selbst beteiligten Herrschaftsgebieten benannt. In Verträgen der Seemächte werden die Folgen für die entfernten Überseegebiete einbezogen, da die Kriege auch diese erfaßt hatten. So wies der Friedensvertrag zwischen Philipp IV. und den Generalstaaten der Niederlande von 1648 in Münster nicht nur auf das Unheil und die Schäden in den Niederlanden und anderen Landschaften und Ständen hin, sondern auch in »weit abgelegene Länder und Wasser«. Das macht im Übrigen wiederum deutlich, dass der Frieden der europäischen Seemächte nicht nur die europäischen, sondern auch die überseeischen Besitzungen und die Seewege erfassen sollte.[59]

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3.3.5. 18. Jahrhundert. Diese Aussagen zu den Folgen eines Krieges für Land und Leute verlieren sich im 17. Jahrhundert allmählich. Schon in den Verträgen von Münster und Osnabrück, aber auch in den von Nimwegen, Rijswijk, Utrecht und danach sind sie entweder auf allgemeine Wendungen reduziert,[60] oder ganz verschwunden. Es können verschiedene Gründe dafür bedacht werden. Zum einen hatte diese selbst, wie die Allgemeinheit der Formulierungen zeigt, symbolischen Charakter. Denn sie geht zusammen mit dem, ebenfalls symbolisch beschriebenen Selbstbild der Herrscher, für den Frieden und seine Wiederherstellung verantwortlich zu sein. Beides verschwindet zusammen. Der Wandel der Rede über den Krieg in den Vorsprüchen könnte zum anderen einen Wandel in der Einstellung zum Krieg im späteren 17. und vor allem im 18. Jahrhundert widerspiegeln. Zwar waren alle vier Jahrhunderte unserer Epoche sehr kriegerisch. Aber Krieg wurde doch in den ersten drei Jahrhunderten unserer Epoche auf der theoretischen und emotionalen Ebene stets als ein Übel in sich begriffen. Er schien nur als ultima ratio gerechtfertig. Trotz der traumatischen Erfahrungen des Dreißigjährigen Krieges könnte Krieg aber später wieder an »Normalität« gewonnen haben. Schließlich verlieren die Präambeln generell an inhaltlicher Substanz, werden allgemeiner in ihren Aussagen. Schon mit den Präambeln der Verträge von 1648 tritt eine sich stets verstärkende Rationalisierung ein. Das betrifft auch die Aussagen zum Frieden.

 

3.4. Friedensbild

3.4.1. Lob des Friedens. Den Klagen über die Folgen des Kriegs schließt sich i. d. R. ein Lob des Friedens an, der immer wieder als ein kostbares Gut, verschiedentlich mit fast lyrischen Worten gepriesen wird.[61] So beginnt der Vorspruch des Friedensvertrages zwischen Venedig und Francisco Sforza 1454: »Cum dulce sit verbum Pacis, et res in se ipsa salutaris que sola in humanis rebus bona simul et jocunda nominatur«. In dem Vertrag Sforzas mit dem Herzog von Savoyen, ebenfalls von 1454, wird eine ähnliche Formulierung noch dahin erweitert »ut est ipsa (pax) nihil umquam magis vel Deo, vel natura praestiterit«. In dem Vorspruch zum Waffenstillstandsvertrag zwischen Karl VIII. und Heinrich VII. von 1491 heißt es »[…] quod cum probiora mortalibus dona a superis tradi nequant, quam bona Pacis et longo rerum usu ac ratione semper cognitum sit, Pacem esse summum illud et praecipium munus, quod humano generi conducere quaeat satisque compertum sit«. Später verlieren sich zwar diese Preisungen des Friedens. Aber die Vertragspartner betonen wiederum bis in das 18. Jahrhundert in wechselnden Formulierungen, dass sie die Wurzeln der Zwietracht ausreißen und einen guten, dauernden, stabilen, ernsthaften, sicheren Frieden herstellen wollen, um die Übel des Krieges zu überwinden.

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Inhaltlich weisen die Formulierungen Frieden häufig als einen umfassenden materiellen Zustand aus, indem sie ihn mit anderen Begriffen verbinden. Die Bevollmächtigten Heinrichs VIII. und der Katholischen Könige erklären in der Präambel ihres Vertrages von 1515 »Quoniam sine Pace (quia nihil sanctius) Concordia (qua nihil praestantius) et Amicitia (qua nihil utilius) feliciter et prospere minime vivitur« hätten sie »Pacem, Concordiam et Amicitiam« zwischen den Königen hergestellt. Die Dreiheit Pax, Concordia und Amicitia findet sich auch in anderen Vorsprüchen.[62] Der Zusammenhang und Zusammenklang der Begriffe pax, concordia, amicitia ist seit langer Zeit überkommen. Er findet sich in oströmischen wie in fränkischen Aussagen zum Frieden.[63] Diese Begriffe werden i. d. R. auch in dem eigentlichen Friedensartikel des jeweiligen Vertrages verwendet, in älteren Verträgen auch häufiger durch die Begriffe Liga, Unio, Confoederatio ergänzt, die aber nicht ein »Bündnis« im besonderen Sinne meinen, sondern nur eine engere Verbundenheit der Partner zum Ausdruck bringen sollen.[64] Aber auch insoweit zeichnet sich korrespondierend zu den Beschreibungen der Kriegsfolgen seit dem 17. Jahrhundert eine Rationalisierung der Formeln ab. Es wird zunehmend nur noch eine Zweiheit Pax et amicitia/Paix et Amitié genannt.[65] Allmählich entfällt auch diese in den Präambeln.

 

3.4.2. Geschenk Gottes. Bis in das 18. Jahrhundert wird Frieden allgemein und im konkreten Fall als ein Geschenk Gottes begriffen. Der bereits erwähnte Friedensvertrag Johanns II. von Kastilien mit Johann von Portugal von 1411 beginnt mit einer langen Hymne auf den Wert des Friedens und zitiert dafür längere Passagen aus Augustins De civitate Dei. In diesem wie in mehreren anderen Verträgen auch des späteren 15. Jahrhunderts findet sich häufig der Bezug auf die Verkündigung des Friedens durch die Engel an die Hirten in Bethlehem und auf das Versprechen Jesu, seinen Jüngern seinen Frieden zu hinterlassen.[66] Der Vorspruch Karls VII. zu seinem Waffenstillstandsvertrag mit Heinrich VI. von 1444 beginnt »Rex Excelsus aeterni Regis Filius, pia miseratione de Summis Cœlorum adyma descendere voluit, ut, sublato veteri Inimicitiarum et Divisionis pariete, ad Unitam et Pacem reduceret Homines, vera Pax exemplum terrenis relinquens«. In dem 2. Frieden von Thorn von 1466 erklärt Casimir in seinem Publikationsvorspruch:

»Cum inter humanae voluntas desideria, quae in aliquid citra deum, finem atque rerum omnium opificium diriguntur, nulla res est optabilior, nulla gratior [...] quam pacis habuntur, in ortu Redemptoris nostri Jesu Christi, homines bonae voluntatis denunciata per Angelos et in recessu ad Patrem cœtui Apostolico et universis Apostolorum sequacibus geminata donatione relicta«.[67]

Karl VIII. nennt in seinem Vorspruch zu dem Vertrag mit Maximilian I. und Philipp von 1493 den Frieden »le Souverain bien, que le Roi des Rois Dieu nôtre Createur, duquel seul nous tenons nôtre Roiaume, ait laissé aux mortels«. Zwar verliert sich ab dem 16. Jahrhundert der Bezug auf die Evangelien. Aber noch bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts erscheint Gott in wechselnden Formulierungen als Urheber des Friedens oder Inspirator des Friedenswillens der Vertragspartner.[68]

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 Der Wille zum Frieden und die Einleitung von Verhandlungen verdankt sich daher auch in manchen Vorsprüchen der Barmherzigkeit Gottes. So waren die Übel des Krieges zwischen Heinrich II. und Philipp II. 1559 so groß, »tels que finalement sa divine bonté muë de son infinie et immense misericorde, a daigné tourner son œil de pitié sur ses pauvres Creatures, et si avant toucher les cœurs de ces grands deux Princes, qu’il les a disposez de sa sainte grace à trouver les moiens de mettre fin aux differents [...]«. Besonders bemerkenswert ist die Formulierung in dem gemeinsamen Vorspruch zum Friedensvertrag zwischen Philipp III. und Jakob I. von 1604; denn es handelt sich um den ersten bedeutenden interkonfessionellen Friedensvertrag des konfessionellen Zeitalters:

»Deus (in cujus manu omnia posita sunt) ex alto respiciens, et sui Populi (cui ut pacem afferet et relinqueret, proprium Sanguinem effundere non dubitavit) calamitates miseratur, Potentissimorum Christiani Imperii Principum stabili conjunctione, sævientem ignem potenter restinxit, et diem Pacis, diem tranquillitatem hujusque magis optatam quam speratam misericorditer attuli«.

Die Könige handeln »per ipsius Dei gratiam«. Der Vorspruch hebt zudem ausdrücklich darauf ab, dass die Friedensverhandlungen nach den Thronwechseln in Spanien von Philipp II. zu Philipp III. und in England von Elisabeth I. zu Jakob VI./I. damit begonnen haben, dass der spanische König eine Gratulationsdelegation nach London gesandt habe. Ein Friedensschluß zwischen Philipp II. und Elisabeth I. war trotz mehrerer Anläufe anscheinend nicht erreichbar gewesen.[69] Die Formulierung der Präambel zum Pyrenäenfrieden von 1659 stellt den Beistand Gottes in besonders nachdrücklicher Weise heraus. Beide Seiten haben verschiedene Versuche und Anläufe unternommen, um den Frieden herzustellen:

»aucune neanmoins pour les mysterieux secrets de la divine Providence, n’auroit pû produire l’effet que leurs Majestez desiroient tres ardemment. Jusques à ce qu’enfin ce Dieu supreme, qui tient en sa main les cœurs des Roys et qui s’est particulierement reservé à luy seul le precieux don de la Paix, a eu la bonté, par la misericorde infinie d’inspirer dans un meme temps les deux Rois [ …]«.

Der Gedanke, dass der Wille der Könige an die Gnade Gottes gebunden sei, wird, wenn auch z. T. knapper und nüchterner in der Formulierung, bis in das 18. Jahrhundert zum Ausdruck gebracht. Im Friedensvertrag zwischen den beiden lutherischen Königen Friedrich II. von Dänemark und Johann von Schweden von 1570 heißt es, dass sie »mit anruffung des Allerhohisten und im namen desselben, die friedshandlung furgenommen und vormittelst gotlicher gnaden vorleihung« den Vertrag geschlossen haben. Die Präambeln zu den Verträgen vom 24. Oktober 1648 schließen »unde multa Christiani sanguinis effusio est, tandem divina bonitate factum esse [...]«, dass die Partner an die Herstellung des allgemeinen Friedens (pax universale) gedacht hätten. Fast gleichlautende Formulierungen finden sich in den Präambeln zum Vertrag von Oliva von 1660 und den Friedensverträgen Leopolds I. mit Ludwig XIV. und Karl XI. 1679 in Nimwegen. In den gemeinsamen Vorsprüchen zu den Friedensverträgen Ludwigs XIV. mit den Niederlanden und mit Karl II. in Rijswijk von 1697 heißt es »soit notoire, que pendant le cours de la plus sanglante guerre, dont l’Europe ait été affligée depuis long tems, il a plu à la Divine Providence de preparer à la Chrétienté la fin de ces maux en conservant un ardent desir de la Paix dans les cœurs [...]« der jeweiligen Parteien. Noch im Vertrag Ludwigs XIV. mit der britischen Königin Anna 1713 heißt es: »D’autant qu’il a plu à Dieu tout puissant et misericordieux pour la Gloire de son St. Nom et pour le Salut du Genre humain, d’inspirer en son tems aux Princes le desir réciproque d’une reconciliation qui fit cesser les malheurs [...]«.[70] In anderen findet sich jedenfalls die lateinische »Kurzfassung«, so z. B. im Vertrag von Altranstädt von 1706: »tamen Dei bonitate accidit, ut belligerantes Principes et reges serium pacis desiderium animis conciperent, atque ad restituendum funestum hujus belli incendium paria studia et vota adferrent«. Noch in den gemeinsamen Vorsprüchen der Verträge von Wien 1735 und 1738, von Aachen vom 18. Oktober 1748, Paris 1763 wird Gott als Inspirator des Friedens benannt.

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Der Friedensschluß selbst wird folgerichtig als ein Akt des Lobes Gottes bezeichnet. 1436 formuliert Wladislaus von Polen in seinem Vorspruch zum 1. Thorner Friedensvertrag »Ad laudem et gloriam Omnipotentis Dei et beata Virginis et totius cælistis Hierarchiae«. Im Vorspruch des Friedensvertrages zwischen Franz I. und Karl I. von Kastilien von 1516 heißt es entsprechend: »Ce sont les Articles lesquelles à l‘honneur, gloire et louange de Dieu notre Créateur, de la glorieuse Vierge Marie, et de toute la Cour céleste ont été traitez [...]«. Beide Formeln werden immer wieder verwendet,[71] sei es in dieser oder ähnlicher sprachlicher, z. T. auch ergänzter Formulierung z. B. um »et Christianae Religionis exaltationem«.[72]

Mit der Reformation entfallen zwar die Namen Mariens, der Heiligen und der himmlischen Mächte. Aber der Bezug des Friedens auf den Namen Gott bleibt in gekürzten Formen noch lange erhalten. Eine vor allem ab dem 17. Jahrhundert häufig verwendete Formulierung lautete knapp »ad divini Numinis gloriam et Christianæ republicæ salutem« [73] oder »à la Gloire de Dieu et pour le bien de la Chrêtienté«.[74] In Utrecht baten die Unterhändler des Vertrages zwischen Ludwig XIV. und Anna »à Dieu qu’il daignât conserver à jamais leur ouvrage en son entier«. Danach verschwinden jedoch auch diese knappen Formeln anscheinend. Sie sind weder in den Verträgen von Wien 1735 und 1738, noch in dem Aachener Vertrag von 1748, noch später zu finden.

 

3.4.3. Einsicht der Menschen. Aber schon in dem Vertrag zwischen der italienischen Liga und Venedig von 1484 folgt nach der oben zitierten Klage über die Schrecken und Folgen des Krieges die folgende Passage:

»ma essendo li honmini dotato de intelecto e de rasone, con la quale se pone freno ad l’impeto, e irregolato e ad li transportamenti scandalosi de la natura come succede e infirmitate naturale, che con la rasone medicinale, e con le remedi accomodati esse infitmitate se conducono ad salute, cosi advene etiam in le guerre che con temperarsi l’impeto, refrenarsi l’ira, e moderarsi l’appetito si vene alla concordi [...] della quite e Poace, la quale è causa del ben vivere, multiplication de li Populi, productice de abundantia, e vinculo del humana Societate«.

Menschliche Vernunft also ist bereits einsichtig genug, um den Weg zum Frieden zu finden.

In einigen Friedensverträgen von Nimwegen finden die Partner angesichts des Elends der Völker mehr und mehr von sich aus, gegebenenfalls mit Hilfe von Vermittlern, den Willen und den Weg zum Frieden.[75] In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts scheint das dann die Regel geworden zu sein. Der Vorspruch des Friedensvertrages von Hubertusburg von 1763 nennt lediglich den Willen der beiden Majestäten, »de mettre fin aux calamités de la guerre«. Besonders deutlich wird der Unterschied im Vorspruch des Vertrages von Teschen von 1779. Vergleichbar dem Pyrenäenvertrag, benennt auch er die Schwierigkeiten der Partner, von sich aus zu einem Friedensschluß zusammen zu finden. Aber nicht durch Gottes Barmherzigkeit, sondern durch die Vermittlung ihrer jeweiligen Bündnispartner ist es dann doch gelungen:

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»Leurs dites Majestés ont établi et repris à cette fin [der Wiederherstellung des Friedens] entre elles plusieurs négociations pacifiques; mais comme le succès n’en a point été favorable, et qu’elles ont jugé moyenant cela ne pas pouvoir, continuer à travailler directement au retablissement de la paix, persistant nénamoins à la desirer sincerement de part et d’autre, elles se sont déterminer pour cet effet la médiation de leurs Alliés respectifs […]«.

Friedensschluß ist nunmehr kein Akt zum Lob Gottes mehr. Mit den Friedensverträgen nach 1792 enden selbstverständlich alle Bezugnahmen auf Gott und kehren, sieht man von der Invocatio Dei ab, auch nicht wieder.

 

3.4.4. Pax universalis. In den Präambeln, und auch in Friedensartikeln wird häufig ab dem 16. Jahrhundert als Ziel der Vertragspartner nicht nur die Wiederherstellung des Friedens zwischen ihnen, sondern die Herstellung einer pax universalis oder doch der Ruhe, repos, der respublica christiana oder der chrétienté genannt, obwohl es bis in das 18. Jahrhundert immer nur bilaterale Verträge waren.[76] Nach der Präambel des Friedensvertrages von Madrid 1526 soll dieser »donner chemin à une bonne Paix universelle«. In der Präambel zum Damenfrieden von Cambrai 1529 heben die beiden Damen hervor, dass der Frieden zwischen den beiden Herrschern nicht nur ein gottgefälliges Werk, sondern »necessaire à la Chrétienté« sei. Beide Verträge sehen darin auch eine Voraussetzung für einen gemeinsamen Kampf gegen die Türken und andere Feinde des christlichen Glaubens, Foy Chrétienne; gemeint sind die Lutheraner. Die Präambel des Vertrages von Vervins 1598 nennt nach dem Lob Gottes und vor der Erleichterung der eigenen Völker die »assurance et tranquillité de toutes les Provinces chrétiennes« als Gründe des zu schließenden Friedens. Der Vertrag zwischen Philipp III. und Jakob I. von 1604 soll nicht nur den Untertanen und Ländern der beiden Könige zu Nutz und Ruhe gereichen, sondern »totius Christiani Orbis beneficium« dienen. In den Präambeln zu den Verträgen von Münster und Osnabrück 1648 heißt es, dass nach all dem Kriegsleid, die Kriegsparteien durch Gottes Güte, im IPM auch Dank der Vermittlung Venedigs, »utrimque parte de pace universali sucepta sit cogitatio«. Ähnliche Formeln finden sich in den Präambeln nachfolgender Verträge von Oliva, Nimwegen,[77] Rijswijk. In der Präambel des Vertrages von Utrecht 1713 zwischen Ludwig XIV. und Anna nehmen diese als allgemeines Ziel des Friedens »le salut du Genre humain« wie die »tranquillité perpetuelle de la Chrétienté« auf und betonen »le soin paternel qu’Elles ont pour leurs Sujets et pour la Chrétienté«. Aber auch Bündnisverträge konnten diese pax universalis zum Ziel haben. Die Präambel des umfassenderen Bündnisses von 1518 gegen die Türken, aber auch in der Präambel des Bündnisses von 1526 gegen Karl V. wie in der die Präambel des kaiserlich–päpstlichen Bündnisses von 1529 wird die Herstellung einer paix universelle oder pax universalis der Christenheit als Ziel und Zweck genannt.

Die Formeln verlieren sich nach Utrecht im 18. Jahrhundert nicht nur in den regionalen Verträgen, sondern auch in solchen, die noch allgemeinere Bedeutung für Europa als Ganzes haben und auch die großen Mächte umfassen, wie die Verträge von Wien 1735 und 1738, Aachen 1748 sowie Teschen 1779.

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3.5. Türkenkriege und Konfessionskriege

In den Friedensschlüssen und den Präambeln der Friedensverträge fanden auch zwei Besonderheiten von Krieg und Frieden ihren Niederschlag, die die Mitte der Epoche prägten, die Kämpfe gegen die Türken und um die wahre Religion. Frieden wurde nunmehr auch im Hinblick auf ein weiterführendes Ziel geschlossen, um gemeinsam Kriege gegen die Türken und zur Verteidigung der wahren Religion führen zu können.

 

3.5.1. Kriege mit der Hohen Pforte. Gegenüber den Türken wurde die christliche Kreuzzugsidee wieder belebt. Alle christlichen Herrscher und Reiche wurden insbesondere von den Päpsten zur Verteidigung gegen den »Feind der Christenheit« aufgerufen. Der gemeinsame Kampf gegen die Türken findet sich anscheinend zum ersten Mal als Zweck des Friedens im Vertrag zwischen Ferdinand von Sizilien, Venedig, Galeazo Sforza, Florenz und Paul II. von 1467. Der Papst trat dem Vertrag auch als Partei bei, »ut commodius faciliusque expeditioni Exercitus Christianorum contra Impiisimos Turcas intendi valent«. In dem Vorspruch zu ihrem Vertrag mit Ludwig XII. von 1500 fordern Ferdinand und Isabella die anderen christlichen Fürsten auf, dem Beispiel der drei Fürsten zu folgen, »ut alii Principes Christiani exemplo nostro inter se nobiscum, si ita decreverint, eandem Pacis Haereditarum adire velint, quo facilius atque sitius tanta Turcorum rabie moderata fidelium universalem Ecclesiam, fidemque nostram Catholicam Deo opitulante tueri possimus [...]«. Besonders die Liga von 1518 zwischen Franz I., Heinrich VIII., Leo X., der Karl V. später beitrat, hatte diesen Kampf zum Ziel. Karl V. betont in seinem Beitrittsdokument, noch als König Karl I. von Kastilien: »Id autem magis ad Catholicos Reges et Principes pertinet, quorum studia et conatus in Orthodoxae fidei exaltationem, divini nominis gloriam ac universae Reipublicae Christianae amplitudinem, semper debent esse disposita, ut in his constantia fidei probata sinceritas«. Deshalb müsse zwischen ihnen Frieden geschlossen werden, damit sie alle christlichen Waffen und Kräfte »contra ipsum Publicum Chritianae hostem dirige possent«, den er »lupus ille rapax Turcus« nennt. Zu diesem Zeitpunkt schienen die christlichen Fürsten geeint. Wie Christoph Kampmann kürzlich dargetan hat, errichteten sie sogar ein System kollektiver Sicherheit.[78] Die Präambeln bzw. die Texte der kaiserlich/spanisch–französischen und später spanisch–französischen Verträge von Madrid, Cambrai, Crépy, Câteau–Cambrésis und auch noch Vervins nannten dieses Ziel ebenso wie der kaiserlich–päpstliche Bündnisvertrag von 1529.

Nach der Reformation scheint sich dieses Ziel auf die Verträge katholischer Mächte beschränkt zu haben. Weder England noch Schottland oder später Großbritannien noch die calvinistischen Niederlande und die lutherischen nordischen Mächte waren daran beteiligt. Im 17. Jahrhundert verschwindet das Ziel aus den europäischen Friedensverträgen, obwohl die tatsächliche Bedrohung noch anhält. Die Mächte hatten besondere Interessen an und Beziehungen zur Hohen Pforte. Der Begriff des »Feindes der Christenheit« wird in den Präambeln nicht mehr verwendet. Zwar wurde der Begriff der Respublica christiana oder Christianitas mit den französischen Entsprechungen noch bis in das 18. Jahrhundert in den Präambeln beibehalten.[79] Er drückte zwar noch eine Selbstdefinition der grundsätzlichen Einheit der christlichen Staaten aus, verlor aber die Implikation einer prinzipiellen Feindschaft gegen die Hohe Pforte. Er wurde auch mehr und mehr durch den Begriff »Europa« ersetzt, der die Hohe Pforte jedenfalls grundsätzlich mit einschloß.[80]

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3.5.2. Friedensverträge mit der Hohen Pforte. So wurde es auch möglich, statt kurzfristiger Waffenstillstandsverträge langfristige Verträge mit der Hohen Pforte abzuschließen.[81] Zwischen 1606 und 1739 schlossen der Kaiser und der Sultan sechs derartige Verträge auf 20 oder auch mehr Jahre. Die Friedensschlüsse von Karlowitz 1699 und Passarowicz 1718 wurden von den britischen Königen und den Niederlanden, der Vertrag von Belgrad 1739 von Ludwig XV. vermittelt. Die narratio – Präambel des Friedensvertrages von 1606 berichtet zunächst, der Bruch eines früheren Vertrages, prius fœdere, habe zum Kriege geführt. Nachdem dieser 15 Jahre gedauert habe, »misericordia moti, ipsis ac reliquis quoque eorum Subditis quitem et tranquilitatem patare, atque a Bellorum periculis aliquantulum sublevare cupientes, denuo ad renovationem Fœderis animum induxerunt«. Rudolfs Nachfolger Matthias nannte den neuen Sultan Achometum in seinem Vorspruch zu dem Erneuerungsvertrag von 1616 nicht nur vicinus, sondern auch amicus. Der Sultan habe an den Kaiser Gesandte mit Geschenken geschickt, um Kontroversen und Schwierigkeiten um den Vertrag von 1606 auszuräumen. Matthias hebt dann auch seinen Willen zum Frieden für seine Königreiche und Provinzen hervor. In dem anscheinend von kaiserlicher Seite ausgehenden Vorspruch[82] zum Vertrag von Belgrad 1739, der auf Vermittlung Ludwigs XV. zustande kam und auch von ihm garantiert wurde, werden wiederum zunächst der Bruch des Friedensschlusses von 1718 und die Folgen des daraus entstandenen Krieges beklagt, dann aber der glückliche Ausgang der Verhandlungen hervorgehoben, wodurch »l’ouvrage de la paix [...] par la miséricorde de Dieu et par la médiation« Ludwigs XV. »été conduit à sa fin«. Dieser Friedensschluß wurde auf 27 Jahre abgeschlossen.

 

3.5.3. Krieg um die wahre Religion. Karl V. gelang es, seine Option, die Religionseinheit auch durch Krieg gegen die »häretischen« Reichsfürsten wieder herzustellen [83] zusammen mit dem Kampf gegen die Türken in den Friedensverträgen zwischen Karl V. und Franz I. als ein vorrangiges Ziel des jeweils zu schließenden Friedens zu verankern. So heißt es in der Präambel des Vertrages von Madrid:

»[...] que comme aucunes années ença, non sans grand préjudice de la Republique Chrestienne et accroissance de la tyrannie des mescreans Turcs, ennmis de notre Saincte Foy Catholique, ayent esté pullulées, suscitées et dressées et quasi continuellemet executées plusieurs et diverses Guerres dissensions et discordes entre […]« [es folgen die beiden Partner].

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Sie wollen daher die Wurzeln ihrer Streitigkeiten ausreißen, das Blutvergießen stoppen und »une bonne Paix universelle« abschließen, »pour pouvoir convertir les armes communes de tous Roys, Princes, et Potentats Chrestiens à la repulsion et ruine desdits mescreans infideles et extirpation des erreurs de la Secte Lutherienne et des autres Sectes [...]«. Auch im Vertrag Heinrichs VIII. mit Franz I. von 1525 wird neben der Türkengefahr die Pestilenz der lutherischen Häresie beschworen. In der Präambel der beiden Unterhändlerinnen zum Frieden von Cambrai von 1529 werden die Türkengefahr und »les grandes erreurs et troubles schismatiques« hervorgehoben. Es geht um die Verteidigung der foy oder religion Chrétienne. Die Präambel des Vertrages von Crépy formuliert zwar zurückhaltender. Aber das Gemeinte ist deutlich: »À l’honneur de Dieu, et exaltation de son saint Nom et propagation de notre sainte Foi et Religion et repulsion des Ennemies de la Republique Chrétienne et pour le bien commun […]«. Diese Formulierung kehrt in der Präambel des spanisch–französischen Vertrages von 1559 wieder.[84] Der Vertrag von Vervins enthielt hingegen keine derartige Aussage. Aber die Präambel des spanisch–französischen Vertrages von 1659 formulierte noch einmal »à la gloire de Dieu et à l‘exaltation de notre Sainte Foy Catholique«. Der Begriffswandel von den allgemeinen Formeln des christlichen Glaubens in den Verträgen des 16. Jahrhunderts ab 1525 bis noch 1598 zu der partikularen Formel foy catholique 1659 zeigt die im 17. Jahrhundert endgültig gewordene Konfessionsspaltung auch in diesen Texten an.

Die Verträge von Madrid, Cambrai und Crépy waren kaiserliche Verträge. Für Karl V. gehörte der Kampf zum Schutz der Religion zu den zentralen kaiserlichen Aufgaben. Die Einheit der Religion war zu Beginn der Spaltungen des christlichen Glaubens aber nicht nur kaiserliches, sondern ein gemeinsames allgemeines Anliegen der Könige Europas. Philipp II. hatte keine kaiserliche Stellung, nahm aber das Anliegen der Verteidigung des katholischen Glaubens auf. Aber bei ihm verlor sie auch ihren allgemeinen Charakter. Nach der Etablierung lutherischer und calvinischer Herrschaften in Europa gerade auch außerhalb des Reiches erhielt diese Zielsetzung jedoch einen konfessionellen und damit innerhalb Europas einen partikularen Charakter, ebenso wie eine parallele Entwicklung auf protestantischer Seite.[85]

Denn auch auf protestantischer Seite zeigten sich derartige konfessionelle Ansätze. In der Präambel zum Bündnisvertrag zwischen Elisabeth I. und Jakob VI. von Schottland von 1586 wird ausdrücklich als dessen zentraler Zweck die Verteidigung des evangelischen Glaubens gegen die Bemühungen der katholischen Gegenreformation benannt.[86] Im Vorspruch Christians IV. zu seinem 1613 auf Vermittlung eben desselben Jakob, nunmehr als Jakob I. von Großbritannien, zustande gekommenen Friedensvertrages mit Gustav Adolf heißt es u. a. »ex regiae suae Serenitatis fideli affectione et propensione, qua omnes Christianos Principes, praesertim reformatae Religionis addictos, Ecclesiarumque unanimem Doctrinam profitentes, amplectitur [...]«. Zwar ist hier nicht von der Verteidigung des protestantischen Bekenntnisses die Rede. Aber auch in dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass dieser Vertrag und die Vermittlung durch Jakob jedenfalls dem notwendigen Zusammenhalt der protestantischen Fürsten dient.

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3.5.4. Ansätze zur Überwindung. Transkonfessionelle Friedensschlüsse mußten gerade diese konfessionell–religiösen Friedenszwecke überwinden. Das geschah bereits in den Verträgen Philipps III. und Philipps IV. mit Jakob I. und Karl I. von 1604 und 1630, die nunmehr nur noch allgemein christliche Aussagen enthielten.[87] Die Präambel zum Waffenstillstandsvertrag Philipps III. und der Erzherzöge Albert und Isabella mit den Niederlanden von 1609 enthielt sich jeder religiösen Äußerung. Im Hinblick auf das Ziel, die religionspolitischen Streitigkeiten im Reich rechtlich zu lösen, das auch die darüber hinausreichende gesamteuropäische politische Bedeutung der Regelungen bildete, mußte in den Verträgen von Münster und Osnabrück eine allgemeine christliche Grundlegung aber unter Vermeidung irgendwelcher konfessionell deutbarer Ansätze gefunden werden. Die Präambeln sind daher insoweit sehr zurückhaltend formuliert. Sie bewahren die Invocatio Sanctae Trinitatis, bezeichnen Europa als christianus orbis und respublica christiana und schließen den Frieden »ad divini numinis gloriam«.[88] Dabei bleibt es noch für eine Weile. Der Pyrenäenvertrag ist aus heutiger Sicht eher anachronistisch. Auch die Präambeln der Verträge zwischen katholischen oder evangelischen Partnern untereinander enthielten sich konfessioneller Formulierungen.[89] Denn sie alle waren Teilordnungen der überkonfessionellen gesamteuropäischen Rechtsordnung. Sie mußten sich insgesamt in diese einfügen.

So spiegelt sich in den Vorsprüchen die Neutralisierung der Konfessionen im europäischen Vertrags– und Völkerrecht wider. Sie war notwendige Voraussetzung einer gesamteuropäischen rechtlich gesicherten Friedensordnung Aber es ist deutlich geworden, dass diese konfessionelle Neutralisierung der Verträge die religiöse Grundlegung oder Rückbindung der Verträge jedenfalls zunächst nicht völlig verdrängte. Die Vorsprüche beginnen nicht nur, wie bereits erwähnt bis zum Ende unserer Epoche, wenn auch nicht immer, mit einer Invocatio Dei, bis zum Vertrag von Teschen von 1779 i. d. R. als Invocatio sanctae Trinitatis. Diese findet sich noch einmal, aber wohl schon anachronistisch, im Vertrag zur Gründung der hl. Allianz von 1815.[90] Auch andere Formeln und Bezugnahmen auf christliche Topoi finden sich bis zum Ende.

 

4. SCHLUßFOLGERUNGEN: KONTINUITÄT IM WANDEL

Die Analyse der Vorsprüche und Präambeln ergibt Kontinuität im Wandel. Es war kein Raum, um wesentlich hinter den vorgegebenen Zeitraum zurückzugreifen. Aber die wenigen Hinweise, auf die ich mich beschränken mußte, lassen erkennen, dass die Ansätze z. T. bereits im 13. Jahrhundert liegen.

 

4.1. Grundstrukturen

In den knapp vierhundert Jahren der Vormoderne bilden sich regelmäßige Grundstrukturen des Aufbaus und des Inhaltes der Vorsprüche und Präambeln aus. Die zwischen den Partnern vereinbarte Präambel wird zur Regel, aber kann auch fehlen. Das wird mit dem endgültigen Übergang zu einer einheitlichen von den Bevollmächtigten beider Seiten erstellten Vertragsurkunde zusammenhängen, die von diesen gemeinsam unterschrieben wurde. Das beginnt bereits im 13. Jahrhundert. Zwar weichen die Ausgestaltungen innerhalb der Präambeln nicht unerheblich voneinander ab. Jedoch liegen die wesentlichen Bestandteile fest. Eine grundsätzlich abweichende Form haben die inneritalienischen Friedensverträge des 15., die i. d. R. als notarielle Urkunden ausgefertigt worden sind.

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4.2. Funktionen

Die grundlegenden Funktionen der Bekanntmachung und der Kommunikation mit den Adressaten bestimmen die Formulierungen der Präambeln durchgehend. Aber diese nehmen innerhalb der Epoche unterschiedliche Formen an. Die Darlegungen in der narratio zur Vorgeschichte des Friedensschlusses einerseits und zu seinen allgemeinen Grundlegungen wechseln zwischen reicher Ausgestaltung und knapper Nüchternheit. Es lassen sich bestimmte zeitgebundene Zuordnungen treffen. Insbesondere die reichen religiösen Elemente des 15. und 16. Jahrhunderts verschwinden nach und nach. Aber es bleibt die zentrale Eingangsformel erhalten, mit der die vertragschließenden Parteien den Friedensschluß und den Vertragstext ausdrücklich der gegenwärtigen und zukünftigen allgemeinen Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen.

 

4.3. Krieg und Frieden

Krieg erscheint in den Präambeln der ganzen Epoche grundsätzlich als Übel und Frieden grundsätzlich als Wohltat. Jedoch lassen die Formulierungen Wandlungen in ihrer Wahrnehmung und Einordnung erkennen.

Die Formulierungen zu Krieg und zu Frieden verweisen über den jeweiligen Vertrag hinaus auf die allgemeinen Ordnungsvorstellungen der jeweiligen Zeit. Diese sind noch lange bis in das 17. Jahrhundert von den überkommenen mittelalterlichen religiös begründeten Prinzipien geprägt. Krieg ist Unordnung, Bruch der Ordnung. Das wird in der Rede von dem bösen Feind, der den Krieg hervorgerufen habe, besonders deutlich ausgedrückt. Frieden entspricht der von Gott gewollten Ordnung, die den Hirten verkündet und von Jesus beim Vater erbeten wurde. Daher haben die Herrscher für Frieden und Gerechtigkeit als der ihnen von Gott zuvörderst übertragenen Aufgabe zu sorgen. Aber da Frieden letztlich als Gabe Gottes erscheint, ist er ohne seinen Beistand nicht zu gewinnen. Das Gelingen ist Anlaß zum Gotteslob bis in das 17. Jahrhundert.

Die religiös–christliche Grundlegung von Frieden und Recht zwischen den Mächten ist seit dem Frühmittelalter, wenn nicht schon früher maßgebend. Es wäre ein Mißverständnis der Epoche, dies aus heutiger Sicht in die Nähe von Verdeckung, oder auch nur Unaufgeklärtheit über die wahren eigenen Interessen und Positionen, oder gar von Scheinheiligkeit und Zynismus zu rücken. Es ist zwar auch, aber nicht nur »symbolische« Sprache. Die Überzeugung, auch in den weltlichen Dingen von der Gnade Gottes abhängig zu sein, war jedenfalls zu Beginn der Vormoderne und bis ins 18. Jahrhundert im Glauben der Gesellschaft fest und allgemein verankert. Sie überdauerte die Reformation; denn sie war beiden Seiten gemeinsam. Trotz des prinzipiellen Dualismus' von geistlich–religiöser und weltlich–politischer Sphäre im Christentum bestimmte deren inhaltlicher Zusammenhang auch das politische Denken noch weit in die Vormoderne hinein. Das war gemeinsames Vorstellungsgut der Völker, Gesellschaften, Menschen des christlichen Europa, das den heutigen Pluralismus der Konzepte einer Ordnung der Welt nicht kannten. So konnten diese Aussagen in den Präambeln von den Adressaten ohne weiteres verstanden und in ihren Vorstellungshorizont eingebettet werden.

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 Gegen Ende unserer Epoche verflüchtigt sich diese religiöse Begründung. Krieg und Frieden werden mehr und mehr ein rein weltlich Ding. Auch dies hängt mit der allgemeinen geistesgeschichtlichen Entwicklung der Zeit, der Aufklärung und der durch sie beschleunigt beförderten Differenzierung der beiden Sphären und des gerade dadurch bewirkten Übergangs zur Moderne zusammen. Die Wiederherstellung des Friedens durch den Vertrag bleibt zwar weiterhin das Ziel der vertragschließenden Parteien. Aber im Vertrag von Teschen 1779 sprechen die Vertragsparteien von ihren intentions et sentiments reciproques, den Frieden zu erreichen, nicht mehr wie in dem Vertrag zwischen Heinrich II. und Elisabeth I. von 1559 von der von Gott den Königen übertragenen Aufgabe. Darin drückt sich auch ein Wandel in der Auffassung ihrer eigenen Stellung aus, mögen alle Monarchen, die am Vertrag von Teschen beteilgt waren, auch ihr Herrscheramt noch Dei gratia innehaben.

 

4.4. Respublica christiana

Die Präambeln, aber nicht nur sie, machen bis in das 18. Jahrhundert auf verschiedene Weise deutlich, dass die Christenheit als ein einheitlicher Friedens– und Rechtsraum verstanden wurde. Jeder Krieg, jedenfalls soweit er größere Bedeutung hatte, wirkte sich mehr oder weniger auf viele Staaten aus und störte diesen Frieden und die Rechtsordnung. Einige der zitierten Kriegsklagen beziehen sich auf diese über die Kriegsparteien hinausgreifenden Kriegsfolgen für alle. Dementsprechend soll der zu schließende Frieden die ganze Christenheit als universellen Frieden umfassen. Diese Formeln wandeln zwar auch ihre Konzeption, aber sie sind stets auf die Christenheit oder Europa als Ganzes bezogen.[91] Gerade auch diese Vorstellung von der Einheit der Christenheit, die in einem umfassenden Frieden miteinander lebt, überdauerte die Reformation und das konfessionelle Zeitalter.

Bedeutet der Wegfall der Formeln der allgemeinen Bezugnahmen auf Europa als Ganzes und dessen Friede, Heil oder Ruhe ab der Mitte des 18. Jahrhunderts eine Aufgabe auch dieser Vorstellung? Das wäre ein Kurzschluß. Dafür müssen noch andere Kriterien auch außerhalb der Formulierungen der Präambeln herangezogen werden. So beruht die fortbestehende Vermittlung durch weltliche Herrscher, die in den Präambeln immer nachdrücklich betont und hervorgehoben wird, auf der Vorstellung eines einheitlichen europäischen Friedens– und Rechtsraumes, in den im 18. Jahrhundert auch die Hohe Pforte mit einbezogen wurde und dessen Ordnung alle angeht. Die Übernahme der Garantie für den von ihnen vermittelten Vertrag war auch in ihrem eigenen Interesse an Frieden und Recht in Europa begründet. Auf großen Konferenzen wird versucht, Frieden zu erhalten und Konfliktlösungen zu finden.[92] In der Literatur wie in der Praxis werden Begriffe wie droit publique de l’Europe oder des ius publicum europaearum verwendet.[93] Es erscheint sogar der Begriff von Europa als einem einigen Staats–Cörper.[94] Die Einheit Europas als ein einheitlicher Friedens– und Rechtsraum prägt also diese Zeit, aber nunmehr wesentlich weltlich–politisch getragen.

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Diese Grundstrukturen der Völkerrechtsordnung Europas bis in das 18. Jahrhundert werden in der Sicht einer gegenwärtigen progressiven Völkerrechtsliteratur auf das sogenannte »Westphalian System« übersehen.[95] Diese ist weithin unhistorisch. Sie ist fixiert auf die Souveränität der Staaten und ihr ius ad bellum. Aber sie berücksichtigt weder die auch nach 1648 bis zur französischen Revolution fortbestehende »ideologische« Einheit auf der christlichen Grundlage, die allgemeine Vorstellung von der rechtlichen Einheit Europas noch die grundsätzliche Ausrichtung der allgemeinen Völkerrechtsordnung am Naturrecht. Alle drei banden nicht nur die Souveränität und bändigten damit das ius ad bellum, sondern begründeten auch Solidarität zwischen den Völkern und Staaten.[96] Die in den Präambeln nur allgemein verankerte Bezugnahme auf die gesamte Christenheit und ihren allgemeinen Frieden schlug sich in den Verträgen konkret in den Einschlußklauseln nieder, durch die nicht nur Verbündete beider Seiten, sondern auch deren außenstehende Freunde gemeinsam in den Frieden einbezogen wurden.

 

4.5. Zurück zur Gegenwart

Sucht man nach Kontinuität aus den Präambeln der Verträge der Vormoderne zu denen der Gegenwart, so muß bedacht werden, dass sich die Vertragspraxis nach Form, Inhalt und Funktion der Verträge fundamental gewandelt hat. So hängen auch Form, Inhalt und Funktionen der Präambeln von den verschiedenen Typen von Verträgen ab, je nachdem, ob es sich handelt um bilaterale oder multilaterale Verträge, rechtsbildende oder austauschende Verträge, Gründungsverträge für zwischenstaatliche Organisationen, geschlossene Verträge oder für den Beitritt durch viele Staaten offene Verträge etc. etc. Daher müßte eine Typologie von Präambeln zu Verträgen der Gegenwart, die es noch nicht gibt, wohl recht komplex sein. Ein Vergleich mit den Präambeln der Friedensverträge der Vormoderne wäre noch schwerer darzustellen.

Ein gewisses Interesse haben die genannten universell angelegten multilateralen rechtsbildenden Verträge sowie Verträge zur Gründung internationaler Organisationen; denn durch sie soll Frieden durch Recht und Institution ausgebaut und gesichert werden. Vor allem steht hinter ihnen das Konzept einer Einheit der Welt als ein universeller Friedens– und Rechtsraum. So nennen die Präambeln dieser Verträge mit Bedacht die grundlegenden und leitenden Gesichtspunkte und Überlegungen der Vertragsparteien über eine inhaltliche internationale Ordnung, sowie die mit dem Vertragsschluß verfolgten Ziele und Zwecke des Vertrages. So wird eine gewisse Parallelität der kommunikativen Funktion mit den Präambeln in der Vormoderne sichtbar. Jedoch fehlt den Präambeln der Verträge der Vormoderne die rechtliche Funktion der Präambeln der Verträge der Gegenwart, die Interpretation der einzelnen Regelungen des Vertrages anzuleiten.

Aber auch die Formen der Veröffentlichung und Bekanntmachung der Verträge sind andere. Sie sind vor allem strenger formalisiert. Die Veröffentlichung geschieht durch die Staaten gemäß den jeweiligen rechtlichen Vorschriften und zum anderen seit 1919 in der Regel international zunächst durch den Völkerbund und heute durch die Vereinten Nationen. Jedoch sind nicht nur die besonderen Verkündungsklauseln entfallen. Modernen Verträgen fehlt auch die alte Formel der allgemeinen Kundmachung an die Menschen und Völker notum sit omnibus praesentibus et futuris oder faisons scavoir à tous présents et à venir. Das gilt selbst für die universell konzipierten multilateralen rechtsbildenden Verträge, die unter der Ägide der Vereinten Nationen geschlossen werden.

So lassen sich zwar gewisse Linien der Kontinuität in den Präambeln feststellen. Aber die Veränderungen der universellen völkerrechtlichen Ordnung der Gegenwart gerade auch im Vertragsrecht gegenüber der partikularen Völkerrechtsordnung der Christenheit oder Alteuropas in der Vormoderne sind doch erheblich und wirken sich auch auf die Formen, Inhalt und Funktionen der Präambeln aus.

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ANHANG

A  Vertragseditionen:

Dumont, Jean (Hg.), Corps universel diplomatique du droit des gens, contenant un Recueil des Traitez d’Alliance  de Paix, de Treve etc, 8 Bände (Supplements), Amsterdam 1726–1731, (Dumont, Corps).

Martens, Georg Friedrich (Hg.), Recueil des principaux traités d’Alliance, de Paix, de Trêve, de Neutralité etc, 7 Bände (Supplements), Göttingen 1791-1808,  (Martens, Recueil).

Parry, Clive (Hg.), Consolidated Treaty Series (Parry, CTS).

Rydberg, O. S. (Hg.), Sverges traktater med främmande magter, 4. Teil: 1521–1571, Stockholm 1888.

http://www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/ (eingesehen, März 2006).

B  Verträge:

Friedensvertrag Doge Andrea Dandulos und Commune von Venedig mit einem Grafen vom 4. Oktober 1343, Dumont, Corps I/2, S. 221.

Friedensvertrag Johann II. von Kastilien – Johann von Portugal von 1411, Dumont, Corps II/1, S. 336.

Friedensvertrag Wladislaus – Deutscher Orden von 1436 Thorn, Dumont, Corps III/1, S. 13.

Waffenstillstandsvertrag Holland, Zeland, Friesland – Sechs Hansestädte Lübeck, Hamburg, Rostock u. a. vom 23 August 1441, Kopenhagen, Dumont, Corps III/1, S. 100.

Friedensvertrag König von Dänemark – Herzog von Burgund und sechs Hansestädte vom 23. August 1441, Kopenhagen, Dumont, Corps III/1, S. 102.

Waffenstillstandsvertrag Karl VII. – Heinrich VI. vom 27. Juni 1444, Dumont, Corps III/1, S. 551.

Friedensvertrag Venedig – Francisco Sforza vom 18. Oktober 1449, Rivoltello, Dumont, Corps III/1, S. 169.

Friedensvertrag Venedig – Francisco Sforza vom 9. April 1454, Lodi, Dumont, Corps III/1, S. 202.

Friedensvertrag Herzog Ludovico von Savoyen – Francisco Sforza vom 30. August 1454, Mailand, Dumont, Corps III/1, S. 216.

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Friedensvertrag Casimir – Ludwig von Ehlichhausen vom 19. Oktober 1466, Thorn, Dumont, Corps III/1, S. 348.

Friedens- und Bündnisvertrag Paul II., Ferdinand von Sizilien Venedig, Galeazo Maria Sforza, Florenz, vom 9. Februar 1467, Dumont, Corps III/1, S. 360.

Friedensvertrag Ludwigs XI. – Herzog Karl von Burgund vom 14. Oktober 1468. Peronne, Dumont, Corps III/1, S. 394.

Friedensvertrag Erzherzog Sigismund – Zürich, Bern Luzern u. a. vom 11. Juni 1474, Vermittler Ludwig XI.,  Senlis, Dumont, Corps III/1, S. 474.

Vertrag Ludwig XI. – Maximilian I./Philipp vom 23.12.1482, Arras, Dumont, Corps III/2, S. 100.

Friedens- und Bündnisvertrag Liga – Venedig vom 7. August 1484, Brixen, Dumont, Corps III/2, S. 128.

Waffenstillstandsvertrag Karl VIII. – Philipp, Herzog von Burgund vom 16. Februar 1484, Gent, Dumont, Corps III/2, S. 143.

Friedensvertrag Karl VIII. – Maximilian I. vom 22. Juli 1489, Frankfurt am Main, Dumont, Corps III/2, S. 237.

Friedensvertrag Heinrich VII. – Johann von Dänemark vom 6. August 1489, Westminster, Dumont, Corps III/2, S. 239.

Friedensvertrag Maximilian I./Philipp – Flandrische Städte vom 1. Oktober 1489, Menthils-lès-Tours, Vermittler Karl VIII., Dumont, Corps III/2, S. 242.

Friedensvertrag Karl VIII. – Heinrich VII. vom 3. November 1491, Dumont Corps III/2, S. 291.

Friedensvertrag Karl VIII. – Maximilian /Philipp vom 23. Mai 1493, Senlis. Vermittler Friedrich III., Dumont, Corps III/2, S. 303.

Friedens-, Freundschafts- und Bündnisvertrag Ludwig XII. – Ferdinand und Isabella vom 11. November 1500, Dumont, Corps III/2, S. 445.

Friedensvertrag Maximilian.I./Philipp – Ludwig XII. vom 22. September 1504, Dumont, Corps IV/1, S. 55.

Friedensvertrag Ludwig XII. – Heinrich VIII. vom 7. August 1514, Dumont, Corps IV/1, S. 183.

Friedensvertrag Ludwig XII. – Heinrich VIII. vom 5. April 1515, Westminster, Dumont, Corps IV/1, S. 204.

Vertrag Heinrich VIII. – Ferdinand und Johanna vom 19. Oktober 1515, Dumont, Corps IV/1, S. 214. 

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Friedensvertrag Maximilian I./Karl I. (V.) – Franz I. vom 11. März 1517, Dumont, Corps IV/1, S. 256.

Liga Franz I. – Heinrich VIII. – Leo X. – vom 2. Oktober 1518, Beitritt Karl V. 14. Januar 1519, Dumont, Corps IV/2, S. 266.

Friedensvertrag Heinrich VIII. – Christiern von Dänemark vom 30. Juni 1523, London, Dumont, Corps IV/ 1, S. 386.

Friedensvertrag Karl V. – Franz I. vom 14. Januar 1526, Madrid, Dumont, Corps IV/1, S. 399.

Bündnisvertrag Clemens VII., Franz I., Venedig, Herzog von Mailand gegen Karl V., Heilige Liga, vom 22. Mai 1526, Dumont, Corps IV/1, S. 451.

Bündnisvertrag Karl V. – Clemens VII. vom 29. Juni 1529, Dumont, Corps IV/2, S. 1.

Friedensvertrag Karl V. – Franz I. vom 5. August 1529, Cambrai, Dumont, Corps IV/2, S. 7.

Friedensvertrag Karl V. – Franz I. vom 18 September 1544, Crépy-en-Laonnais, Dumont, Corps IV/2 S. 279.

Friedensvertrag Heinrich VIII. – Franz I. vom 7. Juni 1546, Boulogne, Dumont, Corps IV/2, S. 305.

Friedensvertrag Heinrich II. – Elisabeth I. vom 2. April 1559 Câteau-Cambrésis, Dumont, Corps V/1, S. 31.

Friedensvertrag Philipp II. – Heinrich II. vom 3. April 1559, Câteau-Cambrésis, Dumont, Corps V/1, S. 34.

Friedensvertrag Friedrich II. – Johann vom 13. Dezember 1570, Stettin, Rydberg, Vermittler Maximilian II., Karl IX., Sigismund August, Kurfürst August, Traktater 4, S. 380.

Bündnisvertrag Elisabeth I. – Jakob VI. vom 5. Juli 1586, Dumont, Corps V/1, S. 457.

Friedensvertrag Philipp II. – Heinrich IV. vom 2. Mai 1598 Vervins, Dumont, Corps V/1, S. 561.

Friedensvertrag Philipp III. – Jakob I. vom 18./28 August 1604, London, Dumont, Corps V/2, S. 625.

Friedensvertrag Kaiser Rudolph II. – Sultan Hehomat vom 11. November 1606, Zsitvatorok, Dumont V/2, S. 78.

Friedensvertrag Christian IV. – Gustav Adolf vom 20. Januar 1613, Haffnia,Vermittler Jakob I., Dumont, Corps V/2, S. 642.

Friedensvertrag Kaiser Matthias – Sultan Achomet vom 1. Mai 1616, Wien, Dumont V/2, S. 280.

Friedensvertrag Ferdinand II. – Ludwig XIII. vom 13. Oktober 1630, Regensburg, Dumont, Corps V/2, S. 615. 

 38

Friedensvertrag Philipp IV. – Karl I. vom 15. November 1630, Madrid, Dumont, Corps V/2, S. 619.

Friedensvertrag Philipp IV. – Generalstaaten der Vereinigten Niederlande vom 30. Januar 1648, Münster, in: Gerd Dethlefs.(Hg.) Der Frieden von Münster/De Vrede van Munster 1648 , Münster 1998, S. 72.

Friedensvertrag Ferdinand III./Reich – Christina vom 24. Oktober 1648, Osnabrück (Münster) APW.

Friedensvertrag Ferdinand III./Reich – Ludwig XIV. vom 24. Oktober 1648, Münster, Vermittler Venedig/Contarini, APW.

Friedensvertrag Johann Casimir – Kurfürst Friedrich Wilhelm vom 19. September 1657 Wehlau/Bromberg, Vermittler Leopold I., www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Philipp IV. vom 7. November 1659, Fasaneninsel im Grenzfluß Bidassoa-Pyrenäen, Dumont, Corps VI/1, S. 264; Parry, CTS 5, S. 325.

Friedensvertrag Johann Casimir und Verbündete – Karl XI. vom 23. April/ 3. Mai 1660 Oliva, Dumont, Corps VII/1, S. 303

Friedensvertrag Karl II. – Generalstaaten der Vereinigten Niederlande vom 21./31 Juli 1667, Breda, Vermittler Karl XI., Dumont, Corps VII/1, S. 44.

Friedensvertrag Friedrich III. – Karl II. vom 31. Juli 1667, Breda, Vermittler Karl XI., Dumont, Corps VII/1, S. 53; Parry, CTS 10, S. 231.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Generalstaaten der Vereinigten Niederlande vom 10. August 1678, Nimwegen, Dumont, Corps VII/1, S. 350; Parry, CTS 14, S. 365.

Friedensvertrag Ludwig XVI. – Herzöge von Braunschweig Lüneburg, Celle, Wolffenbüttel, vom 26. Januar/5. Februar 1679, www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Ferdinand, Bischof von Münster, vom 29. März 1679, Nimwegen, Dumont, Corps VII/1, S. 399.

Friedensvertrag Karl XI. – Generalstaaten der Vereinigten Niederlande vom 2./12. Oktober 1679, Nimwegen, Vermittler Karl II., Dumont, Corps VII/1, S. 432.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Generalstaaten der Vereinigten Niederlande vom 20. September, 1697, Rijswick, Dumont, Corps VII/2, S. 381; Parry, CTS 21, 347.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Wilhelm III. vom 20. September 1697, Rijswick, Dumont, Corps VII/ 2, S. 399; Parry, CTS 21, S. 409.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Anna vom 31. März/11. April 1713, Utrecht, Dumont, Corps VIII/1, S. 339; Parry, CTS 27, S. 475. 

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Friedensvertrag Ludwig XIV. – Johann V. von Portugal vom 11. April 1713, Utrecht, Dumont, Corps VIII/1, S. 353; Parry, CTS 28,169.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Friedrich Wilhelm I.  vom 11. April 1713, Utrecht, Dumont, Corps VIII/1, S. 358; Parry, CTS 28, S. 141.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Herzog Victor Amadaeus von Savoyen vom 11. April 1713, Utrecht, Dumont, Corps VIII/1, S. 362; Parry, CTS, 28, S. 123.

Friedensvertrag Ludwig XIV. – Generalstaaten der Niederlande vom 11. April 1713, Utrecht, Dumont, Corps VIII/1, S. 366; Parry, CTS 28, S. 37.

F riedensvertrag Karl VI. – Ludwig XIV. vom 6. März 1714, Rastatt, Dumont, Corps VIII/1, S, 415 und vom 7. September 1714, Baden, ibd. S. 436.

Friedensvertrag zwischen Georg I. – Ulrica Eleonora von Schweden vom 9./20. November 1719, Stockholm, Vermittler Ludwig XV., Dumont, Corps VIII/2, S. 14; Parry, CTS 31, S. 83; www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/.

Friedensvertrag Friedrich Wilhelm I. – Ulrica Eleonora vom 21. Januar 1720, Stockholm, Vermittler Georg I., Ludwig XV., Dumont, Corps VIII/2, S. 21; Parry, CTS 31, 129; www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/.

Friedensvertrag Karl VI. – Ludwig XV. vom 18. November 1738, Wien, Parry, CTS 35, S. 185.

Friedensvertrag Karl VI. – Mahmud I. vom 18. September 1739, Belgrad, Parry, CTS 35, S. 381.

Friedensvertrag König von Großbritannien, König von Frankreich, Generalstaaten der Niederlande mit späterem Beitritt der Kaiserin/Königin von Ungarn etc, vom 30. April 1748, Aachen, Parry, CTS  38, S. 239.

Friedensvertrag König von Preußen – König von Schweden vom 22. Mai 1762, Hamburg, Martens, Recueil, Band 1 (1817), S. 37; www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/.

Friedensvertrag Georg III. – Ludwig XV., Karl III., Joseph I. von Portugal vom 10. Februar 1763, Paris, Martens, Recueil, Band 1 (1817), S. 104.

Friedensvertrag Kaiserin/Königin von Ungarn etc. – König von Preußen vom 15. Februar 1763, Hubertusburg, Martens, Recueil, Band 1 (1817), S. 146; www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/.

Friedensvertrag Kaiserin/Königin von Ungarn etc. – König von Preußen vom 13. Mai 1779, Teschen, Vermittler König von Frankreich und Zarin,  Martens, Recueil, Band 2 (1817), S. 661.

Friedensvertrag Georg III. –Karl III. vom 3. September 1783, Versailles, Vermittler Kaiser  und Zarin, Martens, Recueil, Band 3 (1818) , S. 541. 

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ANMERKUNGEN

[*] Heinhard Steiger, Prof. em. Dr., LL.M. (Harvard), Fachbereich Rechtswissenschaften, Justus-Liebig-Universität Giessen.

[**] Erweiterte und um Fußnoten ergänzte Fassung meines Vortrages vom 15. März 2005.

[1] Bundesgesetzblatt 1985 II, S. 927.

[2] Hans–Dietrich TREVIRANUS, Art. Preamble, in: Rudolf BERNHARDT (Hg.), Encyclopedia of Public International Law, Vol. 3. Amsterdam 1997, S. 1097–1098; Ludwig DISCHLER, Art. Präambel, in: Karl STRUPP / Hans–Jürgen SCHLOCHAUER, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 2. Berlin 1961, S. 790–791; Urteil des Internationalen Gerichtshofes (IGH), Ressortissants des États – Unis au Maroc, Urteil vom 27. August 1952, Cour Internationale de Justice, Recueil des Arrêts, Avis Consultatifs et Ordonnances, 1952, S. 175 ff., S. 183 f. und 196 f.

[3] Dazu die Dokumentation in: http://european–convention.eu.int/ (eingesehen 10. März 2006) zur Präambel; J. H.H. WEILER, Ein christliches Europa – Erkundungsgänge. Salzburg/München 2004.

[4] Das war aber schon im Mittelalter mehr und mehr der Fall, Walter HEINEMEYER, Studien zur Diplomatik mittelalterlicher Verträge vornehmlich des 13. Jahrhunderts, Archiv für Urkundenforschung 14 (1936), S. 321–413, S. 342 ff.

[5] Ich habe i. d. R Jean DUMONT (Hg.), Corps universel diplomatique du droit des gens, contenant un Recueil des Traitez d’Alliance, de Paix, de trève, de neutralité, de commerce, etc., qui ont été faits en Europe, depuis le règne de l'empereur Charlemagne jusques à présent, 8 Bände. Amsterdam 1726–1731; Georg Friedrich MARTENS (Hg.), Recueil des principaux traités d'alliance, de paix, de trêve, de neutralité, de commerce, de limites, d'échange etc. conclus par les puissances de l'Europe tant entre elles qu'avec les puissances et Etats dans d'autres parties du monde depuis 1761 jusqu'à présent, mit Suplement 2 Bände. Göttingen 1802–1808 [2. Auflage 1817–18] und Clive PARRY (Hg.), Consolidated Treaty Series with Index 1648–1919, 243 Bände. Cambridge 1969–1986 benutzt. In einigen Fällen habe ich bereits die im Rahmen des Projekts auf der Website www.ieg-mainz.de/friedensvertraege/ (eingesehen, 10. März 2006) zugänglichen Fassungen zugrunde gelegt. Da die drei genannten Sammlungen unkritische Ausgaben sind, sind die Texte in Einzelheiten nicht unbedingt verläßlich. Aber ich denke, dass sie so verläßlich sind, dass die an ihnen zu gewinnenden Erkenntnisse hinreichend solide gegründet sind. Andere ältere Sammlungen sind u. U. noch unzuverlässiger.

[6] Zu dem Friedensvertrag zwischen Heinrich VIII. und Ludwig XII. von 1515 haben die Bevollmächtigten beider Seiten gemeinsam die Verkündung vorgenommen.

[7] Friedens– und Bündnisverträge von 1449 Brixen; 1454 Lodi; 1454 Mailand; 1467 Rom; 1467 Villa Agami; 1484 Brixen. Nach der jeweiligen Vorbemerkung hat DUMONT sie als Originalurkunden in den Archiven in Mailand oder Mantua aufgenommen.

[8] Johann Jakob MOSER, Grund–Saeze des Europaeischen Voelcker–Rechts in Kriegs–Zeiten: vormahl zum Gebrauch seiner Staats– und Kanzley–Academie entworffen, und nun, mit einem Anhang, von deme, was in Ansehung des Parthie–Gehens Völcker–Rechtens ist, an das Licht gestellet. Tübingen 1752, 6. Buch, 6. Kapitel §§ 18 ff., S. 309; Georg Friedrich MARTENS, Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen 1796, § 327, S. 368.

[9] Die Spezialliteratur zum Vertragsrecht behandelt u. a. Regeln zur Formulierung, z. B. Friedrich Ludwig Waldner von FREUDENSTEIN, De firmamente Conventionum publicarum commentatio. Gießen 1753, Kap. VI, §§ 5 ff., S. 68 ff.

[10] Zur Begriffsbildung für das Projekt siehe http://www.ieg–mainz.de/friedensvertraege/ (eingesehen, 10. März 2006). Eine Liste der der Untersuchung zugrundeliegenden Verträge ist im Anhang wiedergegeben. Sie dient auch in der Regel für den Nachweis der Zitate, die nicht eigens in Anmerkungen nachgewiesen werden.

[11] Dazu u. a. mit weiterer Literatur, Heinhard STEIGER, Recht zwischen Europa und Asien im 16. und 17. Jahrhundert?, in: Klaus BUSSMANN / Elke Anna WERNER (Hg.), Europa im 17. Jahrhundert, Ein politischer Mythos und seine Bilder. Stuttgart 2004, S. 95–118.

[15] Z. B. Art. 47 Damenfrieden von Cambrai. Die entsprechenden Texte der Parlements etc. zu diesem Vertrag sind wiedergegeben bei DUMONT, Corps, IV/2, S. 20 ff.

[16] Dazu HEINEMEYER, Studien, S. 387 ff.

[17] Zur Bedeutung des politischen Eides allgemein die Untersuchung von Paolo PRODI, Das Sakrament der Herrschaft, Der politische Eid in der Verfassungsgeschichte des Okzidents. Berlin 1997, deren Ergebnisse auch mutatis mutandis für die Beeidigung der Friedensverträge eingesetzt werden können.

[18] Durch die französischen Unterhändler: Vertrag Karl VIII. – Heinrich VII. 1491, Verträge Ludwigs XII. mit Heinrich VIII. von 1514 und 1515; durch die englischen Unterhändler: Franz I. – Heinrich VIII. 1546.

[19] Z. B. Vertrag Holland, Zeland, Friesland – Hansestädte Lübeck, Hamburg, Rostock u. a. 1441 durch den König von Dänemark, der zwar nicht als Oberherr tätig wurde, aber den Vertragstext vorgeschlagen hatte; Vertrag Erzherzogs Sigismund mit schweizerischen Kantonen von 1474 durch Ludwig XI.; Vertrag Maximilians mit flandrischen Städten von 1489 durch Karl VIII., der hier aber ausdrücklich auch als Souverän der flandrischen Städte tätig wird und die Artikel selbst vorgeschlagen hatte; Vertrag zwischen Friedrich II. von Dänemark und Johann I. von Schweden 1570 durch die Bevollmächtigten der Vermittler Maximilian II., Karl IX., Sigismund August, Kurfürst August von Sachsen; Vertrag Christian IV. – Gustav Adolf 1613 durch Jakob I.

[20] Die Verträge von Münster und Osnabrück 1648 beginnen: »Notum sit universis et singulis, quorum interest aut quomodolibet interesse potest [...]«.

[22] Ausführlich die Regelungen in Artikel XVI IPO und §§ 98 ff. IPM, »Simulatque vero instrumentum pacis a domnis plenipotentiariis et legatis subscriptum et signatum fuerit, cesset omnis hostilitas« etc.; Art. XI. Friedensvertrag Karl XI. – Niederlande 1679: »[..] a die autem subscriptionis vim et effectum sortiatur per omnia.«

[23] Z. B. von Franz I. für den Friedensvertrag von Madrid 1526, weil er unter Zwang zustande gekommen sei und von Ludwig XIII. für den Friedensvertrag von Regensburg 1630, weil die Bevollmächtigten ihre Vollmacht überschritten hätten, indem sie einer Neutralitätsklausel für Frankreich zugestimmt hätten. Die Dokumente sind jeweils in DUMONT, Corps wiedergegeben.

[25] Z. B. Präambeln der Verträge von Aachen, 1748, Hamburg 1762, Hubertusburg 1763, Teschen 1779.

[26] Texte: DUMONT, Corps, I/1, S. 101.

[27] So heißt es auf dem bekannten Flugblatt: »Damit Ich eylendt verkündt schon / Der hart beträngten Christenheit / Die unausprechlich grosse Freud / So sich newlich durch Gottes gnad [...]«.

[28] DUMONT, Corps, I/1, S. 389; S. 233; I/2, S. 332.

[29] Z. B. Friedensvertrag von 1343, ibd. S. 221.

[30] So z. B. Art. Friedensvertrag Heinrich VII. – Johann v. Dänemark 1489; Art. 1 Madrid 1525; Art. 1 Pyrenäenfrieden 1659; ähnlich Art. Oliva 1660; Art. 1 Rijswijk 1697 Ludwig XVI. – Wilhelm III. u. a., auch noch in Art. 1 Hubertusburg 1763.

[31] So Präambel zum Vertrag von Hubertusburg 1763, anders aber wieder Präambel zum Vertrag von Teschen.

[32] Friedensvertrag Ludwig XIV. – Friedrich Wilhelm II. Utrecht 1713, Vertrag Friedrich Wilhelm I. – Georg I. 1719; Friedensvertrag Friedrich Wilhelm I. – Eleonora v. Schweden, Stockholm 1720; Friedensvertrag Friedrich II. – August III., Dresden 1745; Friedensvertrag Friedrich II. – Maria Theresia Hubertusburg 1763.

[33] In den Verträgen mit Maria–Theresia stand auch sie stets an erster Stelle.

[35] Ausnahmen werden immer seltener. Der 1. Thorner Vertrag wurde wohl direkt zwischen dem polnischen König und dem Hochmeister ausgehandelt. Zwar war Karl V. während der Verhandlungen über die Friedensschlüsse mit Franz I. von Madrid 1526 und Crépy von 1544 »vor Ort«, führte sie aber nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte; Franz I. scheint in Madrid hingegen auch selbst neben den von der Regentin, seiner Mutter, bevollmächtigten Unterhändlern verhandelt zu haben: »et ledit Seigneur Roy Tres–Chrestien [...]. tant par soy mesme, que par Messieurs [...]«. Friedensvertrag Karl V. – Franz I. vom 14. Januar 1526, Madrid, DUMONT, Corps IV/1, S. 399.

[36] Vorspruch Karls VIII. zu dem Friedensvertrag mit Maximilian 1493: »et ledit Seigneur Roy Tres–Chrestien […] tant par soy mesme, que par Messieurs [...]«. Friedensvertrag Karl VIII. – Maximilian / Philipp vom 23. Mai 1493, Senlis. Vermittler Friedrich III., DUMONT, Corps III/2, S. 303.

[37] Z. B. Verträge von Madrid, Münster und Osnabrück 1648, Nimwegen 1678 etc.

[40] Für den Vertrag von Osnabrück gab es keinen Vermittler, da der dafür vorgesehene König von Dänemark Christian IV. nach dem dänisch–schwedischen Krieg von 1643/44 ausgeschieden war, Fritz DICKMANN, Der Westfälische Frieden, 3. Auflage. Münster/Westf. 1972, S. 1230 ff.

[41] Z. B. Philipp III. zwischen Johann König von Böhmen und Johann Herzog von Brabant 1334 »als juge, traicteur, et amiable compositeur«, DUMONT, Corps, I/2, S. 142. Zu früheren Epochen Hermann KAMP, Friedensstifter und Vermittler im Mittelalter. Darmstadt 2001, insbesondere S. 129 ff.

[42] In der zeitgenössischen Literatur erst Emer de VATTEL, Le Droit des Gens ou Principes de la Loi naturelle. London 1758, [1. ND. Washington 1916, 2. ND Genf 1983], liv. II, chap. XVIII, § 328. Eine allgemeine Untersuchung zur Vermittlung in der Vormoderne insgesamt fehlt anscheinend noch. Für das Mittelalter die in Anmerkung genannte Darstellung von Hermann KAMP. Für das 16. Jahrhundert Joyceline G. RUSSEL, Peacemaking in the Renaissance. London 1986, S. 80 f.; dort auch zum Vermittlungsversuch Heinrichs VIII. zwischen Karl V. und Franz I. 1521, S. 93 ff., und zu den Verhandlungen von Câteau–Cambrésis ab 1558, S. 133 ff.

[43] Z. B. Ludwig XIV. Frieden von Oliva 1660, Art. XXXVI; Karl XII. Frieden von Rijswijk Ludwig XIV. – Niederlande Art. XX; Katharina Vertrag von Teschen 1779, Art. XVI. Offen bleibt, ob Rußland dadurch auch zur Garantiemacht der Verträge von Münster und Osnabrück geworden ist, die, wie seit Nimwegen üblich, auch in diesen Vertrag einbezogen worden waren.

[44] Olof Simon RYDBERG (Hg.), Sverges traktater med främmande magter, 4. Teil 1521–1571. Stockholm 1888, S. 380.

[45] Zu den verschiedenen Arten der Vollmachten als Verhandlungs– und Abschlußvollmacht seit dem 13. Jahrhundert ausführlich HEINEMEYER, Studien, S. 357 ff.

[46] Siehe unten 3.4.

[47] Z. B. Ludwig XIV. zu seinem Vertrag mit Königin Anna von Großbritannien in Utrecht 1713. Diese war ihrerseits in anderen Verträgen von Utrecht als Vermittlerin und auch Garantin eingebunden, als nachdrücklicher rechtlicher Niederschlag ihrer dominierenden Rolle in dem Krieg wie in den Verhandlungen!

[48] So auch die gemeinsame Präambel des Vertrages von Cambrai 1529 und ähnlich die weiteren Verträge von Crépy en Laonnais, Câteau–Cambrésis, Vervins.

[51] Vertrag von Aachen 1748; Hubertusburg 1763. Ausführlicher ist noch einmal die Formel des Vertrages von Teschen 1779: »ont arrêté définitivement et réduit en forme solennelle les Articles de Paix ci–apres, à savoir«.

[52] Dazu FREUDENSTEIN, Firmamentis Conventionum, S. 69, z. B. Friedensvertrag von Nimwegen 1679 zwischenLudwig XIV. und den Niederlanden.

[53] Z. B. Vorsprüche zum Friedensvertrag von Hubertusburg von 1763 und Friedensvertrag von Teschen von 1779.

[54] Siehe unten.

[55] Die Konkretheit ist verschieden. Eine längere Darstellung auch mit Details u. a. im Friedensvertrag Ludwigs XI. mit Karl Herzog von Burgund 1468.

[56] So auch schon früher, z. B. Vertrag Venedig von 1343.

[58] Johann Jacob MOSER, Grund–Saeze, S. 309 betont ebenfalls einerseits, dass »des bisherigen Krieges auf eine solche Weise erwehnet« werde, »damit kein Theil dadurch beleidigt werde«, weist andererseits, allerdings ohne Nachweise, aber auch hin auf »Exempel, […] da der überwundene Theil bey dieser Gelegenheit harte Pillen hat verschlucken müssen«.

[59] Zur These »no peace beyond the line«, Jörg FISCH, Die europäische Expansion und das Völkerrecht. Stuttgart 1984, S. 75 ff. und S. 141 ff.

[60] Vertrag von Rijswijk zwischen Ludwig XIV. und den Niederlanden »la plus sanglante Guerre dont l’Europe ait été affligée depuis long tems«; Vertrag von Utrecht zwischen Ludwig XIV. – und Anna »cruentum et atrox […] bellum«.

[61] Das Lob des Friedens ist nicht nur in der philosophischen, z. B. ERASMUS VON ROTTERDAM, sondern auch in der juristischen Literatur verbreitet, z. B. Christoph BESOLD, Dissertationis politico – juridicae III, De pace pacisque Jure, 1624, S. 169.

[63] Zu den oströmisch–byzantinischen Aussagen Bruno PARADISI, L’»Amicizia” internazionale nell’alto medio evo, in: ders., Civitas Maxima Bd. 1. Florenz 1974, S. 339–397, S. 353 f.; zur karolingischen Zeit: Brief Karls des Großen an König Offa von Mercien von 796, Alcuini Epp. Nr. 100, MGH Epp. IV S. 144 ff.

[64] Z. B. Art. 1 Damenfrieden von Cambrai 1529 zwischen Karl V. und Franz I. ergänzt durch »fraternité«; Art. 1 Pyrenäenfrieden 1659 zwischen Ludwig XIV. und Philipp IV.

[66] Evangelium nach Lukas 2, 13 – 14; Evangelium nach Johannes 14, 27.; auch hierfür gibt es frühere Zeugnisse, z. B. der Friedensvertrag Venedigs mit einem Grafen von 1343.

[68] Siehe unten.

[69] Versuche Heinrichs IV., im Zusammenhang mit dem Abschluß des Friedensvertrages von Vervins 1598 einen solchen zustande zu bekommen, waren ebenso gescheitert wie ein Friedensschluß zwischen Philipp II. und den Niederlanden.

[70] Ähnliche Formulierungen im Vertrag Ludwigs XIV. mit Karl VI. von Rastatt 1714.

[71] Z. B. Vertrag Karl VIII. und Maximilian 1489; später Vertrag von Cambrai 1529.

[73] Präambeln zu IPM und IPO, sowie zum Vertrag von Nimwegen zwischen Ludwig XIV. und Leopold I.

[75] Z. B. Präambel zum Friedensvertrag Ludwigs XIV. mit den Niederlanden, die auf die guten Dienste des Königs von Großbritannien verweist, die schließlich den König und die Generalstände zusammen mit anderen Mächten dazu veranlaßt hätten, sich in Nimwegen zu Friedensverhandlungen zu versammeln.

[76] Dazu Heinhard STEIGER, Friedensschluß und Amnestie in den Verträgen von Münster und Osnabrück, in: Heinz DUCHHARDT / Patrice VEIT (Hg.), Krieg und Frieden im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Mainz 2000, S. 207–245 S. 217 ff.

[77] Vertrag Leopold I. – Ludwig XIV.: »ad divini numinis gloriam et christianae Reipublice salutem«; so auch Verträge Ludwig XIV. mit Wilhelm III. und Kaiser und Reich in Rijswijk. Sie schließen dementsprechend in der allgemeinen Friedensklausel des Art. 1 eine »pax christiana et universalis«.

[78] In der anschließenden Erklärung des Gesandten Heinrichs VIII. zum Vertrag wird die Aufgabe der christlichen Fürsten in inhaltlich ähnlichen Formulierungen ausgedrückt. Christoph KAMPMANN, Vortrag auf dem Symposion »Universalität und Kontinuität im Völkerrecht«. Gießen 21.–24. September 2005; der Druck dieses und der anderen Vorträge ist in Vorbereitung.

[79] Siehe unten.

[80] Bereits 1623 hatte Émeric de Crucé die Hohe Pforte in den von ihm vorgeschlagenen Friedenskongress einbezogen und dem Sultan sogar hinter dem Papst, aber vor dem Kaiser den zweiten Rang eingeräumt, Der neue Kinéas, in: Kurt von RAUMER, Ewiger Friede, Friedensrufe und Friedenspläne seit der Renaissance. Freiburg/München 1953, S. 289 ff., S. 307.

[81] Guido KOMATSU, Die Türkei und das europäische Staatensystem im 16. Jahrhundert. Untersuchungen zu Theorie und Praxis des frühneuzeitlichen Völkerrechts, in: Christine ROLL (Hg.), Recht und Reich im Zeitalter der Reformation, Festschrift für Host Rabe, 2. Auflage. Frankfurt a. Main 1997, S. 121–144; Karl–Heinz ZIEGLER, Völkerrechtliche Beziehungen zwischen der Habsburgermonarchie und der Hohen Pforte, Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 18 (1996), S. 177–195; ders., Deutschland und das Osmanische Reich in ihren völkerrechtlichen Beziehungen, Archiv des Völkerrechts 35 (1997), S. 255–272, S. 257 ff.

[82] Der bei PARRY wiedergegebene Text läßt nicht erkennen, von wem der Vorspruch stammt. Aber er wird mit der Invocatio Trinitatis eingeleitet, was nur von kaiserlicher Seite ausgehen konnte.

[83] Zu allen verschiedenen, aber letztlich vergeblichen Versuchen, die religiöse Einheit im Reich wieder herzustellen, ausführlich Axel GOTTHARD, Der Augsburger Religionsfrieden. Münster/Westf. 2004, S. 171 ff.

[84] Art. 10 des von Vertrages von Crépy erhielt nur eine allgemeine Vereinbarung, sich um die Wiederherstellung der religiösen Einheit zu bemühen. In Art. 3 des Vertrages von Câteau–Cambrésis verpflichteten sich die Partner zudem, auf ein Konzil hinzuwirken.

[85] Zur Konfessionalisierung in den intereuropäischen Beziehungen Heinz SCHILLING, Formung und Gestaltung des internationalen Systems in der werdenden Neuzeit – Phasen und bewegende Kräfte, sowie: Die konfessionellen Glaubenskriege und die Formierung des frühmodernen Europa, in: ders., Ausgewählte Abhandlungen zur Europäischen Reformations– und Konfessionsgeschichte. Berlin 2002, S. 588–617 und S. 618–631. Dazu auch John Huxtable ELIOT, Das geteilte Europa 1559–1598. München 1980.

[86] Dieser Vertrag ist ein Friedensvertrag im weiteren Sinn des Begriffs, da durch ihn die englisch–schottischen Streitigkeiten jedenfalls in Religionsfragen beigelegt wurden.

[87] Siehe oben.

[88] Dazu u. a. STEIGER, Friedensschluß, S. 214 ff.

[89] In den Verträgen zwischen Ludwig XIV. und Karl II. von 1678 und Vertrag 1697 waren zudem protestantische Fürsten als Vermittler tätig, Jacob II. von Großbritannien und dann Karl XI. und Karl XII. von Schweden.

[90] Bezeichnenderweise war nicht nur der Sultan, sondern auch der Papst nicht Vertragspartner dieses konservativ–christlichen Bündnisses.

[91] Steiger, Friedensschluß A.a.O.

[92] Karl–Heinz LINGENS, Kongresse im Spektrum der friedenswahrenden Instrumente des Völkerrechts – Cambrai und Soissons als Beispiele frühneuzeitlicher Praxis, in: Heinz DUCHHARDT (Hg.), Zwischenstaatliche Friedenswahrung in Mittelalter und Früher Neuzeit. Köln/Wien 1991, S. 205–226.

[93] Der heute vielfach verwendete Begriff ius publicum europaeum für das Völkerrecht des 18. Jahrhunderts scheint kein zeitgenössischer Begriff, sondern eine rückblickende Prägung des 20. Jahrhunderts zu sein. Jedenfalls war er weder üblich noch verbreitet.

[94] MOSER, Grund–Saeze, S. 15 ff.

[95] Z. B. Gene M. LYONS / Michael MASTADUNO (Ed.), Beyond Wetsphalia? State sovereignty and international intervention. Baltimore 1995; Richard FALK, Law in an emerging global village. A post–Westphalian Perspective. Ardsley/New York 1998.

[96] Heinhard STEIGER, Solidarität und Souveränität oder Vattel reconsidered, in: Ekkehart STEIN / Heiko FABER (Hg.), Auf einem dritten Weg, Festschrift für Helmut Ridder. Neuwied/Frankfurt a. Main 1989, S. 97–104.



ZITIEREMPFEHLUNG

Heinhard Steiger, Vorsprüche zu und in Friedensverträgen der Vormoderne, in: Heinz Duchhardt / Martin Peters (Hg.), Kalkül – Transfer – Symbol. Europäische Friedensverträge der Vormoderne, Mainz 2006-11-02 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beiheft online 1), Abschnitt 6–40.
URL: <http://www.ieg-mainz.de/vieg-online-beihefte/01-2006.html>.
URN: <urn:nbn:de:0159-2008031300>.

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